Steuer-Lexikon: Steuerberatung Pflegepauschbetrag

Pflegt ein Steuerpflichtiger eine nicht bloß vorübergehend hilflose Person, dann steht im zum Ausgleich seiner außergewöhnlichen Belastung ein Pflege-Pauschbetrag von derzeit EUR 924,00 (Stand: 03.02.2012) zu. Die Bedingung für den Erhalt des Pflege-Pauschbetrages ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege unentgeltlich ausführt, die Pflege in der Wohnung der hilflosen Person eigenhändig ausgeführt wird und die pflegebedürftige Person nicht bloß vorübergehend hilflos ist. Die Hilflosigkeit ist durch eine Bescheinigung der Pflegekasse bzw. durch einen Schwerbehindertenausweis zu belegen.

Pflegen mehrere Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum die hilflose Person, dass ist der Pflege-Pauschbetrag bloß anteilig zu gewähren.

 

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