Kanzlei ZR Berlin: Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß
– sowohl bei Abmahnverfahren gegen rechtswidrig handelnde Mitbewerber („aktiv“) als auch bei Abmahnungen durch Dritte („passiv“) –

Wer wegen eines Wettbewerbsverstoßes einen Unterlassungsanspruch gegen einen Mitbewerber geltend machen will, der soll vor Erhebung einer Klage vor Gericht zunächst eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß aussprechen (§ 13 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG).

Als erfahrene Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz unterstützt Rechtsanwältin Züwerink-Roek Sie fachkundig und engagiert in jedem wettbewerbsrechtlichen Abmahnverfahren, wenn Sie selbst eine Abmahnung aussprechen möchten, um gegen das wettbewerbswidrige Verhalten eines Mitbewerbers vorzugehen oder wenn Sie von einem Dritten wegen einer angeblichen Verletzung des Wettbewerbsrechts abgemahnt wurden.

Was genau ist eine Abmahnung?

Mit einer Abmahnung wird eine bestimmte Rechtsverletzung beanstandet. Zudem wird der Rechtsverletzer aufgefordert, das beanstandete Verhalten in Zukunft zu unterlassen.

Gewöhnlich ist der Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Mit Unterzeichnung der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Rechtsverletzer, bei einem künftigen Rechtsverstoß an den Abmahnenden eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Zweck des Abmahnverfahrens ist es, einen Rechtsstreit nach Möglichkeit außergerichtlich beizulegen und damit aufwändige und kostspielige Klagen vor Gericht zu vermeiden.

Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß: Wer kann abgemahnt werden?

Marktteilnehmer, die eine unzulässige geschäftliche Handlung vornehmen, können mit einer Abmahnung auf ;Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung (§ 8 Absatz 1 Satz 1 UWG), auf Schadenersatz (§ 9 UWG) sowie auf Gewinnabschöpfung zugunsten der Allgemeinheit (§ 10 UWG) in Anspruch genommen werden.

Hinweis zum Unterlassungsanspruch

Ein Unterlassungsanspruch ist bereits bei einer drohenden unzulässigen geschäftlichen Handlung rechtlich durchsetzbar.

Wegen welcher unzulässigen geschäftlichen Handlungen kann abgemahnt werden?

Unzulässig sind unlautere geschäftliche Handlungen (§ 3 UWG) und unzumutbare Belästigungen anderer Marktteilnehmer (§ 7 UWG).

Als unlautere geschäftliche Handlungen gelten insbesondere diejenigen Handlungen, die im Anhang zu zu § 3 Absatz 3 UWG aufgeführt sind. Dazu zählen zum Beispiel verschiedene Fallgruppen unwahrer Angaben und Täuschungshandlungen.

Eine unzumutbare Belästigung liegt insbesondere vor bei Werbemaßnahmen, die durchgeführt werden, obwohl dem Werbenden erkennbar ist, dass der Marktteilnehmer die Werbung nicht wünscht sowie bei telefonischer oder E-Mail-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung.

Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß Aktivlegitimation: Wer darf abmahnen?

    Als Fachanwältin im Gewerblichen Rechtsschutz steht Ihnen Fachanwältin Kerstin Züwerink-Roek bundesweit kurzfristig für eine Beratung zu allen Fragen in diesem Zusammenhang zur Verfügung. Wenn Sie eine Beratung wünschen, bespricht sie mit Ihnen zunächst telefonisch unverbindlich den Inhalt und Ablauf einer Beratung und nennt Ihnen ihr Beratungshonorar. Nach Prüfung des Sachverhalts ruft sie Sie kurzfristig zurück.


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    Soll Ihr Mitbewerber ein Verhalten unterlassen?Wollen Sie Werbeaussagen Ihres Mitbewerbers überprüfen lassen?Soll Ihr eigener Internetauftritt zum Ausschluss von Gegenabmahnungen geprüft werden?Hält sich die Gegenseite nicht an eine bereits früher abgegebene Unterlassungserklärung?Sind Sie selber abgemahnt worden?Laufen bereits irgendwelche Fristen?

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    Mitbewerber

    Abmahnungsberechtigt („aktivlegitimiert“) sind grundsätzlich alle Mitbewerber; eines gegen das Wettbewerbsrecht verstoßenden Marktteilnehmers (§ 8 Absatz 3 Nummer 1 UWG).

    Um der Gefahr missbräuchlicher Abmahnungen entgegenzuwirken, hat jedoch der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ vom 26. November 2020 die Aktivlegitimation von Mitbewerbern eingeschränkt:

    Ab dem 1. Dezember 2021 sind nur noch diejenigen Mitbewerber abmahnungsberechtigt, „die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich“ vertreiben oder nachfragen. (§ 8 Absatz 3 Nummer 1 UWG neuer Fassung, siehe auch Artikel 9 Absatz 2 Nummer 1 Gesetz Stärkung fairer Wettbewerb).

    Verbände, qualifizierte Einrichtungen, Kammern

    Zur Erstellung von Abmahnungen legitimiert sind auch bestimmte rechtsfähige Verbände und „qualifizierte Einrichtungen“ sowie die Industrie- und Handelskammern (§ 8 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 UWG). Diese Institutionen dürfen aber nur Unterlassungs- und Beseitigungs-, nicht aber Schadenersatz-Ansprüche geltend machen.

