Liegt ein Verdacht auf eine mögliche Steuerstraftat vor, so ermittelt die zuständige Finanzbehörde.
Die Einleitung des Strafverfahrens setzt „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ für das Vorliegen einer Straftat voraus (§ 152 Absatz 2 Strafprozessordnung, Anfangsverdacht).

    Als Fachanwältin für Steuerrecht steht Ihnen Fachanwältin Kerstin Züwerink-Roek bundesweit kurzfristig für eine Beratung zu allen Fragen in diesem Zusammenhang zur Verfügung. Wenn Sie eine Beratung wünschen, bespricht sie mit Ihnen zunächst telefonisch unverbindlich den Inhalt und Ablauf einer Beratung und nennt Ihnen ihr Beratungshonorar. Nach Prüfung des Sachverhalts ruft sie Sie kurzfristig zurück.


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    Sie möchten steuerrechtliche Zweifelsfragen klären oder es wurde ein Steuerstrafverfahren gegen Sie eingeleitet?

    Dann empfiehlt Ihnen Rechtsanwältin Züwerink-Roek, zeitnah einen im Steuerrecht und Steuerstrafrecht erfahrenen Fachanwalt zu konsultieren. Die fachkundige Rechtsexpertin Rechtsanwältin Züwerink-Roek in Berlin berät Sie umfassend und sorgfältig. Rechtsanwältin Züwerink-Roek entwickelt für Sie eine optimale Verteidigungsstrategie, die sie sorgfältig auf Ihre Situation und Ihre Interessen abstimmt.

    Bedenken Sie auch, dass nicht der betroffene Steuerpflichtige, sondern Rechtsanwältin Züwerink-Roek als Ihre Rechtsvertretung Einsicht in die bei den Finanzbehörden geführten Akten erhält. Rechtsanwältin Züwerink-Roek vertritt Sie engagiert und tatkräftig gegenüber Finanzamt und vor Gerichten.

    Was bedeutet die Einleitung des Strafverfahrens?

    Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens bedeutet die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Dies kann aufgrund einer amtlichen Anzeige oder aufgrund einer Anzeige dritter Personen geschehen.

    Ein Steuerstrafverfahren gilt dann als eingeleitet, wenn
    • „die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, eine ihrer Ermittlungspersonen oder der Strafrichter
    • eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt,
    • gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.“ (§ 397 Absatz 1 AO)

    Der Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens ist von der jeweiligen Behörde „unverzüglich“ aktenkundig zu machen (§ 397 Absatz 2 AO).

    Einleitung des Strafverfahrens: Welche Rechtsposition hat der Steuerpflichtige?

    Mit der Einleitung des Strafverfahrens wird der Steuerpflichtige zum Beschuldigten.
    Die Rechte und Pflichten von Finanzbehörde und Steuerpflichtigem im Strafverfahren und im Besteuerungsverfahren ergeben sich gemäß § 393 AO aus den jeweiligen Verfahrensvorschriften.

    Wer ist die zuständige „Finanzbehörde“?

    Mögliche „Finanzbehörden“ im Sinne von § 397 AO sind „das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse“ (§ 386 Absatz 1 AO).

    „Erkennbares“ Vorgehen wegen einer Steuerstraftat

    Die Einleitung eines Strafverfahrens erfordert ein „erkennbares“ strafrechtliches Vorgehen.
    • Eindeutig „erkennbare“ Maßnahmen sind beispielsweise die Vernehmung eines Steuerpflichtigen oder eines Zeugen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder eine vorläufige Festnahme.
    • Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bedeutet „Erkennbarkeit“ aber nicht zwangsläufig, dass die Strafverfolgung für einen Steuerpflichtigen zu erkennen ist.
    • Die Willensrichtung des handelnden Beamten stellt lediglich ein Indiz dar. Entscheidend für die „Erkennbarkeit“ einer Maßnahme ist, dass sie nach objektiven Kriterien darauf zielt, gegen eine Person strafrechtlich vorzugehen.

    Betriebsprüfung: häufig Anlass für die Einleitung eines Strafverfahrens

    Ausgangspunkt für die Einleitung eines Strafverfahrens ist häufig eine Betriebsprüfung.
    Falls sich bei einer Außenprüfung ein Anfangsverdacht auf Vorliegen einer Steuerstraftat ergibt, so unterrichtet der Betriebsprüfer die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) des zuständigen Finanzamts. Sind noch weitere Sachverhalte zu ermitteln, wird die Steuerfahndung der Landesfinanzbehörde eingeschaltet.

