die rechtlichen Folgen der Corona Pandemie

 

Aufgrund der Corona Pandemie erhält Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek viele Anfragen zu den rechtlichen Folgen zu denen sie Sie auf dem jeweils aktuellen Stand*) berät. Deshalb eine Spezialseite zum Thema Corona und Recht.

Die Folgen der Corona-Pandemie: erfahrene Rechtsanwältin in Berlin berät Sie!

Privatpersonen und Unternehmen spüren die massiven Auswirkungen der Coronakrise. Staatliche Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie schränken Grundrechte ein und sind oft mit Existenz gefährdenden Beeinträchtigungen verbunden.

Das ständige Wechselspiel zwischen der Entwicklung der Epidemie und staatlichen Gegenmaßnahmen erschwert es Betroffenen, sich einen Überblick über die rechtliche Situation zu verschaffen und ihre Rechte geltend zu machen.

    Rechtsanwältin Züwerink-Roek steht Ihnen bundesweit kurzfristig für eine Beratung zu allen Fragen im Zusammenhang mit Corona und Recht zur Verfügung. Wenn Sie eine Beratung wünschen, bespricht sie mit Ihnen zunächst telefonisch unverbindlich den Inhalt und Ablauf einer Beratung und nennt Ihnen ihr Beratungshonorar. Nach Prüfung des Sachverhalts ruft sie Sie kurzfristig zurück.


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    Ihre Daten werden verschlüsselt an die Kanzlei übertragen. Nach Prüfung des Sachverhalts rufen wir Sie kurzfristig zurück oder senden ein Email (Je nach Wunsch der Kontaktaufnahme).

    Corona-Pandemie und die Folgen: ständige Veränderungen der Rechtslage

    Die rechtlichen Regeln, die von Privatpersonen und Unternehmen im Rahmen der Corona-Pandemie zu beachten sind, unterliegen derzeit fortlaufenden Veränderungen. Gleiches gilt für die Beurteilung der individuellen Rechte Betroffener.

    Corona-Pandemie: Faktoren, die die Rechtslage beeinflussen

    Einfluss auf die Fortentwicklung der geltenden rechtlichen Regeln haben insbesondere das regional und lokal unterschiedlich stark ausgeprägte Epidemie-Geschehen, zwischen Bund und Ländern getroffene Grundsatz-Vereinbarungen und differenzierte Vorgehensweisen der für die Umsetzung von Maßnahmen im Gesundheitsschutz zuständigen Bundesländer.

    Die auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte angesiedelten Gesundheitsämter treffen Anordnungen mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber Privatpersonen und Unternehmen.

    Entscheidungen orientieren sich nicht nur an Fragen des Gesundheitsschutzes, sondern finden häufig in einem komplizierten politischen Prozess statt, im Rahmen dessen von den Entscheidungsträgern zwischen unterschiedlichen Rechtsgütern und Interessen abgewogen wird.

    Zusätzliche Kompetenzen für den Bund im Gesundheitsschutz

    Durch mehrere im März und Mai 2020 in Kraft getretene Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erhielt der Bund (in Ergänzung der Länderkompetenzen) bestimmte Befugnisse bei der Bekämpfung von Epidemien von nationaler Tragweite. Zu diesen neuen Bundeskompetenzen gehören insbesondere

    • Rechte zum Treffen von Anordnungen zur Beschränkung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs,
    • das Recht zur Feststellung von Identität und Gesundheitszustand Einreisender,
    • die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Gewährleistung der Versorgung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Labordiagnostik und
    • das Ergreifen von Maßnahmen zur Stärkung personeller Ressourcen im Gesundheitswesen (Mitwirkung bei der Pandemiebekämpfung zum Beispiel durch Regelungen des Einsatzes von Pflegekräften).

    Infektionsschutzgesetz: Einschränkung von Grundrechten möglich

    Entsprechend der in den Paragraphen 28 bis 32 des Infektionsschutzgesetzes verankerten rechtlichen Möglichkeiten können auch im Rahmen der Corona-Pandemie verschiedene Grundrechte eingeschränkt werden:

    1. körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz)
    2. Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
    3. Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes),
    4. Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 Grundgesetz),
    5. Freizügigkeit (freie Wahl des Aufenthalts- und Wohnortes, Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes),
    6. Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes)

    Zudem ist die Gesundheitsbehörde befugt, ein berufliches Tätigkeitsverbot auszusprechen

    • gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen sowie

    • gegenüber sonstigen Personen, „die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.“

    (§ 31 IfSG)

    Die Einschränkung von Rechten, insbesondere Grundrechten ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Nicht zuletzt muss jeder Eingriff in die Rechte Betroffener zu jedem Zeitpunkt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

    Wenn Sie aufgrund einer Sie betreffenden behördlichen Maßnahme Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme, insbesondere einer Grundrechtseinschränkung haben, dann sprechen Sie uns zeitnah an. Wir beraten Sie sorgfältig und stimmen die weitere Vorgehensweise mit Ihnen ab.

