Rechtsbegriffe: II. strafbewehrte Verpflichtungserklärung

Die Erklärung gilt übrigens 30 Jahre lang, weshalb man sich gut überlegen sollte, welche Formulierung diese Erklärung hat. Ihre Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek ist Ihnen hierbei gerne behilflich. Damit sind insbesondere vorformulierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung streng auf zu weite Formulierungen zu überprüfen. Beispielsweise haben Verpflichtungen, die Rechtsanwaltsgebühren oder/und Dokumentationskosten für die Abmahnung zu tragen, nichts in einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu suchen. Sollte man die Erklärung trotzdem mit dieser Klausel unterschreiben, so hat sich der Abgemahnte sich auch wirksam zur Tragung der Abmahnkosten verpflichtet.

 

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