Logo im Urheberrecht - die Geburtstagszug-EntscheidungDas Urheberrecht von Unternehmen – Rechtsanwältin Züwerink-Roek schützt Ihr Logo im Urheberrecht vor Rechtsverletzungen

Das Logo im Urheberrecht ist für Unternehmen und Selbständige von zentraler Bedeutung. Rechtsverletzungen können die wirtschaftliche Existenz von Unternehmen leicht gefährden. Wir verteidigen Ihre Urheberrechte bei Rechtsverletzungen durch Dritte kompetent, engagiert und zuverlässig.

Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek stellt Ihnen einen von ihr federführend bearbeiteten Fall vor, in dem sie das Logo im Urheberrecht für ihren Mandaten vor dem Kammergericht Berlin mit Fachkompetenz und Engagement gegen eine Rechtsverletzung erfolgreich verteidigt hat. Für ihren Erfolg war die Einbeziehung aktueller Rechtsgrundsätze des Bundesgerichtshofs entscheidend.

 

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    Die „Geburtstagszug-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs

    In seiner sogenannten Geburtstagszug-Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof zu den rechtlichen Voraussetzungen eines Urheberrechtes bei Werken der angewandten Kunst Stellung bezogen. Gegenstände der angewandten Kunst sind künstlerisch gestaltete Werke, die einem Gebrauchszweck dienen.

    Der Bundesgerichtshof urteilte, dass ein Urheberrecht an Werken der angewandten Kunst dieselben Voraussetzungen erfüllen muss wie ein urheberrechtlicher Schutz für (gebrauchszweckfreie) bildende, literarische oder musikalische Kunst (BGH-Urteil vom 13. November 2013, Aktenzeichen I ZR 143/12). Damit änderte der BGH seine ständige Rechtsprechung. Bislang war es für die Annahme eines Urheberrechts an Werken angewandter Kunst erforderlich, dass die Gestaltungshöhe die „Durchschnittsgestaltung“ deutlich übersteigt (BGH-Urteil vom 22. Juni 1995, Aktenzeichen I ZR 119/93).
    (Bei der Beurteilung, ob ein Werk gemäß § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt ist, kommt es auf ein gewisses Mindestmaß an sogenannter Gestaltungshöhe an. Die Gestaltungshöhe bezeichnet des Ausmaß, in dem ein Werk durch den Urheber individuell gestaltet wurde.)

    Ausreichend für die Annahme eines Urheberrechts bei Werken angewandter Kunst sei, so nunmehr der BGH, eine Gestaltungshöhe, die nach Auffassung von „mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreisen“ eine „künstlerische Leistung“ darstellt.

    Allerdings, so der BGH, liege die notwendige Gestaltungshöhe bei angewandter Kunst nur dann vor, wenn die ästhetische Gestaltung eines Werkes nicht allein durch seinen Gebrauchszweck bestimmt werde, sondern Ausdruck einer davon unabhängigen künstlerischen Leistung sei. Die gemäß § 2 UrhG geforderte Werk-Eigenschaft setzt laut Bundesgerichtshof voraus, dass ein Spielraum zur Gestaltung besteht, der vom Urheber in origineller Weise schöpferisch genutzt wird.

    Der aktuelle Fall: das Logo im Urheberrecht

    Frau Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek ist Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz. Sie vertritt als kompetente Ansprechpartnerin Mandanten in allen Fragen des Urheberrechts und des Designrechts. Frau Rechtsanwältin Züwerink-Roek beobachtet sorgfältig die aktuelle Rechtsprechung, um die Interessen ihrer Mandanten stets optimal vertreten zu können.

    In dem hier beschriebenen Fall gelang es Fachanwältin Züwerink-Roek, im Auftrag ihres Mandanten die durch einen Dritten erfolgende Verletzung des Logos im Urheberrecht abzuwehren und einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten durchzusetzen. Dabei spielten die vom Bundesgerichtshof in der Geburtstagszug-Entscheidung entwickelten Rechtsgrundsätze zum Urheberrecht bei angewandter Kunst eine zentrale Rolle.

    Das Logo der Mandantin bestand aus einer Anordnung von zwei unterschiedlich großen Quadraten, also gängiger geometrischer Figuren. Die Farbgebung der Quadrate entsprach derjenigen eines beigefügten Schriftzugs.

    Zwar hatte der die Rechte der Mandantin verletzende Beklagte das Firmen-Logo als Wort- und Bildmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet. Erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte die DPMA-Anmeldung durch die Mandantin. Grundsätzlich gilt im Urheberrecht eine zeitliche Priorität. Wer zuerst im Register des DPMA eingetragen wurde, der gilt auch als Inhaber des Urheberrechts.

    Die Mandantin machte jedoch geltend, dass sie das Logo selbst erstellt habe (bzw. für sich habe erstellen lassen). Daher vertrat die Mandantin die Auffassung, dass ausschließlich sie die Inhaberin der Rechte am Firmen-Logo sei. Folglich verfüge sie auch über einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte.

    Dagegen behauptete der beklagte Anspruchsgegner, er selbst habe das Logo entwickelt. Zudem sei das umstrittene Firmenkennzeichen nicht urheberrechtsschutzfähig.

    Im Auftrag der Mandantin mahnte Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek den Beklagten zunächst ab. Da sich die Beklagte jedoch weigerte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, wurde schließlich Unterlassungsklage erhoben.

    Dass sich die engagierte Vorgehensweise von Fachanwältin Züwerink-Roek sowie Fachkompetenz und Erfahrung im Urheberrecht im Interesse der Mandanten bewähren, zeigte sich im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren.

    Zwar wies das Landgericht Berlin die Unterlassungsklage in erster Instanz zurück. Es fehle, so das Landgericht, an der urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Firmen-Logos. Zudem liege nicht die gemäß § 2 Absatz 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe vor.

    Die Berufung gab Rechtsanwältin Züwerink-Roek Recht

    Die Berufungsinstanz, das Kammergericht Berlin gab hingegen der Klage statt. Das Logo verfüge über eine hinreichende Gestaltungshöhe und zudem über eine individuelle Gestaltung. Die Anordnung von Quadraten und Schriftzug sowie die spezielle Farbgebung wiesen nach Auffassung des Gerichts auf einen – im Sinne des Urheberrechts genutzten – erheblichen Gestaltungsspielraum hin. Damit unterscheide sich das Firmen-Logo deutlich von rein funktional gestalteten Alltagsprodukten.

    Deshalb bejahte das Kammergericht (Urteil vom 10. Mai 2017, Aktenzeichen 24 U 162/16) die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Logos als Werk der angewandten Kunst (§ 2 Absatz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Absatz 2 UrhG). In seiner Argumentation stützte sich das Berufungsgericht auf die Geburtstagszug-Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

    Rechtsanwältin Züwerink-Roek in Berlin – mit Fachkompetenz und Engagement sichert sie Ihr Logo im Urheberrecht!

    Rechtsanwaltskanzlei Züwerink-Roek berät und vertritt bundesweit Mandaten im Urheberrecht und im Designrecht. Frau Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz betreut sie kompetent und engagiert sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht. Nutzen Sie ihr Onlineformular, um mit Frau Züwerink-Roek auf schnellstem Weg Kontakt aufzunehmen!