Corona-Hilfe für Selbständige und Unternehmen: Überbrückungshilfe beantragen, schnell und effizient!
Überbrückungshilfe beantragen: die Bundesregierung unterstützt Selbständige, Freiberufler sowie kleine und mittelständische Unternehmen bei durch die Corona-Pandemie verursachten gravierenden Umsatzrückgängen.
Derzeit können Soloselbständige und Unternehmen Überbrückungshilfen Phase III Plus (kurz: „Überbrückungshilfe III Plus“) beantragen.
Frau Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek berät Sie als Fachanwältin für Steuerrecht sorgfältig und stellt für Sie gerne einen Antrag auf Überbrückungshilfe.
Was bedeutet Überbrückungshilfe beantragen?
Im Rahmen des öffentlichen Förderprogramms Überbrückungshilfe III Plus erhalten Soloselbständige und Unternehmen
• Fixkostenzuschüsse für jeden Monat zwischen Juli 2021 und September 2021, in dem ein Unternehmen – im Vergleich zum Referenzmonat des Jahres 2019/2020 – Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnet.
Wer kann Überbrückungshilfe beantragen?
Antragsberechtigt sind
• alle Unternehmen, Freiberufler und Soloselbständigen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie
• gemeinnützige Organisationen wie Jugendherbergen, Einrichtungen der Behindertenhilfe und Träger der politischen Bildung.
Nicht antragsberechtigt sind insbesondere
• Unternehmen ohne inländischen Sitz oder Betriebsstätte,
• Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden, falls diese Schwierigkeiten seither nicht überwunden werden konnten,
• nach dem 30. April 2020 gegründete Unternehmen,
• Unternehmen mit einem Jahresumsatz 2020 von über 750 Millionen Euro sowie
• im Nebenerwerb tätige Soloselbständige und Freiberufler.
Für verbundene Unternehmen ist nur ein einzelner, gemeinsamer Antrag für alle zum Verbund gehörenden Unternehmen zu stellen.
Unternehmen, die bereits andere Hilfen in den Monaten Juli bis Dezember 2021 erhalten haben, können für denselben Zeitraum keine Überbrückungshilfe III Plus beantragen.
Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
Der Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus muss über einen sogenannten „prüfenden Dritten“ erfolgen. Als Fachanwältin für Steuerrecht gehört Frau Rechtsanwältin Züwerink-Roek zur Gruppe der „prüfenden Dritte“ und ist daher zur Prüfung und Weiterleitung Ihres Förderantrags berechtigt.
Wichtiger Hinweis:
Die Kosten für die Einschaltung eines „prüfenden Dritten“ werden durch die Überbrückungshilfe bezuschusst.
Überbrückungshilfe beantragen: was genau wird in welcher Höhe gefördert?
Überbrückungshilfe III Plus ist ein Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten für maximal sechs Kalendermonate (von Juli 2021 bis Dezember 2021).
Höchstförderbetrag
Der Höchstförderbetrag je Unternehmen beträgt 1,5 Millionen Euro je Fördermonat (für verbundene Unternehmen: 3 Millionen Euro).
• Zu beachten ist die beihilferechtliche Obergrenze von 12 Millionen Euro, die sich auf die Summe aller in Anspruch genommenen staatlichen Förderprogramme bezieht (zum Beispiel KfW-Schnellkredite).
Berechnung der Fördersumme
Im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus werden erstattet bei einem Umsatzrückgang:
von über 70 Prozent: bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten,
zwischen 50 und 70 Prozent: bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten und
von mindestens 30 Prozent: bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten.
Die Höhe des Umsatzrückgang wird durch Vergleich mit dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 ermittelt. Die Berechnung der Umsatzrückgänge erfolgt für jeden einzelnen Monat separat.
Für Unternehmen, die zwischen Anfang 2019 und Ende April 2020 gegründet wurden, gelten für die Berechnung des Umsatzrückgangs besondere Regelungen. Als Vergleichsumsatz wird auf das Jahr 2019 als Vergleichsgröße.
Welche Fixkosten sind erstattungsfähig?
