Markenanmeldung – nutzen Sie die Expertise von Rechtsanwältin Züwerink-Roek im Markenschutz

– umfassende Beratung im Markenrecht – Markenanmeldung national, europäisch und international –

Marken sind für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens von größter wirtschaftlicher Bedeutung: Marken erleichtern die Wiedererkennung eines Unternehmens und seiner Produkte und Dienstleistungen.

Markenschutz erfordert allerdings in aller Regel die Eintragung einer Marke in einem öffentlichen Register.

Als langjährige Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz berät Rechtsanwältin Züwerink-Roek Sie sorgfältig zu allen Fragen des Markenrechts und beantragt in Ihrem Auftrag die Anmeldung Ihrer Marken.

Warum eine Marke schützen lassen?

Durch Eintragung einer Marke erhalten Sie das exklusive Markenrecht. Dritten ist es nach erfolgter Eintragung nicht mehr erlaubt, Ihre Marke zu nutzen.

Als Markeninhaber profitieren Sie vom Wiedererkennungswert Ihrer Marke.

Ihren Kunden erleichtert eine Ihrem Unternehmen dauerhaft zur Verfügung stehende Marke die Produktsuche.

Verwechslungsgefahren mit Mitbewerber-Unternehmen oder mit deren Produkten werden minimiert.

Sie haben auch die Möglichkeit, Ihre Markenrechte durch Lizenzvergabe oder durch Franchising unternehmerisch zu nutzen.

Dritten gegenüber können Sie die Verwendung Ihrer Marken (oder auch die Nachahmung durch ähnliche Kennzeichen) untersagen.

Bei einer Verletzung Ihrer Markenrechte können Sie sich rechtlich gegen die Markenverletzung wehren. Ihnen stehen gegebenenfalls Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche zu.

Hinweis:

Zwar genießt auch eine Marke mit Verkehrsgeltung ohne Register-Eintragung Markenschutz. Dies setzt aber voraus, dass ein Markenzeichen sich bereits als Kennzeichen eines bestimmten Produktes eines bestimmten Unternehmens am Markt etabliert hat.

Auch die sogenannte „notorische“ (allgemein bekannte) Marke besitzt Markenschutz ohne Eintragung in ein Markenregister.

Um jedoch Rechtsunsicherheiten und möglichen schwerwiegenden Folgen für Ihr Unternehmen vorzubeugen, sollten Ihre Unternehmensmarken stets in einem Markenregister eingetragen sein.

Unter welchen Voraussetzungen kann eine Markenanmeldung erfolgen?

Die wichtigsten Voraussetzungen für eine Eintragung einer Marke sind die Fähigkeit der Marke, Produkte und Dienstleistungen Ihres Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 3 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 Markengesetz) und die Möglichkeit einer eindeutigen Bestimmbarkeit des Schutzgegenstandes (§ 8 Absatz 1 Markengesetz).

Voraussetzung für eine erfolgreiche Markeneintragung ist zudem, dass eine identische oder ähnliche Marke nicht bereits eingetragen sein darf (§ 9 Markengesetz).

Wo erfolgt die Markeneintragung?

Im Markenrecht gilt das Territorialprinzip. Das bedeutet, dass Markenschutz jeweils für das Territorium eines bestimmten Staates gilt. Bei welchem Register die Eintragung einer Marke erfolgen sollte, hängt also davon ab, in welchen nationalen Marktgebieten Ihr Unternehmen tätig ist oder in absehbarer Zeit tätig werden wird.

 

    Als Fachanwältin im Gewerblichen Rechtsschutz steht Ihnen Fachanwältin Kerstin Züwerink-Roek bundesweit kurzfristig für eine Beratung zu allen Fragen in diesem Zusammenhang zur Verfügung. Wenn Sie eine Beratung wünschen, bespricht sie mit Ihnen zunächst telefonisch unverbindlich den Inhalt und Ablauf einer Beratung und nennt Ihnen ihr Honorar.


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    Markenanmeldung in Deutschland

    Wenn sich ihr Marktgebiet ausschließlich in Deutschland befindet (und sie ihre unternehmerischen Aktivitäten in absehbarer Zeit nicht auf ausländische Märkte ausdehnen möchten, dann empfiehlt sich die Anmeldung Ihrer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt im München.

