Expertise in Steuerstrafverfahren: zertifizierte Beraterin für Steuerstrafrecht (FernUniversität Hagen)

Steuerrecht und Steuerstrafrecht gehören zu den besonders komplexen Rechtsmaterien, die zudem einer rasanten Entwicklung unterliegen. Alljährlich verabschiedet der Gesetzgeber neue gesetzliche Regelungen, ergehen tausende Gerichtsentscheidungen und ändern die Finanzbehörden ihre Verwaltungspraxis.

Um ihre Mandanten stets auf dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung beraten zu können, legt die Rechtsexpertin Rechtsanwältin Züwerink-Roek besonderen Wert auf regelmäßige Weiterbildung.

Die „zertifizierte Beraterin im Steuerstrafrecht (FernUniversität Hagen)“ weist umfassende Kenntnisse im Steuerstrafrecht nach.

    Als Fachanwältin für Steuerrecht steht Ihnen Fachanwältin Kerstin Züwerink-Roek bundesweit kurzfristig für eine Beratung zu allen Fragen in diesem Zusammenhang zur Verfügung. Wenn Sie eine Beratung wünschen, bespricht sie mit Ihnen zunächst telefonisch unverbindlich den Inhalt und Ablauf einer Beratung und nennt Ihnen ihr Beratungshonorar. Nach Prüfung des Sachverhalts ruft sie Sie kurzfristig zurück.


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    Benötigen Sie eine Beratung zur strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 der Abgabenordnung?Soll aufgrund einer streitigen Außenprüfung Steuerbescheide im Zusammenhang mit der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens geändert werden?Wird Ihnen eine Steuerstraftat vorgeworfen?Laufen bereits irgendwelche Fristen?

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    Rechtsanwältin Züwerink-Roek: kompetente Beratung und Betreuung im Steuerrecht und Steuerstrafrecht

    In ihrer Rechtsanwaltskanzlei ist Frau Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek Ihre Ansprechpartnerin im Steuerrecht und Steuerstrafrecht. Bereits seit dem Jahr 2010 steht Frau Rechtsanwältin Züwerink-Roek ihren Mandanten als Fachanwältin für Steuerrecht und seit 2013 auch als Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz tatkräftig zur Seite.

    Qualitätssicherung auf höchstem Niveau: Weiterbildungsstudium zur „zertifizierten Beraterin für Steuerstrafrecht (FernUniversität Hagen)“

    Anfang 2019 schloss Frau Rechtsanwältin Züwerink-Roek ein zweijähriges Fortbildungsstudium zur zertifizierten Beraterin für Steuerstrafrecht (FernUniversität Hagen) erfolgreich ab.

    Zu den Studieninhalten des Studiengangs Steuerstrafrecht der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Fernuniversität Hagen gehören

    • vertiefte Kenntnisse im allgemeinen Strafrecht und im Steuerrecht,

     

    • spezielle Kenntnisse zum Steuerstrafrecht,

     

    • das außergerichtliche Verfahren bei Steuerdelikten sowie

     

    • das gerichtliche Steuerstrafverfahren.

     

    Der Titel einer „zertifizierten Beraterin für Steuerstrafrecht (FernUniversität Hagen)“ wird nach dem Bestehen mehrerer Fachprüfungen verliehen.

    Steuerstrafrecht – eine besonders vielschichtige Rechtsmaterie

    Das Steuerstrafrecht sanktioniert verschiedenste Verletzungen von Steuergesetzen. Steuerliche Rechtsverstöße werden je nach Art und Schwere der Rechtsverletzung als (leichtere) Steuerordnungswidrigkeit oder als (schwerere) Steuerstraftat geahndet. Je nach Rechtsverletzung können Bußgelder, Geldstrafen oder Freiheitsstrafen verhängt werden.

    Steuerdelikte

    Gesetzliche Regelungen zu Steuerdelikten enthalten insbesondere die §§ 369ff der Abgabenordnung.

    Steuerhinterziehung

    Steuerhinterziehung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 370 AO).

    Für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung sind Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren vorgesehen. Ein besonders schwerer Fall wird unter anderem bei folgenden Sachverhalten angenommen:

    • besonders umfangreiche Steuerverkürzung,

     

    • Befugnis-Missbrauch durch einen Amtsträger,

     

    • Steuerverkürzung unter Verwendung verfälschter Belege sowie

     

    • bandenmäßige Verkürzung von Umsatz- oder Verbrauchssteuern.

