Steuerstrafrecht, Steuerhinterziehung, Schwarzgeld, strafbefreiende Selbstanzeige

Steuerhinterziehung, Schwarzgeld, Selbstanzeige

– Fachanwältin für Steuerrecht: sorgfältige Beratung und engagierte Rechtsvertretung –

Als erfahrene Fachanwältin für Steuerrecht unterstützt Rechtsanwältin Züwerink-Roek Sie fachkundig in allen steuerrechtlichen Fragen zum Thema Steuerhinterziehung.

Zu ihren Spezialgebieten gehört insbesondere auch das Steuerstrafrecht.

Rechtsberatung:

Als zertifizierte Beraterin im Steuerstrafrecht berät Rechtsanwältin Züwerink-Roek Sie sorgfältig zur Thematik einer möglichen Steuerhinterziehung, zum Thema Schwarzgeld und zu den Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige.

Rechtsvertretung:

Rechtsanwältin Züwerink-Roek setzt sich gegenüber Ihrem Finanzamt, vor dem Finanzgericht und in einem Steuerstrafverfahren tatkräftig und engagiert für Ihre Interessen ein.

Was bedeutet Steuerhinterziehung?

Steuerhinterziehung ist eine Straftat, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft wird (§ 370 Absätze 1 und 3 der Abgabenordnung (AO).

Eine Steuerhinterziehung begeht insbesondere, wer gegenüber einer Behörde unrichtige Angaben zu steuerlich relevanten Tatsachen macht oder die Finanzbehörde über steuerlich relevante Tatsachen pflichtwidrig in Unkenntnis lässt und dadurch – für sich oder einen anderen – ungerechtfertigte Steuervorteile erzielt oder Steuern verkürzt.

Was ist eine Steuerverkürzung?

Eine Steuerverkürzung liegt insbesondere dann vor, wenn (aufgrund leichtfertigen Handelns des Steuerpflichtigen) Steuern nicht oder nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden (§ 370 Absatz 4 AO).

Ist auch eine Steuerverkürzung strafbar?

Steuerverkürzung ist nicht zwangsläufig eine Straftat.

Wer eine Steuerverkürzung vorsätzlich begeht, riskiert eine Bestrafung nach den Bestimmungen zur Steuerhinterziehung (§ 370 AO).

Erfolgt die Steuerverkürzung fahrlässig, so kommt bei Leichtfertigkeit des Steuerpflichtigen eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit in Betracht (§ 378 AO). Das Finanzamt kann eine Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängen.

Während eine Steuerhinterziehung nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend zu verfolgen ist (sogenanntes „Legalitätsprinzip“), steht es im Ermessen des Finanzamts, ob eine leichtfertige Steuerverkürzung als Ordnungswidrigkeit geahndet wird (sogenanntes „Opportunitätsprinzip“).

Was bedeutet Leichtfertigkeit?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Leichtfertigkeit bei einem „besonders schweren Pflichtverstoß“ gegeben, „bei dem sich der Handelnde in krasser Weise über die gebotene Sicherheit hinwegsetzt ( Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2010, Aktenzeichen I ZR 176/08).

Leichtfertigkeit bedeutet „einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der nahe an den Vorsatz grenzt“ (Urteil des Oberlandesgerichts München vom 15.02.2011, Aktenzeichen 4 StRR 167/10).

Steuerhinterziehung: was ist Schwarzgeld?

Als Schwarzgeld werden Einkünfte oder Vermögensvorteile bezeichnet, die dem Finanzamt verschwiegen und nicht versteuert werden. Die nicht versteuerten Schwarzgeld-Einkünfte und Schwarzgeld-Vermögensvorteile können auf legalem Weg erzielt werden oder aus Straftaten resultieren.

Die Nichtversteuerung von Schwarzgeldern erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung.

Die Selbstanzeige: eine wichtige Möglichkeit zur Erlangung von Straffreiheit

Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerverkürzung begangen hat, ist nicht zu bestrafen, wenn er eine strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben hat (§ 371 Absatz 1 AO).

Um Strafbefreiung zu erlangen, muss der Steuerpflichtige eine Berichtigungserklärung abgeben und fristgerecht eine Nachzahlung vornehmen.

Außerdem darf kein sogenannter „Sperrgrund“ vorliegen.

Die Berichtigungserklärung muss die unrichtigen oder unterlassenen Angaben in vollem Umfang korrigieren.

Die Selbstanzeige muss „alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber alle Steuerstraftaten innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre“ umfassen (§ 371 Absatz 1 Satz 2 AO).

Welche Sperrgründe schließen die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige aus?

Zu den Sperrgründen, die die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige ausschließen (§ 371 Absatz 2 AO), gehören die erfolgte Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung (§ 196 AO), eine bereits erfolgte Einleitung und Bekanntgabe eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens, die bereits (ganz oder teilweise) erfolgte Entdeckung der Steuerhinterziehung durch die Finanzbehörde oder eine bereits begonnene Außenprüfung (Erscheinen eines Prüfers der Finanzbehörde).

Straffreiheit durch Selbstanzeige tritt außerdem nicht ein, wenn der durch die Steuerhinterziehung erlangte Steuervorteil 25.000 Euro übersteigt oder bei bestimmten Fallgruppen einer besonders schweren Steuerhinterziehung (§ 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 AO).

Rechtsanwältin Züwerink-Roek berät Sie zu den Möglichkeiten und Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige. Gerne erstellt sie die Selbstanzeige für Sie und übermittelt diese an die zuständige Finanzbehörde.

Steuerhinterziehung, Schwarzgeld, Selbstanzeige – was Rechtsanwältin Züwerink-Roek für Sie tun kann

Als langjährig erfahrene Fachanwältin für Steuerrecht und als zertifizierte Beraterin im Steuerstrafrecht berät Rechtsanwältin Züwerink-Roek Sie sorgfältig und kompetent in allen Fragen des Steuerrechts insbesondere auch bei einer möglichen Steuerhinterziehung und zum Thema Schwarzgeld.

Rechtsanwältin Züwerink-Roek informiert Sie über die Möglichkeiten zur Abgabe einer Selbstanzeige und prüft, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige vorliegen. Sie erstellt in Ihrem Auftrag eine Selbstanzeige und übermittelt diese an die Finanzbehörde. Sie führt für Sie zudem die gesamte Kommunikation mit dem Finanzamt durch.

Rechtsanwältin Züwerink-Roek übernimmt Ihre Rechtsvertretung in Steuerstraf- und Steuer-Ordnungswidrigkeiten-Verfahren sowohl gegenüber Ihrem Finanzamt als auch vor dem Finanzgericht und in einem gerichtlichen Steuerstrafverfahren.

Fachanwältin in Berlin an Ihrer Seite: auch zu den Themen Steuerhinterziehung, Schwarzgeld und Selbstanzeige

Zögern Sie nicht, Rechtsanwältin Züwerink-Roek ganz unkompliziert anzusprechen, wenn Sie noch Fragen zum Steuerrecht oder zum Steuerstrafrecht haben. Gerne begleitet sie Sie in schwierigen steuerrechtlichen Themenstellungen wie Steuerhinterziehung, Schwarzgeld und Selbstanzeige durch Rechtsberatung und Rechtsvertretung.

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