Der Gesellschaftsvertrag

Erstellung von Gesellschaftsverträgen – individuell und rechtssicher

– vorausschauende Gestaltung von Gesellschaftsverträgen vermeidet spätere Rechtsstreitigkeiten –

Ein Gesellschaftsvertrag ist die zentrale Rechtsgrundlage für jede Gesellschaft.

Kapitalgesellschaften sind zur Erstellung eines Gesellschaftsvertrags verpflichtet – aber auch für alle anderen Gesellschaften ist die Erstellung eines Gesellschaftsvertrags regelmäßig zu empfehlen.

Vorausschauende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sorgen für Rechtsklarheit, berücksichtigen die individuellen Umstände und minimieren die Gefahr späterer Rechtsstreitigkeiten.

Rechtsanwältin Züwerink-Roek ist eine erfahrene Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz und für Steuerrecht. Die bewährte Rechtsanwältin aus Berlin gestaltet Gesellschaftsverträge für Mandanten im gesamten Bundesgebiet – rechtssicher und auf individuelle Gegebenheiten und wunschgenau abgestimmt.

Gesellschaftsvertrag: Begriff und Bedeutung

Der Gesellschaftsvertrag bildet die „Verfassung“, auf deren Grundlage die Gesellschaft am Geschäftsverkehr teilnimmt. Der Gesellschaftsvertrag ist grundlegend für alle Entscheidungen der Gesellschaft.

Der Begriff der „Satzung“

Bei Kapitalgesellschaften wie der Aktiengesellschaft und bei Vereinen wird der Gesellschaftsvertrag auch als Satzung bezeichnet.

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    Der Gesellschaftsvertrag bei Kapital- und bei Personengesellschaften

    Kapitalgesellschaften

    Zu den Kapitalgesellschaften gehören insbesondere Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Unternehmergesellschaft (UG) und eingetragene Genossenschaft (e. G.).

    Kapitalgesellschaften sind gesetzlich zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrags verpflichtet (siehe § 23 Absatz 1 Aktiengesetz und §§ 2 und 3 GmbH-Gesetz). Die Gründung einer Kapitalgesellschaft setzt einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag voraus.

    Personengesellschaften

    Zu den Personengesellschaften zählen Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), GmbH & Co. KG, Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Partnergesellschaft und Stille Gesellschaft.

    Zur Gründung einer Personengesellschaft ist zwar rechtlich ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht zwingend erforderlich. Grundsätzlich genügt auch ein mündlicher vereinbarter Gesellschaftsvertrag.

    Um Missverständnisse und spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollte jedoch ein Gesellschaftsvertrag auch bei der Gründung einer Personengesellschaft schriftlich ausgearbeitet werden.

    Hinweis zu Formvorschriften bei der Anmeldung zum Handelsregister:

    Bei der Anmeldung zur Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister ist eine öffentliche Beglaubigung erforderlich (siehe zum Beispiel für die Offene Handelsgesellschaft: § 12 Handelsgesetzbuch in Verbindung mit § 106 HGB).

    Die Inhalte eines Gesellschaftsvertrags

    Gesetzliche Vorgaben sind bei der Gestaltung eines Gesellschaftsvertrags einzuhalten.

    Für einige Gesellschaften ist die Aufnahme bestimmter Inhalte in den Gesellschaftsvertrag gesetzlich vorgeschrieben. Verpflichtende Bestandteile benennt § 23 Absatz 1 Aktiengesetz für die Aktiengesellschaft. § 3 GmbH-Gesetz enthält eine Aufzählung der Mindestbestandteile eines GmbH-Gesellschaftsvertrags.

    Die Gesellschafter können – über die Mindestinhalte hinaus – im Rahmen einer weit gefassten Vertragsfreiheit zusätzliche Regelungen in den Gesellschaftsvertrag aufnehmen.

    Der Gesellschaftsvertrag regelt insbesondere die Firma und den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens (Gesellschaftszweck), die Rechte und Pflichten der Gesellschafter im Innenverhältnis, Regelungen, die das Außenverhältnis der Gesellschaft betreffen, die Pflicht der Gesellschafter zur Förderung des Unternehmenszwecks, die Höhe des Unternehmenskapitals (je nach Rechtsform Stammkapital, Grundkapital, Eigenkapital oder auch Kapitaleinlage).

    Je nach Rechtsform und Vertragsgestaltung kann ein Gesellschaftsvertrag zum Beispiel auch folgende Fragen regeln:

    Kapitalanteile oder Einlagen der Gesellschafter,

    Stimmrechte,

    Beteiligung an Gewinnen und Verlusten,

    Geschäftsführung und Vertretung (einschließlich Geschäftsführer-Vergütung),

    vorgesehene Dauer oder Befristung einer Gesellschaft,

    Anlässe für die Beendigung und Auflösung einer Gesellschaft,

    Regelungen zur Unternehmensnachfolge,

    Befreiung vom gesetzlichen Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB),

    schiedsgerichtliche Vereinbarungen und

    Wettbewerbsverbote nach Beendigung eines Gesellschafter-Verhältnisses.

    Innenverhältnis und Außenverhältnis

    Das Innenverhältnis bezieht sich auf die Rechtsverhältnisse zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführung, während das Außenverhältnis die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft zu außenstehenden Dritten betrifft (vor allem zu Geschäftspartnern).

    Gegenstand des Unternehmens

    Der Gesellschaftszweck (Unternehmensgegenstand) sollte im Gesellschaftsvertrag möglichst weit gefasst werden, um auch mögliche Weiterentwicklungen des Unternehmens (zusätzliche Geschäftsideen oder Geschäftssparten) abzudecken.

    Die Vorteile einer individuellen Vertragsgestaltung

    Rechtsanwältin Züwerink-Roek empfiehlt, vorausschauend bereits zum Zeitpunkt der Gründung einer Gesellschaft eine individuelle Vertragsgestaltung vorzunehmen:

    Bei fehlenden individuellen Regelungen im Gesellschaftsvertrag gelten allgemeine gesetzlichen Bestimmungen, die jedoch oft auf die Umstände der jeweiligen Gesellschaft nicht passen und von den Gesellschaftern auch nicht gewollt sind.

    Die Rechtspositionen der Gesellschafter werden durch Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag geschützt.

    Durchdachte Regelungen verhindern mögliche spätere Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern.

    Für eine individuelle Regelungen bereits bei Gesellschaftsgründung spricht, dass erst später erfolgende Anpassungen des Gesellschaftsvertrages hohe Kosten verursachen.

    Leistungen Ihrer Fachanwältin: von der Beratung zur Wahl der Rechtsform bis zur Erstellung eines Gesellschaftsvertrags

    Fachanwältin Züwerink-Roek berät sie sorgfältig und kompetent in allen Fragen zur Rechtsform eines Unternehmens und zur Gestaltung eines Gesellschaftsvertrag:

    Beratung zur Wahl der Rechtsform für eine Gesellschaft

    Gestaltung eines Gesellschaftsvertrags für neu zu gründende und für Bestandsunternehmen

    Prüfung bestehender Gesellschaftsverträge und

    Änderung vorhandener Gesellschaftsverträge

    Eine Änderung eines Gesellschaftsvertrags kommt beispielsweise in folgenden Fällen in Betracht:

    Veränderungen des Gesellschafterkreises

    Änderung der Höhe von Stamm- oder Grundkapital beziehungsweise der Kapitaleinlagen

    Änderung des Geschäftszwecks.

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