Widerruf und Wertersatz bei FernabsatzverträgenB2C-Verbraucherverträge: Widerrufsrecht des Verbrauchers, Wertersatzanspruch des Unternehmers

Die Rechte von Verbrauchern auf Widerruf und von Unternehmen auf Wertersatz bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen wurden mit Wirkung von Juni 2014 neu geregelt.

• Verbraucher haben nunmehr ein 14-tägiges Widerrufsrecht.

• Händler können bei einem Widerruf im Gegenzug unter bestimmten Voraussetzungen einen Wertersatzanspruch geltend machen.

Rechtsanwältin Züwerink-Roek in Berlin verfügt über eine umfangreiche Expertise im allgemeinen Vertragsrecht, im Internetrecht und im gewerblichen Rechtsschutz. Lassen Sie sich bei allen Fragen zum Widerruf von Verbraucherverträgen und zu möglichen Wertersatzansprüchen von dieser erfahrenen Rechtsanwältin beraten.

Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU: Ausgangspunkt der rechtlichen Änderungen zu Widerruf und Wertersatz

Aufgrund der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU wurden die Widerrufsrechte von Verbrauchern bei außerhalb von geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen europaweit einheitlich gestärkt. Im Gegenzug erhalten die Händler unter bestimmten Voraussetzungen einen Wertersatzanspruch.

Die Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie erfolgte in Deutschland insbesondere durch Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Ziel des Widerrufsrechts des Verbrauchers und des Wertersatzanspruch des Händlers ist ein gerechter Interessenausgleich: Falls eine empfangene Leistung nach einem Vertragswiderruf durch den Verbraucher nicht ordnungsgemäß zurückgegeben werden kann, dann soll der Händler einen Ersatzanspruch gegenüber dem Verbraucher geltend machen dürfen.

Rechtsgrundlage und Rechtsfolgen eines Widerrufs durch den Verbraucher

Das Verbraucherwiderrufsrecht ist in den §§ 312g und 355 BGB geregelt. Verbraucher erhalten durch § 312g Absatz 1 BGB „bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht“.

Gemäß § 355 BGB kann der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht innerhalb einer Frist von 14 Tagen Gebrauch machen. Der Fristlauf beginnt grundsätzlich mit Vertragsabschluss.

Zu den in § 357 BGB verankerten Rechtsfolgen des Widerrufs gehören insbesondere die Pflicht der Vertragspartner zur Rückgabe empfangener Leistungen und – unter bestimmten Voraussetzungen – die Pflicht zur Leistung eines Wertersatzes durch den Verbraucher an den Händler.

Ausschluss des Widerrufsrechts bei bestimmten Vertragsinhalten

Bei bestimmten Verträgen ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausgeschlossen (§ 312 Absatz 2 BGB), so zum Beispiel bei Verträgen über die Lieferung von

schnell verderblichen Waren,

versiegelten Waren, bei denen die Entfernung des Siegels eine Warenrückgabe aus Gesundheits- oder Hygiene-Gründen nicht mehr möglich ist oder

Zeitungen und Zeitschriften (Ausnahme: Abonnement-Verträge).

Ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht ebenfalls nicht bei Verträgen zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen wie

Warenbeförderungen,

Fahrzeugvermietungen oder

Speise- und Getränke-Lieferungen.

Kein Ausschluss des Widerrufsrecht durch Ingebrauchnahme einer Ware

Die Ingebrauchnahme der gekauften Sache schließt das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht aus. Das Entstehen eines Widerrufsrechts des Verbrauchers hängt vielmehr ausschließlich von der Art des abgeschlossenen Vertrages ab – nämlich davon, dass es sich um einen Fernabsatzvertrag oder um einen außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag handelt.

Auch bei unsachgemäßer Nutzung darf der Verbraucher den Vertrag widerrufen, muss dann aber gegebenenfalls Wertersatz an den Händler leisten.

Wertersatzpflicht unter welchen Voraussetzungen?

Die Voraussetzungen eines Wertersatz-Anspruches des Händlers (nach einem Widerruf des Vertrages durch den Verbraucher) ergeben sich aus § 357 Absatz 7 BGB. Danach muss der Verbraucher Wertersatz leisten,

• wenn ein Wertverlust einer Ware auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Ware nicht notwendig war und

• wenn der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 2 Nummer 1 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) informiert hat.

Wertverlust einer Ware: Welcher Umgang mit der Ware ist „zur Prüfung nicht notwendig“ und begründet daher eventuell einen Wertersatzanspruch?

Eine Wertersatzpflicht kommt nur dann in Betracht, wenn der Verbraucher die Kaufsache über die erforderliche Eignungsuntersuchung hinaus nutzt.

Nicht wertersatzpflichtig ist ein Wertverlust der Ware, der durch eine Tauglichkeitsprüfung durch Verbraucher entsteht, der nach Art und Verwendungszweck angemessen ist.

• Ohne eine Wertersatzpflicht auszulösen, darf der Verbraucher die Kaufsache daraufhin prüfen, ob sie seinen Vorstellungen entspricht.

• In vielen Fällen geht die (wertersatzfreie) Eignungsprüfung über eine reine Inaugenscheinnahme hinaus.

Beispiele:

Möbelstücke, die noch montiert werden müssen: wertersatzfrei ist auch der ordnungsgemäße Möbel-Aufbau.

Elektrische Geräte: ein wertersatzfreier Widerruf ist möglich, wenn sich die Eignungsprüfung auf eine reine Funktionsprüfung beschränkt.

Bekleidung und Schuhe: die wertersatzfrei zulässige Eignungsprüfung umfasst im Regelfall das einmalige Anprobieren.

Lebensmittel: bei haltbaren, noch verschlossenen Lebensmitteln dürfte ein Widerruf im Regelfall zulässig sein, während bei schnell verderblichen Lebensmittelwaren ein Widerrufsrecht ausgeschlossen ist (§ 312g Absatz 2 BGB).

Wertersatzpflicht: über den Wertverlust hinaus finanzieller Ersatz auch für gezogene Nutzungen?

Der Verbraucher haftet im Falle einer bestehenden Wertersatzpflicht nur in Höhe des Wertverlustes eines Kaufgegenstandes. Er muss keinen zusätzlichen finanziellen Ausgleich für eventuell gezogene Nutzungen leisten.

Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht: Welche Voraussetzungen werden an die Belehrung durch den Unternehmer gestellt?

Um einen Anspruch auf Wertersatz gegenüber dem Verbraucher geltend machen zu können, muss die Belehrung des Verbrauchers durch den Unternehmer über das Widerrufsrecht alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Erforderlich ist, dass der Verbraucher über die mögliche Ersatzpflicht aufgeklärt worden ist.

Die Information über das Widerrufsrecht muss die Bedingungen und Fristen sowie das Widerrufsverfahren erläutern.

Der Unternehmer muss klar und verständlich über das Widerrufsrecht informieren (Artikel 246a § 4 Absatz 1 EGBGB).

Die Information über das Widerrufsrecht muss bereits vorvertraglich erfolgen – bei einem Onlinehändler durch Informationsbereitstellung auf der Händler-Webseite.

Nach Abschluss des Vertrages ist dem Verbraucher durch den Unternehmer eine Widerrufsbelehrung zu übermitteln.

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann der Unternehmer keinen Anspruch auf Wertersatz geltend machen.

Widerruf von Verbraucherverträgen und Wertersatz: Lassen Sie sich von Rechtsanwältin Züwerink-Roek in Berlin fachkundig und sorgfältig beraten!

Wenn Sie als Verbraucher einen außerhalb geschlossener Geschäftsraume vereinbarten Vertrag widerrufen möchten oder als Unternehmer einen Wertersatzanspruch geltend machen wollen, dann vereinbaren Sie am besten möglichst kurzfristig einen Beratungstermin mit der Rechtsexpertin Züwerink-Roek in Berlin.

Frau Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek ist als erfahrene Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz Ihre kompetente und engagierte Ansprechpartnerin für alle Fragen zu Widerruf und Wertersatz.

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