    Der Betriebsprüfer ist aber ebenfalls befugt,
    • das Strafverfahren einzuleiten (§ 397 Absatz 1 AO) und
    • „bei Verdacht einer Steuerstraftat den Sachverhalt zu erforschen und alle Anordnungen zu treffen, um eine Verdunkelung der Sache zu verhüten“ (§ 386 Absatz 1 Satz 1 AO, § 399 Absatz 2 Satz 1 AO).

    Einleitung eines Strafverfahrens: Mitteilungs- und Belehrungspflicht

    Mitteilungspflicht

    Die Einleitung eines Strafverfahrens muss dem Beschuldigten spätestens dann mitgeteilt werden, wenn
    „er dazu aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Straftat stehen, derer er verdächtig ist“. (§ 397 Absatz 3 AO)

    Belehrungspflicht


    Der Steuerpflichtige ist außerdem darüber zu belehren, dass seine Mitwirkung im Besteuerungsverfahren nach Einleitung des Strafverfahrens nicht mehr erzwungen werden kann (§ 393 Absatz 1 AO, § 10 Absatz 1 Satz 4 Betriebsprüfungsordnung, BpO). Datum und Uhrzeit der Belehrung sind aktenkundig festzuhalten. Auf Verlangen ist die Belehrung schriftlich zu bestätigen.

    Zwangsmittel (§ 328 AO: Zwangsgeld, Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang) sind nach eingeleitetem Strafverfahren also nicht mehr zulässig. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass sich der Beschuldigte veranlasst wird, sich wegen einer Steuerstraftat selbst zu belasten.

    Wichtiger Hinweis:
    • Zwar verfügt der Beschuldigte im Steuerstrafverfahren über ein Schweigerecht.
    • Im Besteuerungsverfahren bleibt der Steuerpflichtige allerdings weiterhin verpflichtet, wahrheitsgemäß alle Tatsachen zu offenbaren, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.

    Besonderheit: Mitteilungs- und Belehrungspflicht bei einer Außenprüfung

    Wenn sich im Rahmen einer Außenprüfung Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat des Steuerpflichtigen ergeben, so sind die Ermittlungen zunächst zu unterbrechen. Sie dürfen erst dann fortgesetzt werden,
    • wenn dem Steuerpflichtigen „die Einleitung eines Strafverfahrens mitgeteilt worden ist“ (§ 10 Absatz 1 Satz 3 BpO).

    Der Zeitpunkt der Mitteilung über die Einleitung des Strafverfahrens und der Belehrung darüber, dass die Mitwirkungspflicht nicht erzwungen werden kann, ist bei einem während der Betriebsprüfung entstehenden Verdacht vorverlegt:
    • Mitteilung und Belehrung dürfen nicht erst bei der Aufforderung an den Steuerpflichtigen zur Mitwirkung erfolgen (wie es § 397 Absatz 3 AO für einen außerhalb einer Betriebsprüfung entstandenen Verdachtsfall vorschreibt),
    • sondern gemäß § 10 Betriebsprüfungsordnung unverzüglich („ohne schuldhaftes Zögern“) bei Entstehen des Anfangsverdachts.
    • Mitteilung und Belehrung müssen zeitgleich erfolgen.

    Die Vorverlegung von Mitteilung und Belehrung beruht auf der Überlegung, dass der Steuerpflichtige während einer Betriebsprüfung kaum selbst erkennen kann, ob der Betriebsprüfer aktuell im Steuerprüfungsverfahren tätig ist oder womöglich bereits im Steuerstrafverfahren ermittelt.

    Die Rechtsfolgen von unterlassener Mitteilung oder Belehrung

    Falls Mitteilung oder Belehrung nicht erfolgen, so führt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich zu einem Verwertungsverbot im Strafverfahren: Äußerungen des Beschuldigten dürfen dann im Strafverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

    Einleitung eines Steuerstrafverfahrens? Nehmen Sie unverzüglich Kontakt auf zu Rechtsanwältin Züwerink-Roek in Berlin!

    Rechtsanwaltskanzlei Züwerink-Roek in Berlin steht Ihnen im Steuerstrafrecht mit Rat und Tat zur Seite. Frau Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek ist Ihre kompetente und engagierte Fachanwältin für Steuerrecht und zugleich zertifizierte Beraterin im Steuerstrafrecht.

    Sprechen Sie Frau Rechtsanwältin Züwerink-Roek schnellstmöglich an, wenn gegen Sie ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde – telefonisch oder mit unserem Kontaktformular, mit dem Sie Ihre Fachanwältin auf direktem Weg erreichen. Frau Rechtsanwältin Züwerink-Roek berät Sie aber auch gerne präventiv zu allen Fragen des Steuerrechts und Steuerstrafrechts.