Urheberrecht – Rechtsverletzungen durch Filesharing
Internet-Tauschbörsen ermöglichen das kostenlose Teilen von Software-Dateien ( Filesharing). Häufig werden allerdings beim Filesharing Urheberrechte verletzt.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei berät Sie kompetent und zuverlässig bei allen rechtlichen Fragen zum Filesharing. Gerne vertreten wir Ihre Interessen gerichtlich und außergerichtlich.
Warum werden durch Filesharing häufig Urheberrechte verletzt?
Tauschbörsen basieren auf einem Rechner-Netzwerk ohne Zentral-Server (Peer-to-Peer-Netzwerk). Eine technische Besonderheit des Filesharing besteht darin, dass der Nutzer nicht nur einen Download eines Musik- oder Hörbuchtitels oder einer sonstigen Software vornimmt, sondern die jeweilige Datei durch einen automatisch erfolgenden Upload anderen Usern zur Verfügung stellt.
Das Downloaden einer Datei aus dem Internet ist nach der Rechtsprechung nicht grundsätzlich rechtswidrig: Das „Herstellen einer Privatkopie“ ist erlaubt.
Rechtswidrig ist ein Download allerdings dann, wenn die Nutzung einer urheberrechtlich geschützten Datei über eine „offensichtlich rechtswidrige“ Datenquelle erfolgt. Ob eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vorliegt, ist von den Gerichten nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt. Als offensichtlich rechtswidrig könnte eine Datenquelle beispielsweise dann eingestuft werden, wenn ein heruntergeladener Film öffentlich noch nicht erhältlich ist.
Der mit der Funktion einer Tauschbörse zwangsläufig verbundene Upload führt jedoch stets zu einer Rechtsverletzung, wenn der Urheber der Verbreitung seines urheberrechtlich geschützten Werkes nicht zugestimmt hat.
Wenn Ihr Urheberrecht durch Filesharing verletzt ist
Wenn Ihr Urheberrecht durch Filesharing verletzt ist, dann können Sie als Inhaber der Rechte an einem Werk (Urheber) eine Abmahnung aussprechen. Als Urheber gilt, wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk (z. B. Musiktitel, Hörbucher oder Software) geschaffen hat. Außerdem dürfen Lizenznehmer Urheberrechte wahrnehmen, wenn ihnen der Urheber die Berechtigung eingeräumt hat, eine Rechtsverletzung zu verfolgen.
Über die IP-Adresse, die beim Einwählen in das Netz eines Providers automatisch vergeben wird, lässt sich der Anschlussinhaber zweifelsfrei ermitteln. Als Inhaber eines Urheberrechts sind Sie berechtigt, die Adressdaten des mutmaßlichen Rechtsverletzers unmittelbar beim Provider anzufordern. Die Einschaltung von Ermittlungsbehörden ist nach den aktuellen Regelungen des Urheberrechts nicht mehr notwendig.
Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek ist Ihnen gerne bei der Beschaffung der persönlichen Daten des mutmaßlichen Rechtsverletzers behilflich. Nach Erhalt der Adressdaten mahnt sie den Anschlussinhaber in Ihrem Auftrag ab.
Wenn Sie eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben
Von einer Abmahnung Betroffene sollten sich aufgrund der Komplexität des Urheberrechts durch einen erfahrenen Rechtsanwalt beraten lassen und nicht versuchen, einen Abmahnungsvorgang ohne vorherige Rechtsberatung beizulegen.
Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung niemals ohne vorherige rechtliche Prüfung:
Wer eine Abmahnung ungeprüft unterschreibt, der macht oft unnötige rechtliche Zugeständnisse und kommt womöglich überhöhten Kostenforderungen nach.
Schränkt man hingegen den Text einer Abmahnung stärker als rechtlich angemessen ein, läuft man Gefahr, verklagt und in ein kostspieliges und kräftezehrendes Gerichtsverfahren gezogen zu werden.
Wer auf eine Abmahnung gar nicht reagiert, der riskiert eine gerichtliche einstweilige Verfügung, die zusätzliche Kosten verursacht.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, dann lassen Sie diese durch Ihre Rechtsanwältin in Berlin zeitnah überprüfen. Sie gestaltet für Sie eine rechtliche optimierte, modifizierte Unterlassungserklärung, die beispielsweise kein Schuldeingeständnis enthält. Sie wird Sie sorgfältig beraten und Ihre Interessen engagiert und zuverlässig vertreten.
Rechtsverletzung durch Filesharing: Welche Ansprüche hat der Inhaber eines Urheberrechts?
Der Urheber hat gegenüber dem Verletzer seines Urheberrechts einen Anspruch auf Unterlassung. Der Rechteinhaber kann zudem Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten und gegebenenfalls einen darüber hinausgehenden Schadenersatz verlangen.
Haftung des Internet-Anschlussinhabers für Dritte
In vielen Fällen einer Abmahnung wegen Filesharing haben die Inhaber von Internet-Anschlüssen selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen. Der Anschlussinhaber erhält aber die Abmahnung, da seine IP-Adresse dem Rechteinhaber mitgeteilt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung haftet ein Anschlussinhaber grundsätzlich auch für andere Nutzer, die über seinen Anschluss Rechtsverletzungen begehen.
Der Anschlussinhaber wird haftungsrechtlich als sogenannter Störer behandelt, da die Verletzung des Urheberrechts über seinen Internetanschluss erfolgte. Die Haftung des Anschlussinhabers beruht also darauf, dass er für denjenigen Zustand verantwortlich ist, der eine Rechtsverletzung durch andere Personen ermöglicht (Zustandsstörer). Bei einer Störerhaftung handelt es sich um eine von persönlichem Verschulden unabhängige Haftung.
Rechtsanwältin in Berlin: Vertrauen Sie auf die langjährige Expertise von Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek im Urheberrecht!
Frau Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek berät Sie als Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz gerne umfassend zu allen Rechtsfragen zum Filesharing über Tauschbörsen. Wenn Ihre Urheberrechte verletzt wurden, verteidigt Frau Züwerink-Roek Ihre Interessen fachkompetent und engagiert – außergerichtlich und gegebenenfalls auch vor Gericht. Um auf schnellstem Weg Kontakt mit Ihrer Fachanwältin aufzunehmen, nutzen Sie bitte ihr übersichtliches Online-Formular. Frau Züwerink-Roek wird sich zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen!