Fachanwältin in Berlin: engagierte Vertretung Ihrer Interessen bei Einspruch gegen Steuerbescheid

– Rechtsberatung, Einspruch gegen Steuerbescheid beim Finanzamt, Klagen vor dem Finanzgericht –

Nach Einschätzung des Bundes der Steuerzahler sind viele Steuerbescheide fehlerhaft. Wer sich durch einen Steuerbescheid benachteiligt sieht, der sollte Einspruch beim Finanzamt und gegebenenfalls auch Klage vor dem Finanzgericht erheben. Ein großer Teil der eingelegten Rechtsbehelfe ist erfahrungsgemäß erfolgreich.

Daher sollten Sie jeden Steuerbescheid gründlich prüfen.

Als langjährige Fachanwältin für Steuerrecht überprüft Rechtsanwältin Züwerink-Roek sorgfältig die Steuerbescheide, die Sie vom Finanzamt erhalten haben, berät Sie sorgfältig zur weiteren Vorgehensweise, legt für Sie Einspruch beim Finanzamt ein und erhebt in Ihrem Auftrag Klage vor dem Finanzgericht.

Einspruch gegen Steuerbescheid – der Rechtsbehelf gegen einen Bescheid des Finanzamts

Alle Bescheide des Finanzamtes (nicht nur Steuerbescheide) sind Verwaltungsakte, gegen die Ihnen der Rechtsweg offensteht. Gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid können Sie gegenüber Ihrem Finanzamt in schriftlicher Form einen (außergerichtlichen) Einspruch einlegen (§ 347ff Abgabenordnung, AO).

Ein Einspruch bewirkt, dass der Bescheid des Finanzamts nicht rechtskräftig wird.

 

    Als Fachanwältin für Steuerrecht steht Ihnen Fachanwältin Kerstin Züwerink-Roek bundesweit kurzfristig für eine Beratung zu allen Fragen in diesem Zusammenhang zur Verfügung. Wenn Sie eine Beratung wünschen, bespricht sie mit Ihnen zunächst telefonisch unverbindlich den Inhalt und Ablauf einer Beratung und nennt Ihnen ihr Beratungshonorar. Nach Prüfung des Sachverhalts ruft sie Sie kurzfristig zurück.


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    Sollen wir Ihre Steuerbescheide für Sie prüfen?Befinden Sie sich bereits in einem Einspruchsverfahren?Benötigen Sie unsere Hilfe für ein Klageverfahren vor den Finanzgerichten?Laufen bereits irgendwelche Fristen?

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    Beispiele für Gründe, die einen Einspruch gegen Steuerbescheid rechtfertigen können

    fehlerhafte Stammdaten (Bezeichnung des Steuerschuldners, Angaben von Steuerart, Steuerbetrag, Steuerzeitraum und Behörde)

    Rechenfehler des Finanzamts,

    Nichtanerkennung von Werbungskosten,

    Nichtanerkennung haushaltsnaher Dienstleistungen,

    Nichtberücksichtigung von Sonderausgaben,

    in der Steuererklärung wurden bestimmte Aufwendungen nicht angegeben,

    für den Steuerpflichtige günstige Gerichtsurteile und Verwaltungsanweisungen sind nicht berücksichtigt.

    Einspruch gegen Steuerbescheid: Inhalt, Form und Frist

    Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen (§ 357 Absatz 1 AO). Zulässig ist ein Einspruch sowohl in Briefform als auch per Telefax, E-Mail oder Telegramm – nicht allerdings telefonisch.

    Aus dem Einspruchsschreiben muss hervorgehen, auf welchen Bescheid eines Finanzamts sich der Einspruch bezieht, wer den Einspruch erhebt und dass eine Änderung eines Steuerbescheids gewünscht ist.

    Für die Wirksamkeit des Einspruchsschreiben sind hingegen nicht zwingend erforderlich:

    eine Unterschrift,

    eine Begründung (da diese die später noch nachgereicht werden kann).

    Die Einspruchsfrist beträgt „einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts“ (§ 355 Absatz 1 Satz 1 AO).

    Falls die Einspruchsfrist versäumt ist, so prüft Rechtsanwältin Züwerink-Roek, ob ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand erfolgversprechend ist (§ 32 Verwaltungsverfahrensgesetz). Bei Erfolg eines solchen Antrags werden Sie so behandelt, als wäre die Einspruchsfrist nicht abgelaufen.

    Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt ist.

    Beispiele:

    verspätete Zustellung des Steuerbescheids,

    ein E-Mail-Einspruch erreichte das Finanzamt aufgrund einer technischen Störung nicht,

    plötzliche schwere Erkrankung des Steuerpflichtigen.

    Prüfen Sie genau, ob ein Einspruch gegen Steuerbescheid sinnvoll ist: eine „Verböserung“ ist möglich!

    Steuerpflichtige sollten genau überlegen, ob die Erhebung eines Einspruchs tatsächlich in ihrem Interesse liegt. Nach der Anfechtung eines Bescheids durch einen Einspruch ist die Finanzbehörde verpflichtet, den gesamten Steuervorgang „in vollem Umfang erneut zu prüfen“ (§ 367 Absatz 2 AO). Die erneute Prüfung des Finanzamts kann daher auch zu einer Schlechterstellung des Steuerpflichtigen gegenüber dem ursprünglichen Steuerbescheid führen (Verböserung).