    Mit Eintragung Ihrer Marke beim DPMA erhalten Sie Markenschutz für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

    Markenanmeldung in der Europäischen Union

    Wenn Ihr Unternehmen nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen EU-Staaten tätig ist, dann sollten Sie eine sogenannte Unionsmarke (auch „Gemeinschaftsmarke“) anmelden. Die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke erfolgt beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), das seinen Sitz in Alicante (Spanien) hat. Bei der EUIPO werden jährlich über 150.000 Marken sowie 90.000 Geschmacksmuster angemeldet.

    Internationale Markenanmeldung

    Wenn Sie Markenschutz in Ländern außerhalb der Europäischen Union erwerben möchten, dann beantragen Sie bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) eine sogenannte internationale Registrierung (IR). Seit 1974 ist die WIPO eine Unterorganisation der Vereinten Nationen.

    Sie können mit Ihrem Antrag auf internationale Registrierung Markenschutz für bis zu 124 Länder erwerben, die derzeit Mitglied des Madrider Markenabkommens sind.

    Eine Internationale Registrierung setzt voraus, dass zunächst eine Eintragung der Marke in das nationale deutsche Markenregister des DPMA erfolgt ist (Basismarke). Auf der Grundlage dieser Basismarke können Sie dann eine Anmeldung der Marke bei der WIPO vornehmen. Der Antrag an die WIPO auf internationale Registrierung muss über das DPMA geleitet werden.

    Wichtige Anlage bei der Markenanmeldung: das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

    Eine Markeneintragung erfolgt nicht pauschal, sondern stets mit einem Bezug auf konkrete Produkte und Dienstleistungen. Um diesen konkreten Bezug herzustellen, muss jedem Antrag auf Eintragung einer Marke ein sogenanntes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beigefügt werden (siehe auch § 32 Absatz 2 Ziffer 4 Markengesetz).

    Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis besteht gemäß der Nizza-Klassifikation (internationales Übereinkommen von 1957) aus zwei Teilen:

    Die Klasseneinteilung enthält Oberbegriffe (Beispiel: Klasse 7 – Maschinen und Werkzeugmaschinen)

    Die Alphabetische Liste umfasst Produkte und Dienstleistungen, die der gewählten Oberklasse angehören. (Beispiel: Klasse 7, Ordnungs-Nummer A0247 – hydraulische Antriebe für Maschinen und Motoren)

    Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis darf weder zu weit noch zu eng gefasst sein, damit einerseits ein dauerhaft rechtssicherer Markenschutz und andererseits ein inhaltlich vollumfänglicher Markenschutz gewährleistet ist.

    Im Rahmen der Anmeldung Ihrer Marke erstellt Rechtsanwältin Züwerink-Roek für Sie ein Ihren Interessen und den rechtlichen Anforderungen exakt entsprechendes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis.

    Markenanmeldung

    Als langjährige Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz unterstützt Rechtsanwältin Züwerink-Roek Sie kompetent und zuverlässig im Markenrecht, speziell auch bei der Markenanmeldung.

    Rechtsanwältin Züwerink-Roek berät Sie gründlich zu allen Fragen zur Anmeldung einer Marke.

    Um den Erfolg einer Markenanmeldung und eine zügige Eintragung sicherzustellen, prüft Rechtsanwältin Züwerink-Roek vor Antragstellung zunächst die Eintragungsfähigkeit einer gewünschten Marke und führt eine sorgfältige Markenrecherche durch.

    Rechtsanwältin Züwerink-Roek stellt für Sie den Eintragungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt, bei der EUIPO oder bei der WIPO.

    Sie übernimmt für Sie die gesamte Kommunikation mit den Registerbehörden – gegebenenfalls auch in einem Widerspruchsverfahren.

    Nach erfolgter Markenanmeldung weist sie Sie rechtzeitig auf Termine hin, die bei einer eventuell gewünschten Verlängerung des Markenschutzes einzuhalten sind.

    Rechtsanwältin Züwerink-Roek unterstützt Sie engagiert bei einer zügigen Markenmeldung!

    Marken haben große Bedeutung für Unternehmen. Eine Markenanmeldung will wohldurchdacht sein.

    Sie haben noch Fragen zur Anmeldung Ihrer Marke?

    Als Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz berät Rechtsanwältin Züwerink-Roek Sie sorgfältig und fachkompetent.

    Gerne beantragt sie für Sie die Eintragung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt oder bei einem der internationalen Markenregister.

    Verwenden Sie gerne ihr Online-Kontaktformular, um mich auf schnellstem Weg direkt zu erreichen.

    Rechtsanwältin Züwerink-Roek freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme!