EDV- Verträge

EDV-Vertragsrecht: EDV-Verträge individuell und rechtssicher gestalten

– Im Zeitalter der Digitalisierung kommen EDV-Verträge eine zentrale Bedeutung zu. –

EDV-Verträge haben im Zeitalter der Digitalisierung eine zentrale Bedeutung für Unternehmen und Geschäftsverkehr.

EDV-Verträge müssen nicht nur auf eine neuartige und komplexe Rechtsmaterie abgestimmt sein, sondern auch die jeweiligen Interessen der Vertragspartner und die besonderen Umstände des Einzelfalls exakt berücksichtigen.

Daher ist anlässlich der Erstellung eines EDV-Vertrags die Einschaltung eines im EDV-Recht erfahrenen Rechtsanwalts dringend zu empfehlen.

Rechtsanwältin Züwerink-Roek ist eine erfahrene Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und für Steuerrecht. Frau Züwerink-Roek berät Sie bei der Auswahl der geeigneten Vertragsform und erstellt einen auf Ihre Wünsche und Interessen individuell abgestimmten EDV-Vertrag.

EDV-Vertragsrecht – ein komplexes und im Wandel befindliches Rechtsgebiet

Das EDV-Recht umfasst zahlreiche Spezialrechtsgebiete. Dazu gehören insbesondere das IT-, Computer- und Telekommunikationsrecht, das Internetrecht sowie Teile des Medienrechts.

Zu den EDV-Verträgen gehören auf Software oder Hardware bezogene Verträge, Verträge über Standardsoftware oder Individualsoftware.

Bei Standard-Software handelt es sich um EDV-Programme, die nicht auf spezielle Anforderungen eines Software-Abnehmers angepasst sind.

Wird eine Software hingegen auf die Bedürfnisse eine Software-Abnehmers speziell angepasst, so liegt ein Individual-Softwarevertrag vor.

Rechtstipp

Aufgrund der Komplexität der Rechtsmaterie und der Vielfalt der Gestaltungsmöglichkeiten empfiehlt Fachanwältin Züwerink-Roek dringend eine professionelle Rechtsberatung und fachkundige Begleitung bei der Ausarbeitung eines EDV-Vertrags.

    Anrede (optional)

    Name (erforderlich)

    Vorname (erforderlich)

    Firma (optional)

    Email (erforderlich)

    Telefon (optional)

    Adresse (optional)

    Fristsache

    Ja

    Dokumentenupload

    Thema

    Ihre Nachricht

    Mit dem Versenden des Kontaktformulars, erteilen Sie Ihre Einwilligung, dass Ihre Daten für die Bearbeitung der Anfrage im Rahmen der Datenschutzerklärung verarbeitet werden dürfen. Sie haben jederzeit das Recht, die erteilte Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu widerrufen. Dies kann durch eine formlose Mitteilung erfolgen, z.B. eine Mail an die im Impressum angegebene Mail-Adresse. Dieser Widerruf berührt die Rechtmäßigkeit der bis dahin vorgenommenen Datenverarbeitung nicht.

    Welche Rechtsvorschriften finden Anwendung auf EDV-Verträge?

    Welche Rechtsvorschriften im konkreten EDV-Vertragsfall Anwendung finden, richtet sich nach dem Vertragsgegenstand, den Absichten der Vertragsparteien und den Umständen des Einzelfalls.

    Bei der Weitergabe und Nutzung von Software ist zudem stets das Urheberrecht zu beachten.

    Ein EDV-Vertrag kann rechtlich als Kaufvertrag, Werkvertrag oder Dienstvertrag, ein Vertrag über die zeitweise Überlassung von Software oder von IT-Infrastruktur auch als Mietvertrag ausgestaltet sein.

    Anwendbares Recht bei einem Software-Vertrag: Kaufvertragsrecht oder Werkvertragsrecht?

    Erfolgen Anpassungen einer Software oder eine Neuprogrammierung, so liegt ein Individual-Softwarevertrag vor, der früher zumeist als Werkvertrag behandelt wurde – während eine Vereinbarung über Standard-Software als Kaufvertrag bewertet wurde.

