Rechtsbegriffe: I. strafbewehrte Unterlassungserklärung

Bei einer Abmahnung im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, File-Sharing), wird der Abgemahnte auf seinen Rechtsverstoß hingewiesen. Weiterhin wird der Abgemahnt zur Unterlassung seines rechtswidrigen Verhaltens aufgefordert. Da eine Wiederholungsgefahr vermutet wird, reicht die bloße Beseitigung der rechtswidrigen Handlung nicht aus. Der Abgemahnte hat eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. In dieser soll genau bezeichnet werden, welches Verhalten der Abgemahnte zukünftig zu unterlassen hat und es ist eine ausreichende Vertragsstrafe zu benennen, für den Fall des Verstoßes gegen das Unterlassungsversprechen.

Die strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist ein Vertrag zwischen Abmahnenden und Abgemahnten. Der Abgemahnte verpflichtet sich zwar einseitig zur Unterlassung und bei Verstoß zur Zahlung der Vertragsstrafe, aber der Abmahnende hat diese Erklärung zur Wirksamkeit und Geltendmachung der daraus resultierenden Verpflichtungen anzunehmen.

Die Erklärung gilt übrigens 30 Jahre lang, weshalb man sich gut überlegen sollte, welche Formulierung diese Erklärung hat. Ihre Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek ist Ihnen hierbei gerne behilflich. Damit sind insbesondere vorformulierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung streng auf zu weite Formulierungen zu überprüfen. Beispielsweise haben Verpflichtungen, die Rechtsanwaltsgebühren oder/und Dokumentationskosten für die Abmahnung zu tragen, nichts in einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu suchen. Sollte man die Erklärung trotzdem mit dieser Klausel unterschreiben, so hat sich der Abgemahnte sich auch wirksam zur Tragung der Abmahnkosten verpflichtet.

 

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