    Rechtsanwältin Züwerink-Roek berät Sie sorgfältig zu den möglichen Vorteilen und Nachteilen eines Einspruchs.

    Untätigkeitsklage – wenn das Finanzamt nicht in angemessener Frist reagiert

    Falls das Finanzamt über einen Einspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entscheidet, dann erhebt Rechtsanwältin Züwerink-Roek in Ihrem Auftrag Untätigkeitsklage beim Finanzgericht (§ 75 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO).

    Wichtig: ein Einspruch gegen Steuerbescheid hat keine aufschiebende Wirkung

    Der Einspruch eines Steuerpflichtigen gegen einen Steuerbescheid hat keine aufschiebende Wirkung (§ 361 Absatz 1 AO). Das Finanzamt ist daher weiterhin verpflichtet, den angefochtenen Bescheid zu vollziehen und festgesetzte Steuern einzuziehen.

    Rechtsanwältin Züwerink-Roek kann für Sie aber möglicherweise einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Der Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids wird das Finanzamt in aller Regel dann zustimmen, wenn „ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit“ des Bescheids bestehen oder wenn die Vollziehung des Bescheids eine „unbillige Härte“ bedeuten würde (§ 361 Absatz 2 AO).

    Klage vor dem Finanzgericht

    Führt Ihr Einspruch nicht zu dem gewünschten Erfolg, dann steht Ihnen der Klageweg vor dem Finanzgericht offen, damit die Entscheidung des Finanzamts gerichtlich überprüft werden kann.

    Eine Klage vor dem Finanzgericht setzt voraus, dass zuvor Einspruch beim Finanzamt eingelegt wurde und das Finanzamt den Einspruch gegen den Steuerbescheid zurückgewiesen hat.

    Welche Ziele können mit einer Klage vor dem Finanzgericht verfolgt werden?

    Eine Anfechtungsklage (§ 40 FGO) zielt auf die Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheids.

    Mit einer Verpflichtungsklage (§ 40 FGO) soll die Finanzbehörde zu einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden (Beispiel: Zulassung eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid).

    Eine Feststellungsklage (§ 41 FGO) soll klären, ob ein Verwaltungsamt der Finanzbehörde nichtig ist oder ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis besteht.

    In dringenden Fällen stelle ich für Sie beim Finanzgericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, damit die Vollziehung eines Finanzamtsbescheids ausgesetzt wird – zum Beispiel dann, wenn das Finanzamt ein Bankguthaben pfänden will, um eine Steuerforderung auszugleichen.

    Klagefristen

    Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen müssen innerhalb einer einmonatigen Klagefrist (Fristlauf ab Zustellung des Finanzamtsbescheids) erhoben werden.

    Wurde die Klagefrist unverschuldet nicht eingehalten, dann wird dem Klagenden unter den Voraussetzungen des § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Damit wird der Steuerpflichtige so gestellt, als habe er die Klagefrist nicht versäumt.

    Für Feststellungsklagen gelten hingegen keine Klagefristen.

    Der Bundesfinanzhof als Revisionsinstanz

    Der Bundesfinanzhof kann von Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen als Revisionsinstanz angerufen werden.

    Eine Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) wird gemäß § 115 FGO vom Finanzgericht in folgenden Fällen zugelassen:

    bei grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache oder

    falls eine Entscheidung durch den Bundesfinanzhof notwendig ist, um eine Fortbildung des Rechts dies erforderlich macht oder um eine einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen oder

    bei Geltendmachung eines Verfahrensmangels, der möglicherweise entscheidungserheblich ist.

    Hat das Finanzgericht eine Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen, so werde ich für Sie gegebenenfalls das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Finanzgerichtsordnung) einlegen.

    Steuerstreit: Rechtsanwältin Züwerink-Roek ihre Leistungen für Sie

    Wenn Sie mit einem Steuerbescheid Ihres Finanzamts nicht einverstanden sind und einen Fehler vermuten, dann prüft Rechtsanwältin Züwerink-Roek für Sie den Steuerbescheid auf seine Richtigkeit – insbesondere auch bei steuerlichen Sachverhalten mit Auslandsbezug und Doppelbesteuerungsabkommen, erstellt bei Feststellung eines Fehlers einen Einspruch gegen den Bescheid (einschließlich Begründung) und übernimmt die gesamte Kommunikation mit dem Finanzamt, die während des Einspruchsverfahrens erforderlich ist.

    Rechtsanwältin Züwerink-Roek überprüft ferner den Abhilfebescheid beziehungsweise die Einspruchsentscheidung des Finanzamts.

    Sollte das Finanzamt Ihrem berechtigten Anliegen nicht nachkommen, so wird sie in Abstimmung mit Ihnen Klage beim Finanzgericht einreichen und gegebenenfalls auch einen Revisionsantrag beim Bundesfinanzhof stellen.

    Rechtsanwältin in Berlin: langjährige Erfahrung im Steuerrecht

    Wenn Sie steuerrechtliche Fragen haben, dann zögern Sie nicht, Rechtsanwältin Züwerink-Roek unverzüglich anzusprechen. Sie stellt dann in Ihrem Interesse sicher, dass keine wichtigen Fristen versäumt werden.

    Nehmen Sie am besten noch heute Kontakt zu ihr auf: übersenden Sie ihr das ausgefüllte Online-Kontaktformular, mit dem Sie mich auf direktem Weg erreichen.

    Rechtsanwältin Züwerink-Roek wird sich schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen.