Nutzung Werk ohne Ihre Erlaubnis: Kanzlei ZR Berlin engagiert sich beim Schutz Ihrer Urheberrechte

– Urheberrecht: Nutzung Werk ohne Ihre Erlaubnis? Effektiver Rechtsschutz durch erfahrene Fachanwältin in Berlin. –

Urheberrechte haben eine erhebliche wirtschaftliche und ideelle Bedeutung. Daher sollten Sie Ihre Urheberrechte konsequent durchsetzen – zunächst mit einer außergerichtlichen Vorgehensweise und gegebenenfalls auch vor Gericht.

Auf dieser Seite erfahren Sie, wie Sie Ihre Urheberrechte am besten schützen können. Als langjährige Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz verteidigt Rechtsanwältin Züwerink-Roek Ihre Urheberrechte fachkompetent und engagiert.

Urheberrecht: Was ist geschützt?

Das Urheberrecht ist ein Schutzrecht, das das geistige Eigentum des Urhebers an einem von ihm geschaffenen Werk der Literatur, Wissenschaft und Kunst umfassend schützt. Ein Werk im Sinne des Urheberrechts ist eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers.

Das Urheberrecht bedarf keiner Veröffentlichung oder Registereintragung, sondern entsteht mit der Vollendung des Werks.

    Schicken Sie uns Ihr Anliegen zu, wir prüfen dieses und melden uns bei Ihnen sobald wie möglich. Die Ersteinschätzung ist grundsätzlich kostenlos.


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    Ihre Daten werden verschlüsselt an die Kanzlei übertragen. Nach Prüfung des Sachverhalts rufen wir Sie kurzfristig zurück oder senden ein Email (Je nach Wunsch der Kontaktaufnahme).

    Urheberrecht und Werknutzung: wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?

    Allein der Urheber bestimmt, wie mit dem von ihm geschaffenen Werk umgegangen wird. Grundsätzlich darf niemand – außer dem Urheber – das Werk nutzen.

    Die Verwertungsrechte des Urhebers sichern die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers am Werk.

    Der Urheber kann jedoch einem Dritten – insbesondere durch Lizenzvertrag – bestimmte Nutzungs- und Verwertungsrechte übertragen (§ 15ff UrhG). Das Urheberrechtsgesetz enthält spezielle Regelungen über die Einräumung von Nutzungsrechten (§§ 31ff UrhG). Auch bei Übertragung von Nutzungsrechten verbleibt das Urheberrecht als solches beim Urheber, wird also nicht an den Dritten mitübertragen.

    Bei fehlender Einwilligung des Urhebers liegt eine Verletzung des Urheberrechts vor, wenn ein Dritter ein Recht am Werk verwertet, um einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen oder gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht verstößt, indem er Urheberrechte ausübt, auch ohne dabei finanzielle Interessen zu verfolgen.

    Beispiele für Urheberrechtsverletzungen durch Nutzung Werk ohne Erlaubnis

    Eine Urheberrechtsverletzung durch Ausübung von Verwertungsrechten liegt beispielsweise vor bei nicht vom Urheber genehmigter

    öffentlicher Zugänglichmachung eines Werks (§ 19a UrhG),

    öffentlicher Zurschaustellung eines Werks oder von Kopien (Ausstellungsrecht, § 18 UrhG),

    Verbreitung eines Werks im Original oder in Kopien in der Öffentlichkeit (Verbreitungsrecht, § 17 UrhG),

    Herstellung von Kopien eines Werks (Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG).

    Ein Dritter beeinträchtigt oder entstellt ein Werk zum Zwecke öffentlicher Nutzung, ohne sich mit dem Urheber über die Veränderungen am Werk abzustimmen (§ 14 UrhG).

    Ohne Genehmigung des Urhebers macht ein Dritter ein Werk der Öffentlichkeit zugänglich (§ 12 UrhG).

    Ein Dritter nutzt ein Werk, ohne mit dem Urheber die Urheberbezeichnung abzustimmen, die nach dem Willen des Urhebers im Zusammenhang mit dem Werk verwendet werden soll (Anerkennung der Urheberschaft, § 13 UrhG).