Als erstattungsfähige Fixkosten gelten insbesondere
Miete und Pachten für Gebäude und Grundstücke (einschließlich häusliches Arbeitszimmer),
Miete von Maschinen und Fahrzeugen,
Zinskosten für betriebliche Darlehen,
Leasingraten (Finanzierungskostenanteil)
Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (50 Prozent des handelsrechtlichen Abschreibungsbetrags),
Aufwendungen für notwendige Wartung, Instandhaltung oder Einlagerung von Anlagegütern,
Aufwendungen für Reinigung, Wasser, Elektrizität, Heizung und Hygienemaßnahmen,
betriebliche Lizenzgebühren,
betriebliche Abonnements, Versicherungen und sonstige feste Ausgaben,
Kosten für „prüfenden Dritten“ im Rahmen der Antragstellung auf Corona-Überbrückungshilfe,
Personalkosten, die nicht durch das Kurzarbeitergeld erfasst werden (jedoch maximal in Höhe von 20 Prozent der vorgenannten erstattungsfähigen Fixkosten),
Aufwendungen für Auszubildende (Lohn, Sozialversicherung, weitere unmittelbare Ausbildungskosten),
bauliche Maßnahmen zur Implementierung von Hygienekonzepten (maximal 20.000 Euro monatlich) sowie
Marketingkosten (maximal in Höhe der Aufwendungen in 2019).
Besondere Regelungen für bestimmte Branchen
Zusätzliche Regelungen (zum Beispiel zur Förderfähigkeit von Kosten) gelten für Unternehmen aus folgenden Wirtschaftszweigen:
Reisebranche,
Veranstaltungs- und Kulturbranche,
stationärer Einzelhandel sowie
pyrotechnische Industrie.
Private Aufwendungen: nicht zuschussfähig im Rahmen der Überbrückungshilfe
Private Aufwendungen (zum Beispiel für den privaten Lebensunterhalt) können im Rahmen der Überbrückungshilfe nicht geltend gemacht werden.
In welcher Höhe erfolgen bei der Überbrückungshilfe III Plus Abschlagszahlungen?
Antragsberechtigte Unternehmen, die ihren Antrag über einen „prüfenden Dritten“ einreichen, erhalten Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Unterstützungsleistung.
Bundesregelung Kleinbeihilfe – eine Alternative zur Fixkostenhilfe
Unternehmen, die einen Antrag auf Unterstützungsleistungen von insgesamt weniger als zwei Millionen Euro stellen, können anstelle einer Fixkostenhilfe wahlweise Leistungen nach der sogenannten Bundesregelung Kleinbeihilfen in Anspruch nehmen.
Die Bundesregelung Kleinbeihilfe sieht unter anderem folgende Unterstützungsmöglichkeiten vor:
direkte Zuschüsse,
Zuschüsse,
Steuervorteile,
Darlehen,
Bürgschaften und
Eigenkapital.
Die Förderhöhe hängt von der Art der gewählten Beihilfe ab.
Was ist eine Neustarthilfe?
Die Neustarthilfe ist eine Fördermöglichkeit für Soloselbständige, die alternativ zur Überbrückungshilfe gewählt werden kann. Die Neustarthilfe (Betriebskostenpauschale) erfolgt als Einmalzahlung in Höhe von maximal 7.500 Euro.
Überbrückungshilfe beantragen: Ihre Fachanwältin steht Ihnen kompetent, effizient und zuverlässig zur Seite!
Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler müssen ihren Antrag auf Überbrückungshilfe unter Einschaltung eines sogenannten „prüfenden Dritten“ stellen. Frau Rechtsanwältin Züwerink-Roek ist als Fachanwältin für Steuerrecht „prüfende Dritte“ im Sinne der staatlichen Förderrichtlinien.
Frau Rechtsanwältin Züwerink-Roek berät Sie gerne umfassend und sorgfältig zu allen Fragen der Überbrückungshilfe. Sprechen Sie Ihre Fachanwältin kurzfristig an, damit Ihr Antrag auf die Ihre Liquidität sichernde Überbrückungshilfe möglichst rasch gestellt werden kann.
Nutzen Sie das Online-Formular, um mit Frau Rechtsanwältin Züwerink-Roek auf schnellstem Weg Kontakt aufzunehmen!