    Bei einem Werkvertrag schuldet ein Vertragspartner einen Werk-Erfolg – nämlich die Erstellung einer bestimmten Software. Wird auf einen Software-Erstellungsvertrag Werkvertragsrecht angewandt, dann schuldet der Software-Abnehmer die Vergütung erst mit Erfolgseintritt und Abnahme des Werks.

    Bei Zugrundelegung eines Kaufvertrags kommt das Kaufrecht einschließlich des Gewährleistungsrechts zur Anwendung. Als Käufer haben Sie bei einem Software-Mangel einen Nacherfüllungsanspruch gegenüber dem Verkäufer sowie unter Umständen ein Rücktrittsrecht und einen Anspruch auf Schadenersatz.

    Heute wird ein Software-Überlassungsvertrag eher als Kaufvertrag eingeordnet.

    Ein spezielle Form der Übertragung von Rechten an einer Software ist der Verkauf eines Software-Unternehmens.

    Mögliche Formen der EDV-Verträge

    1. Softwareüberlassungsvertrag

    Ein Software-Überlassungs-Vertrag wird oft auch als Lizenzvertrag bezeichnet. Eine Lizenz beinhaltet für den Nutzer das Recht, eine Software-Anwendung nutzen zu dürfen.

    Überlassung von Nutzungsrechten

    Zumeist erfolgt nur die Überlassung von Nutzungsrechten an einer Software. Auch bei einer Überlassung von Nutzungsrechten kann eine Neuprogrammierung der Software vertraglich vereinbart werden.

    Überlassung „Freier Software“

    Bei einer „Freien Software“ („Open-Source-Software“) hat jedermann das Recht, die Software zu nutzen, beliebig zu verändern und auch weiterzuverbreiten. Die Nutzung von Freier Software kann allerdings bestimmten Einschränkungen unterliegen.

    Verträge über Software-Überlassung: fließende Übergänge

    Zwischen den einzelnen Vertragsformen der Softwareüberlassung bestehen fließende Übergänge und vielfältige Mischformen.

    Die Inhalte eines Softwareüberlassungsvertrags

    Zu den wichtigsten Inhalten eines Softwareüberlassungsvertrag gehören Angaben zu Käufer und Verkäufer, der Vertragsgegenstand (eine bestimmte Software), die Hauptleistungspflichten der Vertragspartner (einschließlich der Käuferrechte wie Installation, Nutzungsart oder Weiterveräußerung), die Anzahl der vergebenen Lizenzen, bei einem Kaufvertrag: Gewährleistungsrechte.

    2. Softwareerstellungsvertrag

    Ein Kaufvertrag (oder Werkvertrag) in Verbindung mit einem Auftrag zur Programmierung einer Software (einschließlich der Übertragung von Weiterverbreitungsrechten) wird meistens nur zwischen Unternehmen (B2B) abgeschlossen.

    Zu den Softwareerstellungsverträgen zählen auch Vereinbarungen über eine Software-Umstellung auf ein anderes Betriebssystem.

    Wichtiger Bestandteil eines Softwareerstellungsvertrags ist die Regelung von Fertigstellungsterminen. Für den Fall eines Verzugs werden oft Vertragsstrafen für den Programmierer vereinbart.

    Der Software-Ersteller wird zudem in aller Regel zur Installation der Software und zur Einweisung von Mitarbeitern des Software-Abnehmers in das Programm verpflichtet.

    3. Vertrag über Softwarepflege

    Verträge über Software-Pflege regeln die Wartung und Pflege einer Software. Solche Vereinbarungen enthalten Elemente von Dienst- und Werkvertrag.

    In einem Softwarepflege-Vertrag wird der Auftragnehmer zur Erbringung regelmäßiger Dienstleistungen verpflichtet. Festgehalten werden unter anderem die Zeitfenster, in denen der Auftragnehmer insbesondere für Störungsmeldungen des Kunden erreichbar sein muss.

    4. Vereinbarung zum Change Request

    Unter einer „Change-Request“-Regelung ist eine Vereinbarung (insbesondere in EDV-Verträgen über Individual-Software) zu verstehen, die den Umgang mit nachträglichen Projekt-Änderungswünschen bereits bei Vertragsabschluss klärt.

