Kryptowährungen: komplexes Steuerrecht beachten, frühzeitig beraten lassen!
Wenn Sie als Privatperson oder als Unternehmen Geschäfte mit Kryptowährungen betreiben, dann sollten Sie unbedingt die geltenden steuerrechtlichen Regeln beachten. Wer dem Finanzamt steuerlich relevante Geschäfte mit Kryptowährungen nicht anzeigt, der macht sich möglicherweise wegen Steuerhinterziehung strafbar (§ 370 Abgabenordnung).
Das Steuerrecht ist gerade im Bereich der Kryptowährungen hochkomplex. Lassen Sie sich frühzeitig und umfassend durch einen kompetenten Fachanwalt für Steuerrecht beraten!
Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek ist Fachanwältin für Steuerrecht und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz. Die erfahrene Fachanwältin betreut bundesweit Mandanten bei allen steuerrechtlichen Fragen zu Kryptowährungen.
1. Was sind Kryptowährungen und Token?
Im Zuge der Weltfinanzkrise 2008 entstand ein Bedürfnis zur Schaffung einer von Banken und staatlichen Institutionen unabhängigen und zugleich sicheren Währung. Die erste und bekannteste Kryptowährung ist Bitcoin, die 2009 eingeführt wurde.
Kryptowährungen basieren auf einer dezentralen Datenbank und einer speziellen Verschlüsselungstechnologie (Blockchain). Sie werden auch als digitale oder virtuelle Währungen bezeichnet.
Token bezeichnen im Zusammenhang mit Kryptowährungen digitale Werteinheiten, die bestimmte Rechte oder Ansprüche verkörpern, zum Beispiel Zugangsrechte zu wirtschaftlichen Werten.
2. Wie sind Kryptowährungen zu versteuern?
Die hochkomplexen Regelungen des neuartigen Kryptowährung-Steuerrechts unterliegen einem laufenden Wandel. Besonderen Einfluss auf die Rechtslage nehmen die Rechtsprechung (insbesondere des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs) sowie Richtlinien der Finanzbehörden.
Insbesondere die Verwaltungsanweisungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27. Februar 2018 und 10. Mai 2022 enthalten wichtige Leitlinien für das derzeitige Kryptowährungs-Steuerrecht.
Die BMF-Anweisungen unterscheiden zwischen ertragssteuerlichen und umsatzsteuerlichen Sachverhalten sowie zwischen Kryptowährungsgeschäften im Privatvermögen und im Betriebsvermögen.
2.1 Ertragssteuern
2.1.1 Ertragsbesteuerung im Privatvermögen
Wenn Sie durch Geschäfte mit Kryptowährungen private Einkünfte erzielen, dann sind diese Einkünfte möglicherweise einkommensteuerpflichtig.
a.) Erwerb von Kryptowährungen
Der bloße Erwerb einer Kryptowährung löst keine Steuerpflicht aus.
b.) Veräußerungsgewinne
Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn eine digitale Währung in Euro oder in eine andere Kryptowährung getauscht wird. Veräußerungsgewinne sind gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Februar 2023 (Aktenzeichen IX R 3/22) und laut BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 steuerpflichtig.
Für Kryptowährungen, die im Privatvermögen gehalten werden, gilt die Einkommensteuerpflicht, wenn erworbene Währungseinheiten innerhalb eines Jahres wieder veräußert werden („Spekulationsfrist“).
Erfolgt die Veräußerung mehr als ein Jahr nach dem Erwerb, bleiben Veräußerungsgewinne steuerfrei (§ 23 Absatz 1 Nummer 2 EStG).
Steuerfrei bleiben private Spekulationsgewinne, wenn die Summe aller Spekulationsgewinne innerhalb eines Kalenderjahres weniger als 600 Euro beträgt (§ 23 Absatz 3 Satz 5 EStG).
Hinweis: First in, first out
Bei der Ermittlung der Haltedauer einer Kryptowährungsanlage gilt das Prinzip des „First in,first out“: Haben Sie Einheiten derselben Kryptowährung zu verschiedenen Terminen erworben, dann gelten bei einem Verkauf die zuerst erworbenen Anteile als zuerst verkauft.
c.) Zinserträge aus Kryptowährungs-Anlagen
Auf Zinserträge aus einer Anlage in Kryptowährung fällt Abgeltungssteuer an.
d.) Sonstige Einkünfte aus bestimmten Kryptowährungsgeschäften
Bestimmte Kryptowährungs-Transaktionen können eine Steuerpflicht nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) als Sonstige Einkünfte auslösen. Dazu gehören Erträge aus
„Lending“ (Verleihen von Währungseinheiten gegen eine Nutzungsvergütung),
„Staking“ (meistens Charakter einer Vermögensverwaltung: Bereitstellung von Währungseinheiten im Rahmen eines Nutzungspools) und
„Airdrop“ („unentgeltliche“ Verteilung von Währungseinheiten – entweder an alle bisherigen Inhaber von Währungseinheiten oder nach Zufallsauswahl oder unter der Bedingung, dass bestimmte Auflagen erfüllt werden).
Erträge aus „Mining“ (Schöpfung neuer Kryptowährungseinheiten) gehören zu den Sonstigen Erträgen, wenn das Mining nur gelegentlich erfolgt. Ansonsten handelt es sich um gewerbliche Einkünfte.
Für Sonstige Einkünfte gilt eine Freigrenze von 256 Euro jährlich. Liegt die Summe aller Ihrer Sonstigen Einkünfte innerhalb eines Kalenderjahres unterhalb von 256 Euro, dann fällt keine Einkommensteuer an. Bei Sonstigen Einkünften ab 256 Euro müssen Sie den Gesamtbetrag mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern.
2.1.2 Ertragsbesteuerung im Betriebsvermögen
Wenn gewerblich Tätige und Unternehmen Kryptowährungen erwerben, dann befinden sich die Währungseinheiten im Betriebsvermögen.
Die Versteuerung von Erträgen aus Kryptowährungsgeschäften erfolgt rechtsformabhängig als Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer.
Außerdem ist gegebenenfalls Gewerbesteuer zu zahlen.
Für Kryptowährungen, die im Betriebsvermögen gehalten werden, gilt – anders als bei Geldanlagen im Privatvermögen – keine Regelung zur Steuerfreiheit bei Einhaltung einer Mindesthaltedauer.
2.2 Umsatzsteuer
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen ergibt sich aus dem „Hedqvist“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. Oktober 2015 (Aktenzeichen C-264/14) und aus dem darauf aufbauenden BMF-Schreiben vom 27.02.2018.
Danach sind Kryptowährungen (umsatzsteuerrechtlich) den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, wenn die virtuelle Währung von den Transaktions-Beteiligten als Zahlungsmittel akzeptiert wurde und wenn die Kryptowährung „keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel“ dient.
a.) Verwendung als Entgelt
Eine „Dienstleistung gegen Entgelt“ (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) ist nach der BMF-Rechtsauffassung umsatzsteuerfrei (Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe e MwStSysRL).
b.) Steuerfrei: Umtausch und Mining
Umsatzsteuerfrei sind auch der Umtausch von Kryptowährungen in eine herkömmliche Währung – und umgekehrt (§ 4 Nummer 8 Umsatzsteuergesetz, UStG) und das Mining.
c.) Umsatzsteuerpflichtig: Wallet-Gebühren
Wallets sind elektronische Geldbörsen, die der Aufbewahrung digitaler Währungen dienen. Gebühren, die an einen Wallet-Anbieter zu zahlen sind, unterliegen der Umsatzsteuer.
d.) Handelsplattformen
Handelsplattformen ermöglichen Marktteilnehmern den Handel mit Kryptowährungen. Für elektronische Dienstleistungen berechnete Gebühren sind umsatzsteuerpflichtig.
Kryptowährungen und Steuerrecht: Nutzen Sie die fachkompetente Beratung durch eine erfahrene Fachanwältin für Steuerrecht in Berlin
Wenn Sie als Unternehmen oder als Privatperson Geschäfte mit Kryptowährungen tätigen, dann sollten Sie sich unbedingt über die für Sie relevanten steuerlichen Regelungen informieren und sich eingehend beraten lassen.
Lassen Sie sich frühzeitig fachkundig beraten, um die möglicherweise gravierenden Folgen eines Verstoßes gegen das geltende Steuerrecht zu vermeiden.
Nutzen Sie am besten das Online-Kontaktformular, um auf direktem Weg Kontakt mit Rechtsanwältin Züwerink-Roek, Ihrer Fachanwältin für Steuerrecht aufzunehmen und einen Beratungstermin zu vereinbaren!