Verletzung Ihrer Markenrechte und Kennzeichenrechte

– Kanzlei Züwerink-Roek: Durchsetzung markenrechtlicher Ansprüche: Abmahnung, Eilrechtsschutz, Klageverfahren –

Marken und Kennzeichen haben für Unternehmen größte Bedeutung. Bei Verletzung seiner Marken- oder Kennzeichenrechte muss ein Unternehmen daher alles daran setzen, die Rechtsverletzung schnellstmöglich zu unterbinden und wirtschaftliche Schäden zu vermeiden.

Als erfahrene Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz berät Rechtsanwältin Züwerink-Roek Sie kompetent und sorgfältig zur Durchsetzung markenrechtlicher Ansprüche mit Nachdruck.

Marken und Kennzeichen: was ist rechtlich geschützt?

Durch das Markengesetz werden Marken und „sonstige Kennzeichen“ geschützt.

Als Marke gelten alle Zeichen, die zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen geeignet sind. Zu den markenfähigen Zeichen zählen insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen sowie Farben und Farbzusammenstellungen (§ 3 Absatz 1 Markengesetz, MarkenG).

Zu den sonstigen Kennzeichen gehören geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben (§ 1 MarkenG).

Wann liegt eine Markenrechtsverletzung vor?

Ihre Marken- oder Kennzeichenrechte können auf unterschiedliche Art verletzt werden.

 

    Als Fachanwältin im Gewerblichen Rechtsschutz steht Ihnen Fachanwältin Kerstin Züwerink-Roek bundesweit kurzfristig für eine Beratung zu allen Fragen in diesem Zusammenhang zur Verfügung. Wenn Sie eine Beratung wünschen, bespricht sie mit Ihnen zunächst telefonisch unverbindlich den Inhalt und Ablauf einer Beratung und nennt Ihnen ihr Honorar.


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    Ihre Daten werden verschlüsselt an die Kanzlei übertragen. Nach Prüfung des Sachverhalts rufen wir Sie kurzfristig zurück oder senden ein Email (Je nach Wunsch der Kontaktaufnahme).

    Doppelidentität

    Eine sogenannte „Doppelidentität“ liegt vor, wenn ein Dritter Ihre Markenzeichen in exakt übereinstimmender Form nutzt (§ 14 Absatz 2 Nummer 1 MarkenG).

    Verwechslungsgefahr

    Rechtlich unzulässig ist auch die Verwendung eines Zeichens, das zwar nicht vollkommen mit Ihrer Marke übereinstimmt, jedoch Ihrer Marke so sehr ähnelt, dass Verwechslungsgefahr besteht (§ 14 Absatz 2 Nummer 1 MarkenG).

    Bekanntheitsschutz

    Dritten ist es auch dann untersagt, ein mit einer im Inland bekannten Marke identisches oder ähnliches Zeichen zu verwenden, wenn der Dritte unter der fraglichen Markenbezeichnung andere Produkte oder Dienstleistungen anbietet als der berechtigte Markeninhaber (§ 14 Absatz 2 Nummer 1 MarkenG). Dritte dürfen also nicht die Bekanntheit einer bereits bestehenden Marke ausnutzen oder beeinträchtigen.

    Welche Ansprüche stehen Ihnen bei einer Verletzung Ihrer Markenrechte möglicherweise zu?

    Wenn Markenrechte verletzt sind, dann hat der Rechteinhaber grundsätzlich verschiedene Ansprüche gegen den Rechtsverletzer. Aus den Umständen des Einzelfalls ergibt sich, welche Ansprüche tatsächlich in Betracht kommen.

    Die wichtigsten der möglichen Ansprüche sind nachfolgend aufgeführt.

    Unterlassungsanspruch

    Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 14 Absatz 5 MarkenG.

    Voraussetzungen des markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs sind eine bereits stattgefundene Markenrechtsverletzung und das Bestehen einer Wiederholungsgefahr.

    Eine Wiederholungsgefahr liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Rechtsverletzung nochmals begangen wird. Aufgrund der bereits begangenen Markenrechtsverletzung wird grundsätzlich eine Wiederholungsgefahr vermutet.

    Der Rechtsverletzer kann die rechtliche Vermutung des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen.

    Schadenersatzanspruch

    Möglicherweise können Sie bei Verletzung Ihrer Markenrechte gemäß § 14 Absatz 6 MarkenG auch einen Schadenersatzanspruch geltend machen. Dies setzt eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige) Markenrechtsverletzung voraus.

    Bei der Berechnung des Schadenersatzes steht Ihnen ein gesetzliches Wahlrecht zwischen folgenden drei Berechnungsmethoden zu.

    Ersatz eines Ihnen tatsächlich entstandenen Schadens

    Zu dem ersatzfähigen Schaden gehört insbesondere auch der Ihnen entgangene Gewinn.

    fiktive Lizenzgebühr

    Möglich ist alternativ die Geltendmachung einer fiktiven Lizenzgebühr. Bei diesem Berechnungsverfahren wird ermittelt, welche marktübliche Lizenzgebühr der Rechtsverletzer bei Gewährung einer Lizenz Ihnen hätte entrichten müssen („Lizenzanalogie“).