    Die „qualifizierten Wirtschaftsverbände“ (Kriterien in § 8b Absatz 2 UWG) müssen sich in eine vom Bundesamt für Justiz geführte Liste eintragen lassen (§ 8b Absatz 1 UWG).

    Vielzahl von Abmahnungen: „Abmahnkanzleien“ und bestimmte Interessenverbände

    Sogenannte „Abmahnkanzleien“ und bestimmte Interessenverbände sind für eine Vielzahl der von ihnen erstellten Abmahnungen bekannt. Zu den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 UWG aktivlegitimierten Verbänden gehören der „IDO Interessenverband“ und die sogenannte „Wettbewerbszentrale“.

    Der „IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V.“ mit Sitz in Leverkusen benennt als seinen Vereinszweck „die umfassende Förderung insbesondere der wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler“.

    Gemäß IDO-Vereinssatzung werden die Satzungszwecke „in streitigen Fällen … insbesondere durch den Versuch der Herbeiführung einer Erledigung, beispielsweise durch … Abmahnungen“ verwirklicht.

    Wettbewerbszentrale

    Die „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.“ („Wettbewerbszentrale“) versteht sich als „Selbstkontrollorganisation“, die nicht im Interessen einzelner Branchen oder Unternehmen handelt, sondern dem Schutz des Wettbewerbs im Interesse der Allgemeinheit dienen will.

    Forderung nach Aufwendungsersatz und Unterlassungsverpflichtung mit Vertragsstrafen-Anerkenntnis

    In ihren Abmahnungen verlangen der IDO Interessenverband und die „Wettbewerbszentrale“ in der Regel Aufwendungsersatz in Höhe von teilweise mehreren hundert Euro und die Unterzeichnung einer Unterlassungsverpflichtung mit einer Vertragsstrafenforderung von oftmals mehreren tausend Euro.

    Verbot missbräuchlicher Abmahnungen und Haftung des missbräuchlich Abmahnenden

    Missbräuchliche Abmahnungen sind bereits seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs am 2. Dezember 2020 ausdrücklich gesetzlich untersagt (siehe neu in den Gesetzestext eingefügter § 8c UWG). § 8c Absatz 2 UWG enthält eine Auflistung von Fallgruppen, in denen nunmehr „im Zweifel“ von einer missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen ausgegangen wird.

    Im Falle einer missbräuchlichen Abmahnung kann der Abgemahnte Ersatz seiner Aufwendungen für die Rechtsverteidigung und gegebenenfalls weiteren Kostenersatz verlangen (§ 8c Absatz 3 UWG).

    Was tun, wenn Sie eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß erhalten haben?

    Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie keinesfalls vorschnell reagieren, sondern den Kontakt zu einem im Wettbewerbsrecht erfahrenen Fachanwalt suchen.

    Sie sollten jede Abmahnung ernst nehmen und nicht einfach zur Seite legen. Halten Sie die im Abmahnungsschreiben genannte <strong>Frist ein, um rechtliche Nachteile und ein bei Fristüberschreitung drohendes gerichtliches Klageverfahren zu vermeiden.

    Gehen Sie vor einer kompetenten Rechtsberatung nicht auf die im Abmahnungsschreiben genannten Forderungen ein (wie zum Beispiel Zahlung von Rechtsanwaltskosten oder Unterzeichnung einer mit einer Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung).

    Lassen Sie sich daher zeitnah von einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz gründlich beraten.

    Wettbewerbsrechtliche Abmahnung: meine Leistungen für Sie

    Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben..

    ..dann steht Ihnen Rechtsanwältin Züwerink-Roek kurzfristig zur Verfügung, berät Sie sorgfältig und bespricht mit Ihnen die weitere Vorgehensweise. Sie entlastet Sie von allen Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit einer erhaltenen Abmahnung in Verbindung stehen – einschließlich der Korrespondenz mit dem Abmahnenden.

    Wenn Sie sich gegen das wettbewerbswidrige Verhalten eines Mitbewerbers wehren wollen..

    ..dann berät Rechtsanwältin Züwerink-Roek Sie zeitnah, erstellt gegebenenfalls eine Abmahnung einschließlich einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und übernimmt auch die weitere Kommunikation mit dem abgemahnten Mitbewerber.

    Sollte der Abgemahnte Ihren rechtmäßig erhobenen Ansprüchen auf Unterlassung, Beseitigung oder Schadenersatz nicht nachkommen, so beantragt Rechtsanwältin Züwerink-Roek in Ihrem Auftrag gegebenenfalls eine gerichtliche einstweilige Verfügung gegen den Mitbewerber.

    Rechtsanwältin in Berlin: wettbewerbsrechtliche Abmahnungen abwehren oder erstellen

    Sie haben noch Fragen zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen? Sie möchten eine erhaltene Abmahnung abwehren? oder mit einer Abmahnung gegen den Wettbewerbsverstoß eines Mitbewerbers vorgehen?

    Dann sprechen Sie Rechtsanwältin Züwerink-Roek möglichst kurzfristig an, um eventuelle Fristen nicht zu versäumen und mögliche rechtliche Nachteile zu vermeiden.

    Nutzen Sie ihr Online-Kontaktformular, mit dem Sie Rechtsanwältin Züwerink-Roek auf direktem Weg erreichen.

    Rechtsanwältin Züwerink-Roek wird sich kurzfristig bei Ihnen zurückmelden und Sie tatkräftig bei der Verteidigung Ihrer Rechte und Interessen unterstützen!