    Sonderfall: Veränderung eines Werks durch einen Dritten – statthaft oder Urheberrechtsverletzung?

    Die bloße Veränderung oder Bearbeitung eines Werks durch einen Dritten ist grundsätzlich rechtlich zulässig.

    Beispiel: die Übersetzung von Texten

    Das veränderte, überarbeitete Werk gewährt aber keine eigenständigen Urheberrechte, sondern bleibt urheberrechtlich abhängig vom ursprünglichen Werk.

    Daher erhält der Bearbeiter des ursprünglichen Werks nur eingeschränkte Nutzungsrechte:

    Nutzt der Bearbeiter das veränderte Werk privat, so stehen ihm die Nutzungsrechte uneingeschränkt zu.

    Für eine Nutzung des veränderten Werks außerhalb des privaten Bereichs benötigt der Bearbeiter die Zustimmung des Urhebers.

    Die Rechtsfolgen einer Urheberrechtsverletzung

    Das Urheberrecht schützt den Urheber eines Werks vor der unberechtigten Nutzung durch einen Dritten. Der Urheber kann gegen Verletzer seines Urheberrechts verschiedene Ansprüche geltend machen (§ 97 UrhG).

    Unterlassungsanspruch

    Bei Gefahr einer wiederholten Rechtsverletzung, aber auch gegen eine drohende erstmalige Rechtsverletzung steht dem Urheber ein Unterlassungsanspruch zu.

    Beseitigungsanspruch

    Der Urheber kann vom Rechtsverletzer die Beseitigung rechtswidriger Zustände verlangen.

    Schadenersatzanspruch

    Bei schuldhafter (das heißt: fahrlässiger oder vorsätzlicher) Rechtsverletzung verfügt der Urheber über einen Schadenersatzanspruch.

    Die Höhe des Schadenersatzes kann sich bemessen nach dem tatsächlich entstandenen Schaden, dem Gewinn, den der Dritte durch die Rechtsverletzung erzielt hat oder der Lizenzgebühr, die der Dritte bei ordnungsgemäßer Einholung der Zustimmung des Urhebers hätte entrichten müssen.

    Fachanwältin in Berlin: Ihre Leistungen für Sie bei Nutzung Werk ohne Erlaubnis

    Rechtsanwältin Züwerink-Roek Sie umfassend und sorgfältig zu allen urheberrechtlichen Fragen, insbesondere auch bei unerlaubter Werk-Nutzung durch einen Dritten.

    Wenn Ihr Urheberrecht verletzt wurde, übersendet sie dem Rechtsverletzer in Ihrem Auftrag eine Abmahnung. In der Abmahnung weist sie auf die Urheberrechtsverletzung hin und fordert dazu auf, Rechtsverletzungen zukünftig zu unterlassen.

    In der Regel fordert sie den Abgemahnten unter Fristsetzung zudem zur Kostenübernahme und zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Mit Unterzeichnung der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Rechtsverletzer für den Fall einer künftiger Urheberrechtsverletzung zur Zahlung einer erheblichen Vertragsstrafe.

    Kommt der Rechtsverletzer der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht nach, so erhebt sie für Sie vor Gericht gegebenenfalls eine Unterlassungsklage oder eine Zahlungsklage, die auf die Entrichtung einer Entschädigung zielt.

    Möglich ist auch eine strafrechtliche Verfolgung des Urheberrechtsverletzers, falls die zuständige Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Rechtsanwältin Züwerink-Roek berät Sie zu der Frage, ob die Erstattung einer Strafanzeige im konkreten Fall zweckmäßig ist.

    Rechtsanwältin in Berlin mit langjähriger Erfahrung im Urheberrecht: kompetente Unterstützung bei einer Verletzung Ihrer Urheberrechte!

    Wenn Sie noch Fragen zum Umgang mit einer Verletzung Ihrer Urheberrechte haben, dann sprechen Sie Rechtsanwältin Züwerink-Roek schnellstmöglich an, um rechtliche und wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden.

    Nutzen Sie ihr Online-Kontaktformular, mit dem Sie sie auf direktem Weg erreichen.

    Rechtsanwältin Züwerink-Roek wird unverzüglich Kontakt zu Ihnen aufnehmen!