    Auswirkungen der Corona-Pandemie: Auswirkungen auf verschiedenste Rechtsgebiete

    Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über einige der im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie betroffenen Rechtsgebiete.

    Bitte beachten Sie aber: Die tatsächliche Rechtslage ergibt sich stets aus den Umständen des Einzelfalls. Wir beraten Sie gerne.

    Arbeitsrecht: Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Kinderbetreuung

    Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, ihren Arbeitsplatz im Betrieb aufzusuchen. Bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist auch die Arbeit vom Home Office möglich.

    Bei coronabedingter Schließung eines Betriebs hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die Virus-Verbreitung gilt als Betriebsrisiko.

    Zu Hause unter Quarantäne stehende Mitarbeiter erhalten Krankengeld für bis zu sechs Wochen.

    Bei Schließung von Schulen und Kindertagesstätten erfolgt die Entgeltzahlung für einen begrenzten Zeitraum weiter, wenn er seine Kinder von zu Hause aus betreuen muss (§ 616 BGB). Nach § 45 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) steht einem Alleinerziehenden bis zu 20 Tage pro Kalenderjahr, bei gemeinsam erziehenden Eltern bis zu 10 Tage je Kind und Kalenderjahr zu.

    Mietrecht und Pachtrecht: Mieter und Vermieter, Pächter und Verpächter

    Mietern und Pächtern darf bis zum 30. Juni 2020 nicht allein deshalb gekündigt werden, weil sie aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht zur Zahlung ihrer Miete oder Pacht in der Lage sind (Artikel 240 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetzbuch, EGBGB).

    Die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung von Miete und Pacht bleibt aber bestehen. Aus Artikel 240 EGBGB ergibt sich auch kein Anspruch auf eine Minderung oder Stundung der Miete. Kündigungen aus anderen Gründen sind weiterhin zulässig.

    Die Regelungen des Artikels 240 EGBGB gelten nur für Verbraucher, nicht aber für gewerbliche Mieter und Pächter. Bei gewerblichen Miet- und Pachtverträgen kommt nur eine frei vereinbarte Stundung durch den Vermieter beziehungsweise Verpächter in Betracht.

    Darlehensverträge

    Bei vor dem 15. März 2020 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen gelten die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fälligen Zins- und Tilgungsleistungen als für drei Monate gestundet, falls der Verbraucher aufgrund der COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die eine Zahlung unzumutbar machen. (Artikel 240 § 3 EGBGB)

    Generelle Regelung für alle „wesentlichen“ Dauerschuldverhältnisse

    Verbraucher können Leistungen, zu denen sie „im Zusammenhang“ mit einem vor dem 8. März 2020 abgeschlossenen Verbrauchervertrag verpflichtet sind, bis 30. Juni 2020 unter bestimmten Bedingungen verweigern. Vorausgesetzt wird insbesondere, dass es sich bei dem Verbrauchervertrag um ein „wesentliches Dauerschuldverhältnis“ handelt. „Wesentlich“ ist ein Dauerschuldverhältnis, das zur „Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich ist. (Artikel 240 § 1 EGBGB)

    Verkehrsrecht: Verkehrsteilnehmer

    Trägt der Fahrer eines Autos eine Schutzmaske, so gilt dies in den meisten Bundesländern als Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wird. Nur in Baden-Württemberg wird derzeit das Tragen einer Schutzmaske durch den Fahrzeug-Lenker zugelassen.

    Laut Bundesinnenministerium ist die Nutzung eines Privatfahrzeugs „nur allein oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.“ Nach anderer Rechtsauffassung darf ein Autofahrer eine Person aus einem anderen Haushalt in seinem Kraftfahrzeug mitnehmen.

    Reiserecht und Urlaub

    Die Bundesregierung hat eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen, die zunächst bis zum 14. Juni 2020 für „nicht notwendige und touristische Reisen“ gilt.

    Werden dennoch Reisen gebucht, so sollte der Reisende besonderes Augenmerk auf die vertraglichen Storno-Bedingungen legen.

    Reisende sind nicht verpflichtet, im Zusammenhang mit dem coronabedingten Storno einer Reise einen Reisegutschein zu akzeptieren. Die EU-Kommission empfiehlt Reisenden, die freiwillig einen Reisegutschein akzeptieren, auf bestimmte Mindeststandards zu achten.

