Steuerstrafrecht: Verhaftung und Festnahme

Zu den besonders einschneidenden Eingriffen staatlicher Gewalt gehört der Freiheitsentzug durch Verhaftung und Festnahme.

Sollten Sie oder einer Ihrer Angehörigen im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens von Festnahme und Verhaftung betroffen sein, so nehmen Sie sofort Kontakt zu Rechtsanwältin Züwerink-Roek in Berlin auf.

Ihre erfahrene Rechtsanwältin verteidigt von Festnahme oder Verhaftung betroffene Mandanten fachkundig und tatkräftig.

    Als Fachanwältin für Steuerrecht steht Ihnen Fachanwältin Kerstin Züwerink-Roek bundesweit kurzfristig für eine Beratung zu allen Fragen in diesem Zusammenhang zur Verfügung. Wenn Sie eine Beratung wünschen, bespricht sie mit Ihnen zunächst telefonisch unverbindlich den Inhalt und Ablauf einer Beratung und nennt Ihnen ihr Beratungshonorar. Nach Prüfung des Sachverhalts ruft sie Sie kurzfristig zurück.


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    Was ist Festnahme, was ist Verhaftung?

    Verhaftung und Festnahme haben zwar faktisch vergleichbare Auswirkungen auf den Betroffenen (nämlich einen zumindest vorübergehenden Freiheitsentzug), sind aber rechtlich voneinander zu unterscheiden.

    Festnahme (auch „Personengewahrsam“) bedeutet das Festhalten einer Person. Die Festnahme ist mit einem Eingriff in physische Bewegungsfreiheit und damit in die Grundrechte des Betroffenen verbunden. Ein solcher Eingriff in die Freiheit der Person darf nur auf gesetzlicher Grundlage erfolgen (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 und 104 des Grundgesetzes).

    Eine Verhaftung erfordert das Vorliegen eines richterlich angeordneten Haftbefehls. Die Verhaftung gibt den Zeitpunkt wieder, zu dem ein Haftbefehl vollzogen wird beziehungsweise eine Haftstrafe beginnt.

    Die Voraussetzungen eines Haftbefehls

    Der Haftbefehl erfordert

    • einen dringenden Tatverdacht und

    • das Vorliegen eines Haftgrundes.

    (§ 112 Absatz 1 Strafprozessordnung, StPO).

    Dringender Tatverdacht besteht, wenn

    • nach dem bisherigen Ermittlungsstand

     

    • eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht,

     

    • dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat.

     

    Als Haftgründe kommen in Betracht

    • Fluchtgefahr,

     

    • Verdunkelungsgefahr und

     

    • Wiederholungsgefahr.

     

    (§§ 112 Absatz 2 und 112a StPO)

    Haft ist außerdem nur dann zulässig, wenn sie gemessen an der Bedeutung der Strafsache und der zu erwartenden Strafhöhe verhältnismäßig ist.

    • Einen Anhaltspunkt für die Verhältnismäßigkeit einer Festnahme vermittelt § 113 StPO. Nach dieser Vorschrift darf Untersuchungshaft dann nicht angeordnet werden, wenn eine Tat „nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten“ (oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) bedroht ist.

    Ein gesondertes Festnahmerecht haben Staatsanwaltschaft und Polizei zur Identitätsfeststellung von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden (§ 163b Absatz 1 Satz 2 StPO).

    Haftbefehl-Sonderfälle:

    Vom allgemeinen Haftbefehl zu unterscheidende Sonderfälle, die über eigene rechtliche Voraussetzungen verfügen, sind unter anderem

    • der Vorführungshaftbefehl (falls ein Angeklagter nicht zur Hauptverhandlung erscheint, § 230 StPO)

     

    • der Vollstreckungshaftbefehl (bei Nichterscheinen zum Strafantritt, § 457 Absatz 2 StPO),

     

    • der Einweisungsbefehl (bei Unterbringung in eine Erziehungsanstalt oder in ein psychiatrisches Krankenhaus, § 126a StPO).

     

    Erlass eines Haftbefehls durch einen Richter

    Der für eine Festnahme grundsätzlich erforderliche Haftbefehl wird durch einen Richter erlassen (§ 114 Absatz 1 StPO).

    Vorläufige Festnahme durch Staatsanwalt oder Polizei

    Staatsanwaltschaft und Polizei dürfen Personen auch ohne vorherige richterliche Anordnung vorläufig festnehmen, wenn

    • Gefahr im Verzug vorliegt und

     

    • die Voraussetzungen für einen Haftbefehl erfüllt sind

     

    (§ 127 Absatz 2 StPO).

    Ein Festgenommener muss dem Haftrichter unverzüglich, spätestens aber am Tag nach der Festnahme vorgeführt werden (§§ 115 StPO, 128 Absatz 1 StPO).

    Zuständig ist der Richter des Amtsgerichts,

    • „in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält“ (§ 125 Absatz 1 StPO) beziehungsweise

     

    • in dessen Bezirk die vorläufige Festnahme erfolgte (§ 128 Absatz 1 StPO).

     

    Der Ermittlungsrichter entscheidet

    • über die Eröffnung des Haftbefehls und

     

    • gegebenenfalls darüber, ob ein zu erlassender Haftbefehl unter Auflage außer Vollzug gesetzt wird. Eine Aussetzung ist Haftbefehls ist insbesondere dann möglich, wenn weniger einschneidende Maßnahmen als eine Inhaftierung möglich sind, um die Schwere des Haftgrundes erheblich zu mindern.

     

    Falls der Haftrichter keinen Haftbefehl erlässt, muss der Beschuldigte freigelassen werden (§ 115a StPO).

    Die Rechte des Beschuldigten

    Der Festgenommene hat als Beschuldigter

    • ein Schweigerecht,

     

    • das Recht, sofort mit einem Rechtsanwalt zu sprechen sowie

     

    • das Recht, einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Untersuchungszweck dadurch „erheblich gefährdet“ würde (§ 114c Absatz 1 StPO).

     

    Der Verhaftete ist unverzüglich schriftlich über seine Rechte zu belehren. Von dem erlassenen Haftbefehl erhält der Betroffene eine Abschrift (§ 114a Absatz 1 STPO). Falls die schriftliche Erklärung „erkennbar nicht ausreichend“ ist, muss zusätzlich eine mündliche Belehrung erfolgen (§114b StPO).

    Wie sollte sich der Festgenommene verhalten?

    Besonders wichtig ist es für den Beschuldigten, trotz der Ausnahmesituation, in der er sich nach einer Festnahme befindet, Ruhe zu bewahren und sich von den Ermittlungsbeamten nicht zu vorschnellen Aussagen oder Entscheidungen verleiten zu lassen.

    Der Festgenommene sollte sofort einen Strafverteidiger kontaktieren (oder einen Angehörigen ansprechen, damit dieser einen Rechtsanwalt auf die Verteidigung des Festgenommenen ansprechen kann).

    Gegenüber den Ermittlungsbehörden sollten keine Aussagen zur Sache getätigt werden, bevor nicht ein Gespräch mit dem Verteidiger stattgefunden hat.

    Rechtsanwältin Züwerink-Roek: Sie steht an der Seite des von einer Festnahme Betroffenen!

    Ihre erfahrene Rechtsexpertin wird nach einem ersten Gespräch mit dem in Gewahrsam Genommenen Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen.

    Auf dieser Informationsgrundlage ist es ihr möglich, eine fundierte und auf den Einzelfall genau abgestimmte Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Rechtsanwältin Züwerink-Roek wird alle Erfolg versprechenden Rechtsmittel gegen die Verhaftung (insbesondere Antrag auf Haftprüfung und Haftbeschwerde) einlegen.

    Steuerstrafverfahren: Nach einer Festnahme unverzüglich Kontakt zu Rechtsanwältin Züwerink-Roek in Berlin aufnehmen!

    Wenn Sie oder ein Angehöriger in einem Steuerstrafverfahren von einer Festnahme oder Verhaftung betroffen sind, dann sprechen Sie Rechtsanwältin Züwerink-Roek unbedingt sofort an, damit sie zeitnah tatkräftige Unterstützung leisten kann.

    Nehmen Sie unverzüglich Kontakt auf mit Frau Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek, Ihre erfahrene und engagierte Fachanwältin für Steuerrecht und zertifizierte Beraterin für Steuerstrafrecht. Sprechen Sie sie in der besonderen Situation einer erfolgten Festnahme direkt telefonisch an!