Urteil im Spamming ProzessUrteil im Spamming Prozess

Die Mandantin aus Berlin betreibt ein größeres Unternehmen und fühlte sich von den immer häufiger werdenden Zusendungen unerlaubter Werbeemails zunehmend belästigt. Unerwünschte Werbeemails stellen bereits ab der ersten Zusendung (BGH I ZR 218/07 vom 20. Mai 2009, Urteil im Spamming Prozess) eine Wettbewerbsverletzung dar, so dass der Absender der Werbeemail im Sinne der §§ 7 Abs. 2 Nr. 3, 3 UWG unlauter handelt.

    Als Fachanwältin im Gewerblichen Rechtsschutz steht Ihnen Fachanwältin Kerstin Züwerink-Roek bundesweit kurzfristig für eine Beratung zu allen Fragen in diesem Zusammenhang zur Verfügung. Wenn Sie eine Beratung wünschen, bespricht sie mit Ihnen zunächst telefonisch unverbindlich den Inhalt und Ablauf einer Beratung und nennt Ihnen ihr Beratungshonorar. Nach Prüfung des Sachverhalts ruft sie Sie kurzfristig zurück.


    Ihr Name (Pflichtfeld)

    Ihre Email-Adresse (Pflichtfeld)

    Ihre Telefonnumer

    Wie sollen wir mit Ihnen Kontakt aufnehmen?

    Wann sind Sie am besten erreichbar?

    Betreff (Pflichtfeld)

    Soll Ihr Mitbewerber ein Verhalten unterlassen?Wollen Sie Werbeaussagen Ihres Mitbewerbers überprüfen lassen?Soll Ihr eigener Internetauftritt zum Ausschluss von Gegenabmahnungen geprüft werden?Hält sich die Gegenseite nicht an eine bereits früher abgegebene Unterlassungserklärung?Sind Sie selber abgemahnt worden?Laufen bereits irgendwelche Fristen?

    Hier können Sie uns eine Text- oder Grafikdatei übermitteln, auf die sich ihre Anfrage bezieht

    Ihre Nachricht

    Mit dem Versenden des Kontaktformulars, erteilen Sie Ihre Einwilligung, dass Ihre Daten für die Bearbeitung der Anfrage im Rahmen der Datenschutzerklärung verarbeitet werden dürfen. Sie haben jederzeit das Recht, die erteilte Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu widerrufen. Dies kann durch eine formlose Mitteilung erfolgen, z.B. eine Mail an die im Impressum angegebene Mail-Adresse. Dieser Widerruf berührt die Rechtmäßigkeit der bis dahin vorgenommenen Datenverarbeitung nicht.

    Ihre Daten werden verschlüsselt an die Kanzlei übertragen. Nach Prüfung des Sachverhalts rufen wir Sie kurzfristig zurück oder senden ein Email (Je nach Wunsch der Kontaktaufnahme).

    Überdies stellt das Zusenden einer unerwünschten werbenden email einen objektiv widerrechtlichen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als ein sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB dar. Die online abgerufene email erzeugt zusätzliche Gebühren, da sich die Übertragungszeit des Abrufs der Nachrichten insgesamt verlängert. Darüber hinaus muss der Empfänger Arbeitszeit aufwenden, um die unerwünschte email auszusondern. Insbesondere ist das Einsetzen von Spam-Filtern nicht ohne weiteres möglich, ebenso wie das Löschen einer email ohne vorherige Prüfung. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass bereits die Einordnung des Adressaten einigen Zeitaufwand für den Empfänger bedeutet. Zudem droht die kostengünstige Emailwerbung insgesamt auszuufern, was sich schon darin zeigt, dass das durch die Gegenseite vorgenommene Spamming gegenüber der Mandantin mehrfach erfolgte.

    Diese Eingriffe waren rechtswidrig. Zwischen der Mandantin und der Gegenseite lag weder eine Zustimmung noch ein geschäftlicher Kontakt vor. Gerechtfertigt ist das Versenden einer werbenden Email aber lediglich dann, wenn der Empfänger der Werbung vorher zugestimmt hat oder das Einverständnis aufgrund bestehender geschäftlicher Kontakte vermutet werden darf.

    Zur Beseitigung der bestehenden Wiederholungsgefahr nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB hatte die Gegenseite eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Weiterhin musste sie unser Honorar gemäß § 12 Abs.1 S.2 UWG sowie nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag erstatten.