    Hintergrund:

    Bei vielen Software-Projekten ergibt sich während der Vertragslaufzeit die Notwendigkeit zu Vertragsanpassungen.

    Mögliche Ursachen für Projekt-Änderungswünsche sind zum Beispiel Kundenwunsch nach zusätzlichen Funktionalitäten, neue Erkenntnisse der Vertragspartner hinsichtlich des Software-Einsatzes, Änderungen im Betriebsablauf oder der Unternehmensstrategie des Auftraggebers, Änderung rechtlicher Rahmenbedingungen.

    Nachträgliche Änderungen des ursprünglichen Vertrages führen aber häufig zu Zeitverzögerungen bei der Projekt-Fertigstellung und zu höheren Kosten.

    Fachanwältin Züwerink-Roek empfiehlt Ihnen daher, jedenfalls in EDV-Verträge über Individual-Software stets eine Change-Request-Vereinbarung aufzunehmen, die den Umgang mit späteren Änderungserfordernissen oder Änderungswünschen genau regelt und das Risiko späterer Rechtsstreitigkeiten minimiert.

    5. Nutzungsvereinbarung mit angestellten Programmierern

    Programmierer sind in der Erstellung, Anpassung und Pflege von Software tätig.

    Eine Nutzungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und angestelltem Programmierer regelt insbesondere die Rechte an den Arbeitsergebnissen der Programmierer, gewöhnlich die Abgeltung der Rechte an Arbeitsergebnissen durch das Gehalt, die Rechte eines Programmierers an eigener Software, das Verbot einer nebenberuflichen Software-Verwertung durch den Programmierer und die Verpflichtung des Programmierers zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen.

    Nutzungsvereinbarungen mit angestellten Programmierern sind Bestandteil der Arbeitsverträge.

    6. Geheimhaltungsvereinbarungen mit Arbeitnehmern

    Eine Geheimhaltungsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verpflichtet beide Vertragsparteien zu vollständiger Verschwiegenheit. Vertrauliche Informationen sollen nicht an die Öffentlichkeit gelangen.

    Zu den vertraulichen, nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Informationen können zum Beispiel gehören Betriebs- und Geschäftsabläufe, Unternehmensstrategien, Erfindungen, Kalkulationen sowie berechnete Preise und Rabatte.

    7. Cloud-Computing-Verträge

    Vertragsgegenstand eines Cloud-Computer-Vertrages ist die Bereitstellung von IT-Infrastruktur. Da Cloud-Computing-Leistungen nur für einen befristeten Zeitraum zur Verfügung bereitgestellt werden, ähneln Cloud-Computing-Vereinbarungen einem Mietvertrag.

    Bei der Datenauslagerung in eine Cloud-Infrastruktur liegt ein besonderes Augenmerk auf vertraglichen Regelungen zur Sicherstellung des Datenschutzes.

    8. Recht der Allgemeine Geschäftsbedingungen – von Relevanz auch für EDV-Verträge:

    Wenn ein Vertrag gegenüber Vertragspartnern mindestens drei Mal genutzt wird, erfüllt der Vertrag möglicherweise bereits die Voraussetzungen, die an Allgemeine Geschäftsbedingungen gestellt werden.

    Dann aber sind die Bestimmungen des AGB-Rechts anwendbar. Dies kann beispielsweise zur Folge haben, dass ansonsten wirksame Vertragsklauseln unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam sein können.

    EDV-Verträge: kompetente Beratung durch Fachanwältin!

    Benötigen Sie einen rechtssicheren EDV-Vertrag?

    Oder haben Sie noch weitere Fragen zum EDV-Vertragsrecht?

    Dann wenden Sie sich an Fachanwältin Züwerink-Roek, die Sie sorgfältig berät und Sie auch bei der Erstellung eines EDV-Vertrages tatkräftig unterstützt.

    Nutzen Sie das Online-Kontaktformular, um Frau Rechtsanwältin Züwerink-Roek direkt zu erreichen.