Abmahnung erhalten – Störerhaftung beim Filesharing

Sollte ein Dritter eine Rechtsverletzung begangen haben, indem er unbemerkt den Anschluss der Mandantin der Rechtsanwältin Züwerink-Roek mitbenutzt hat, fällt dies nicht mehr unter die Störerhaftung. Prüf- und Handlungspflichten setzen stets konkrete Hinweise und Erkenntnisse im Hinblick auf rechtswidrige Handlungen Dritter voraus. Für eine abstrakte Gefahr eines Missbrauchs von außen haften die Mandanten nicht.

 

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    Sachverhalt

    Die Mandantin wohnt zusammen mit Ihrem Ehemann und ihren beiden volljährigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft. Der Internetanschluss der Mandantin wird von allen Familienmitgliedern mitbenutzt. Die Rechtsprechung vertritt zunehmend die Auffassung, dass im familiären Bereich keine verdachtsunabhängigen Prüfungspflichten bestehen. Es bestanden keine konkreten Anhaltspunkte für von den Familienangehörigen der Mandantin zu erwartenden Rechtsverletzungen, so dass die Mandantin ihre Familie bei der Computerbenutzung nicht ständig überwachen musste (vgl. Urteil v. 16.05.2006, Az.: 11 U 45/05, OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 20.12.2007, Az.: 11 W 58/07; LG Mannheim, Urteil vom v. 29.09.2006, Az.: 7 O 76/06; LG München, Az.: 7 O 2827/07; § 9 TDG analog).

    volljährige Kinder als Mitbenutzer des Anschlusses

    Überdies hat die Mandantin Rechtsanwältin Züwerink-Roek glaubhaft versichert, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann ihre Kinder darüber belehrt hat, dass rechtswidrige Handlungen im Internet, wie beispielsweise illegale Downloads zu unterbleiben haben. Eine weitergehende Belehrung war schon deshalb nicht zu verlangen, weil volljährige Kinder im Umgang mit Computer- und Internettechnologie gegenüber ihren Eltern regelmäßig eher einen Wissensvorsprung haben. Die Mandantin hat gegenüber ihren Kindern Vertrauen, da sich diese stets als sehr vernünftig erwiesen haben. Die Mandantin hatte daher keine weiteren Anhaltspunkte, dass die Gefahr eines Missbrauchs ihres Anschlusses durch Familienangehörige bestehen könnte.

    Störerhaftung

    Eine abstrakte Gefahr reicht für die Störerhaftung jedoch nicht aus. Die Mandantin hat daher aus ihrer Sicht alles getan, um einen Schaden für sich und Dritte auszuschließen. Ein Verschuldensvorwurf gegenüber unserer Mandantin scheidet damit aus. Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek kam zu der Erkenntnis, dass die Mandantin ihren Prüfungs- und Überwachungspflichten nachgekommen war, wie gegebenenfalls der Ehemann sowie ihre Kinder bezeugen konnten.

     

    Datei-Upload durch Familienangehörige

    Der Datei-Upload durch Familienangehörige wurde in Abrede gestellt. Hierfür spricht, dass die angegebene Zeit der angeblichen Rechtsverletzung nicht die übliche Computernutzungszeit der Kinder der Mandantin darstellte. Auch ihr Ehemann lag nach eigener Auskunft zu diesem Zeitpunkt noch im Bett und hat geschlafen. Rechtsanwältin Züwerink-Roek bestritt daher die richtige Ermittlung der IP-Adresse sowie deren Verwendung durch den Anschluss unserer Mandantin an dem bezeichneten Tag. Weiterhin bestritt Anwältin Züwerink-Roek mit Nichtwissen, dass die angegebene Datei eine funktionsfähige Version des streitgegenständlichen Musikalbums gewesen sein soll, da der Name der Datei schließlich völlig unabhängig vom ihrem Inhalt sein kann (Stichwort: Fake). Der sogenannte Hashwert hat damit aufgrund von möglichen Manipulationen bei den Metadaten kaum Beweisfunktion und kann lediglich als Indiz fungieren. Die Beweislast trägt hierfür der Anspruchsteller.

     

    Beweislast

    Die unzulängliche Beweisführung der Gegenseite führte dazu, dass sie keinerlei Ansprüche gegen unsere Mandantin überzeugend darlegen konnte. Einen Schadensersatzanspruch hat Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek für ihre Mandantin komplett verweigert. Rein vorsorglich gab die Mandantin eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, damit auch der Unterlassungsanspruch der Gegenseite aus dem Weg geräumt ist. Die Mandantin war mit der persönlichen Betreuung durch Rechtsanwältin Züwerink-Roek und die kompetente Rechtsberatung hoch zufrieden. Sie musste die Forderungen der Gegenseite, die ursprünglich EUR 1.200,00 betrugen, nicht zahlen.