     

     

    Weitere Steuerstraftaten

    Weitere Steuerstraftatbestände sind unter anderem

    • Steuerhehlerei (§ 374 AO),

     

    • gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Schmuggel (Zollstraftat, § 373 AO) und

     

    • Steuerzeichenfälschung (§ 369 Absatz 1 Ziffer 3 AO, §§ 148 und 149 Strafgesetzbuch).

     

    Steuerordnungswidrigkeiten

    Zu den Steuerordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 377 Absatz 1 AO), gehören

    • die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)

     

    • und die Steuergefährdung, die „vorsätzlich oder leichtfertig“ eine Steuerverkürzung ermöglicht (§ 379 AO).

     

    Die strafbefreiende Selbstanzeige

    Um eine Bestrafung wegen eines Steuerdelikts zu vermeiden, sollte geprüft werden, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist.

    Die strafbefreiende Wirkung tritt nur ein, wenn die Selbstanzeige

    • eine vollständige Korrektur der bisher unrichtigen oder unterlassenen steuerlichen Angaben enthält und

     

    • alle noch nicht verjährten Steuerstraftaten des Steuerpflichtigen abdeckt (gewöhnliche Verjährungsfrist fünf Jahre, bei schwerer Steuerhinterziehung zehn Jahre) und außerdem

     

    • die hinterzogenen Steuern zuzüglich Zinsen (und möglicherweise ein Zuschlag) nachgezahlt werden.

     

    Zu beachten ist aber stets, dass eine Selbstanzeige immer nur dann strafbefreiende Wirkung entfaltet, wenn die Nacherklärung „mindestens zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Jahre“ abgegeben wird (§ 371 Absatz 1 Satz 2 AO).

    Eine Straffreiheit durch Selbstanzeige ist hingegen ausgeschlossen, wenn einer der sogenannten Sperrgründe vorliegt (§ 371 Absatz 2 AO):

    • vorhandene Kenntnis des Finanzamts von der Steuerhinterziehung,

     

    • erfolgte Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens,

     

    • erfolgte Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung (§ 196 AO),

     

    • Erscheinen eines Finanzamt-Prüfers beim Steuerpflichtigen,

     

    • der hinterzogene Steuerbetrag liegt – bezogen auf eine einzelne Steuerstraftat – bei über 25.000 Euro und

     

    • bestimmte schwere Fälle der Steuerhinterziehung.

     

     

    Erstellung einer Selbstanzeige – unbedingt gründlich beraten lassen!

    Zwar darf eine Selbstanzeige formfrei erstellt werden. Wegen der inhaltlich höchst komplexen Rechtsmaterie sollten Sie sich aber bei der Erstellung einer strafbefreienden Selbstanzeige unbedingt von Ihrer Expertin im Steuerrecht und Steuerstrafrecht beraten lassen! Nur so können Sie sicherstellen, dass Ihre Selbstanzeige den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

    Steuerstrafrecht: Rechtsanwältin Züwerink-Roek entwickelt für Sie die optimale Strategie!

    Die bestmögliche Strategie bei Steuerdelikten hängt von den individuellen Umständen ab. Ihr Ziel ist es, Nachteile für Sie zu vermeiden oder zumindest so gering wie möglich zu halten.

    Rechtsanwältin Züwerink-Roek prüft sehr genau alle Einzelheiten des jeweiligen Sachverhalts. Auf dieser Grundlage erarbeitet sie ein individuelles Konzept, das sie sorgfältig mit Ihnen abstimmt.

    Zertifizierte Beraterin im Steuerstrafrecht: Fachkompetenz im Steuerstrafverfahren

    Die erfahrene Fachanwältin für Steuerrecht und zertifizierte Beraterin im Steuerstrafrecht kämpft für die Interessen ihrer Mandanten im Steuerrecht und Steuerstrafrecht kompetent und engagiert.

    Zögern Sie nicht, Frau Fachanwältin Kerstin Züwerink-Roek gerade in Steuerfragen und in Steuerstrafsachen möglichst frühzeitig anzusprechen. Vermeiden Sie die schwerwiegenden Nachteile, die durch Zeitverzögerungen womöglich entstehen können.

    Sprechen Sie sie am besten sofort telefonisch an oder verwenden Sie ihr Kontaktformular, um Ihre Beraterin im Steuerstrafrecht direkt zu erreichen!