    Herausgabe des Gewinns des Rechtsverletzers

    Sie können vom Rechtsverletzer aber auch die Herausgabe des durch die Verletzung Ihrer Markenrechte erzielten Gewinns verlangen. Als „Gewinn“ gilt in der Regel der vom Rechtsverletzer erzielte Umsatz abzüglich derjenigen Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Markenrechtsverletzung entstanden sind.

    Rechtsanwältin Züwerink-Roek berät Sie bei der Auswahl der Berechnungsmethode, die für Sie am günstigsten ist. Kommt es zu einer Klage vor Gericht, so müssen Sie sich erst am letzten Hauptverhandlungstag endgültig für eine Berechnungsmethode entscheiden.

    Hinweis:

    Unabhängig von der Wahl der Berechnungsart des Schadenersatzes wird Ihnen stets auch der sogenannte Marktverwirrungsschaden ersetzt. Der Marktverwirrungsschaden ist der Schaden, der Ihnen dadurch entstanden ist, dass sich Verbraucher aufgrund der Markenrechtsverletzung falsche Vorstellungen über die Herkunft oder die Qualität Ihrer Produkte gemacht haben.

    Ansprüche auf Vernichtung, Rückruf und Entfernung

    Wenn Ihre Markenrechte verletzt sind, dann haben Sie möglicherweise auch einen Anspruch auf Vernichtung widerrechtlich gekennzeichneter Ware – unabhängig davon, ob sich solche Gegenstände lediglich im Besitz oder aber im Eigentum des Rechtsverletzers befinden (§ 18 Absatz 1 MarkenG).

    Unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 2 MarkenG ergeben sich aber auch Rückruf- und Entfernungsansprüche, die nicht auf die Zerstörung von Waren zielen, sondern mit denen die Bereinigung des Marktes von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen erreicht werden soll.

    Bei Geltendmachung eines Rückrufanspruches ist der Rechtsverletzer verpflichtet, seine Abnehmer zur Rückgabe der widerrechtlich gekennzeichneten Ware verpflichtet.

    Dem darüber weit hinausgehenden Entfernungsanspruch wird der Rechtsverletzer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann gerecht, wenn er alle ihm zumutbaren rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten nutzt, um widerrechtlich gekennzeichnete Waren nachhaltig aus sämtlichen Vertriebswegen zu entfernen.

    Auskunftsanspruch

    Aus § 19 MarkenG ergibt sich für den Markeninhaber ein Auskunftsanspruch gegen den Rechtsverletzer.

    Der Auskunftsanspruch zielt meistens auf die Vorbereitung anderer Ansprüche. Denn oftmals kann der Markeninhaber erst aufgrund erhaltener Auskünfte darüber entscheiden, ob eine Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadenersatz, Vernichtung, Rückruf oder Entfernung angezeigt ist.

    Anspruch auf Aufwendungsersatz

    Außerdem haben Sie als Inhaber der Markenrechte gegen den Rechtsverletzer einen Anspruch auf Erstattung der Ihnen entstandenen Kosten – wie zum Beispiel Rechtsanwaltsgebühren, aber auch Testkauf-Aufwendungen und Marktrecherche-Kosten.

    Rechtsanwältin Züwerink-Roek unterstützt Sie bei der Durchsetzung markenrechtlicher Ansprüche

    Aufgrund der von Ihnen geschilderten Umstände des Einzelfalls berät Rechtsanwältin Züwerink-Roek Sie sorgfältig zur weiteren Vorgehensweise und zur Geltendmachung möglicherweise bestehender Ansprüche gegen einen Markenrechtsverletzer.

    Bei vorliegender Verletzung Ihrer Markenrechte versendet Rechtsanwältin Züwerink-Roek in Ihrem Auftrag zunächst eine Abmahnung an den Rechtsverletzer. Das Abmahnungsschreiben enthält regelmäßig die Aufforderung, die abgemahnte Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

    Kommt der Rechtsverletzer dieser Aufforderung nicht innerhalb der von ihr gesetzten kurzen Frist nach, dann sollten gerichtliche Schritte eingeleitet werden, um Ihre Markenrechte zu wahren.

    In Betracht kommt zunächst ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Eilrechtsschutz). Die kurze Verfahrensdauer bis zum gerichtlichen Erlass einer einstweiligen Verfügung erleichtert eine zeitnahe Beendigung der Markenrechtsverletzung.

    Die Erhebung einer Klage vor dem Landgericht hat den Vorteil, dass verschiedene markenrechtliche Ansprüche (zum Beispiel auf Unterlassung, Schadenersatz und Auskunft) innerhalb eines einzelnen Klageverfahrens behandelt werden können.

    Fachanwältin Züwerink-Roek: Durchsetzung markenrechtlicher Ansprüche – fachkundig und engagiert!

    Ihre Markenrechte oder Kennzeichenrechte wurden verletzt?

    Sie haben Fragen zu Ihren markenrechtlichen Ansprüchen oder zu deren außergerichtlichen oder gerichtlichen Durchsetzung?

    Dann nehmen Sie am besten noch heute Kontakt zu Rechtsanwältin Züwerink-Roek auf, um die Verletzungen Ihrer Markenrechte möglichst rasch abstellen zu können.

    Nutzen Sie ihr Online-Kontaktformular, um sie auf direktem Weg zu erreichen!

    Rechtsanwältin Züwerink-Roek wird sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.