Steuerrechts-Begriff „Liebhaberei“ Anwältin aus Berlin hilft

Erzielt ein Steuerpflichtiger durch mehr Betriebsausgaben als Betriebseinnahmen Verluste, können diese im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit, Gewinne aus anderen Einkunftsarten mindern und somit die Steuerschuld reduzieren. Wenn das Finanzamt aber diese Verluste aus einer freiberuflichen, selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit nicht dem unternehmerischen Bereich zuordnet, gelten die Ausgaben, die zu dem Verlust geführt haben, als solche der privaten Lebensführung bzw. als Hobby. Die Verluste haben in diesem Fall keine steuerliche Auswirkung mehr. Diese Umqualifizierung einer unternehmerischen Tätigkeit zu einer privaten durch das Finanzamt nennt man Liebhaberei.

Das Finanzamt nimmt immer dann diese Umqualifizierung als Liebhaberei vor, wenn der Steuerpflichtige seine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Zur Vermeidung der Einstufung als Liebhaberei sollte der Steuerpflichtige also Anstrengungen unternehmen, seine Ertragslage zu verbessern.

 

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II Teil Fachanwalt Steuerberatung Pflege-Pauschbetrag