    Wird der Tourismus am Zielort einer Reise aufgrund des Pandemie-Geschehens eingeschränkt, so sind Hoteliers beziehungsweise Reisevermittler verpflichtet, die Ferienunterkunft zu stornieren.

    Wird eine Pauschalreise vom Reiseveranstalter storniert, so werden die Reisekosten vollständig erstattet. Der Rücktritt von einer Pauschalreise soll dem Reisenden nach Rechtsauffassung des Europäischen Verbraucherzentrums kostenfrei möglich sein, wenn wesentliche Teile der Reiseleistung ausfallen.

    Beim Storno einer Individualreise kommt es letztendlich auf die Beweislage an: Die Reisekosten werden in der Regel nicht erstattet, wenn der Reiseveranstalter höhere Gewalt nachweisen kann. Bei Individualreisen sollte der Reisende daher den Reiseveranstalter auf die Vereinbarung einer Kulanzregelung ansprechen.

    Ausfall von Veranstaltungen

    Großveranstaltungen sind in Deutschland bis Ende August 2020 untersagt.

    Nach dem am 20. Mai 2020 in Kraft getretenen „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie“ können Veranstalter bei Corona-bedingten Event-Absagen anstatt einer Gelderstattung einen gleichwertigen Gutschein an den Verbraucher ausgeben. Wird der Gutschein nicht bis Ende 2021 eingelöst, dann erhält der Verbraucher eine Gelderstattung.

    Allgemeines zu Verträgen

    Es gilt der Rechtsgrundsatz, dass geschlossene Verträge einzuhalten sind. Verträge enthalten aber gewöhnlich keine ausdrückliche Vereinbarung darüber, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn Vertragspartner einer Zahlungsverpflichtung oder der Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistung aufgrund einer weltweiten Pandemie nicht erbringen kann, die zudem keiner der Vertragspartner zu verantworten hat.

    Beispiel:

    • Als Inhaber eines aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossenen Fitnessstudios können Sie möglicherweise „höhere Gewalt“ geltend machen, um sich aus ihren vertraglichen Verpflichtungen zu lösen. Ein Gericht würde wohl abwägen, wie schwerwiegend sich die Corona-Epidemie im Einzelfall auf die Möglichkeiten zur Vertragserfüllung ausgewirkt hat und ob eine Vertragserfüllung nicht zumindest mit einem vertretbaren Zusatzaufwand möglich war.

    Im Zusammenhang mit der SARS-Virus-Epidemie des Jahres 2003 bejahten Gerichte in einigen Fällen höhere Gewalt.

    • Als Kunde des Fitnessstudios können Sie möglicherweise die Einrede der Nichterfüllung geltend machen, um sich von der Zahlungsverpflichtung zu befreien.

    Sonderfall Finanzamt: Können Sie Forderungen des Finanzamts nicht begleichen, so kommt eventuell eine Steuerstundung nach § 222 AO in Betracht.

    Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek berät Sie eingehend zu allen im Zusammenhang mit Verträgen bestehenden rechtlichen Möglichkeiten wie

    Aussetzen der Vertragsverpflichtungen (einmalige Stundung oder Stundung für eine bestimmte Zeitdauer)

    (Teil-) Verzicht,

    eine anderweitige Vertragsanpassung,

    Einrede der Nichterfüllung,

    Vertragskündigung.

    Rechtsanwältin Züwerink-Roek prüft für Sie, ob eine außerordentliche Kündigung eines Vertrages möglich ist, was einen wichtigen Grund voraussetzt. Ein wichtiger Grund liegt bei Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung vor. Wenn – wie momentan – Fitnessstudios nur eine begrenzte Zeit geschlossen sind, könnte es allerdings am Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Kündigung fehlen.

    Sie verhandelt für Sie mit Ihrem Vertragspartner und gestaltet Vertragsänderungen oder auch einen Erlassvertrag.

    Rechtsanwältin Züwerink-Roek in Berlin: auch in der Coronakrise die Partnerin an Ihrer Seite!

    Die Corona-Pandemie wirft viele – oft existenzielle – Rechtsfragen auf. Zögern Sie nicht, die Rechtsanwaltskanzlei Züwerink-Roek in Berlin in allen rechtlichen Zweifelsfragen möglichst frühzeitig anzusprechen.

    Frau Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek ist Ihre fachkundige Ansprechpartnerin zu allen Rechtsfragen, die sich aus der Corona-Pandemie und ihren Folgen ergeben. Verwenden Sie ihr Online-Kontaktformular, um Ihre Fachanwältin schnellstmöglich und auf direktem Weg zu erreichen!

    *) Dieser Text basiert auf dem Informationsstand vom 27. Mai 2020.