Alles Wichtige zur Gemeinnützigkeit: Verein, Stiftung, gemeinnützige GmbH
– wichtige Neuerung ab dem 1. Juli 2023: Reform des Stiftungsrechts –
Ob Sie eine Stiftung, einen Verein oder eine gemeinnützige GmbH vertreten oder neu errichten möchten – stets sind die spezifischen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts zu beachten.
Frau Rechtsanwältin Kerstin Züwerink Roek ist Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwältin für Steuerrecht. Rechtsanwältin Züwerink-Roek begleitet bundesweit Mandanten in allen Fragen des Gemeinnützigkeitsrechts durch sorgfältige Rechtsberatung insbesondere auch zur Wahl der Rechtsform einer gemeinnützigen Organisation, rechtssichere Gestaltung von Verträgen und Satzungen und laufende Betreuung in allen Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht.
Was bedeutet Gemeinnützigkeit?
§ 52 Absatz 1 der Abgabenordnung enthält die gesetzliche Definition der Gemeinnützigkeit:
Gemeinnützig ist eine Körperschaft, „wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“
§ 52 Absatz 2 AO beinhaltet eine (nicht abschließend zu verstehende) Aufzählung derjenigen Geschäftszwecke von Körperschaften, die das Kriterium der Förderung der Allgemeinheit erfüllen.
Welche gemeinnützige Rechtsform auswählen? Verein, Stiftung oder gGmbH?
Gemeinnützige Körperschaften erhalten zumeist die Rechtsform des Verein, der Stiftung oder der gemeinnützigen GmbH (gGmbH). Für Stiftungen gilt ab dem 1. Juli 2023 ein neues Stiftungsrecht.
Lassen Sie sich gründlich zu der für Ihr Vorhaben am besten passenden Rechtsform beraten!
Der Verein
Ein Verein ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen, der der Verfolgung eines bestimmten Zwecks dient (§ 2 Absatz 1 Vereinsgesetz).
Der Verein nach den Vorschriften des BGB
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet je nach Vereinszweck nicht wirtschaftliche Vereine („nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet“, § 22 BGB), die Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erhalten von wirtschaftliche Vereine („auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet“, § 21 BGB), die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in dass Vereinsregister erlangen.
Zudem differenziert das BGB zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereinen (§ 54 BGB). Für die nichtrechtsfähigen Vereine gelten die Vorschriften über die „Gesellschaft“ (§ 705ff BGB).
Idealverein – die häufigste Vereinsform
Idealvereine verfolgen als nicht wirtschaftliche Vereine einen ideellen Hauptzweck.
Die Stiftung
Eine Stiftung ist eine Körperschaft, in die der Stifter Vermögenswerte einbringt, um damit einen festgelegten, meist gemeinnützigen Stiftungszweck zu verfolgen.
Ewigkeitsstiftung und Verbrauchsstiftung
Ewigkeitsstiftung nutzt die Erträge aus dem Stiftungskapital, um den Stiftungszweck zu erfüllen. Das Kapital der Stiftung soll „ewig“ erhalten bleiben.
Verbrauchsstiftungen sind für eine bestimmte Zeitdauer errichtete Stiftungen, die das vom Stifter eingebrachte Vermögen allmählich verbrauchen.
Die möglichen Rechtsformen einer Stiftung
Eine bestimmte Rechtsform ist für Stiftungen gesetzlich nicht vorgeschrieben. Stiftungen sind in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form möglich. Eine Stiftung kann als Stiftungsverein, als Stiftungs-GmbH oder auch als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt werden.
Wichtig: Reform des Stiftungsrechts zum 1. Juli 2023
Ab dem 1. Juli 2023 gilt eine wichtige Reform des Stiftungsrechts.
Zentrale Elemente der Stiftungsrechtsreform:
bundesweite Vereinheitlichung des Stiftungsrechts,
Beschränkung der Haftung der Vorstandsmitglieder einer Stiftung,
Erleichterungen für Stiftungen, bei schlechter Ertragssituation (zum Beispiel aufgrund niedriger Zinsen am Kapitalmarkt) das Stiftungskapital zu verbrauchen oder eine Zusammenlegung mit anderen Stiftungen durchzuführen,
Erleichterungen von Satzungsänderungen unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Stifterwillens,
Einführung eines Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung (ab 2026).
Die Neuregelungen des Stiftungsrechts gelten für Bestandsstiftungen ebenso wie für neu gegründete Stiftungen. Lassen Sie sich zeitnah über die Neuerungen im Stiftungsrecht beraten!
Die gemeinnützige GmbH (gGmbH)
Die gemeinnützige GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, die einen gemeinnützigen Geschäftszweck verfolgt. Die Rechtsform der gGmbH verknüpft die Vorteile einer GmbH mit denen der Gemeinnützigkeit.
Zu den Vorteilen einer gGmbH zählen unter anderem
die beschränkte Haftung der Gesellschafter,
Steuervergünstigungen und Steuerbefreiungen;
Spenden Dritter dürfen gegen Ausstellung von Spendenbescheinigungen angenommen werden.
Allerdings gelten für die gGmbH ein Mindestkapital von 25.000 Euro sowie strenge Vorschriften hinsichtlich doppelter Buchführung und Bilanzierung.
Als Alternative für die Rechtsform der gGmbH kommt eventuell die gemeinnützige Unternehmergesellschaft (gUG) in Betracht.
Welche Rechtsfolgen hat die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft?
steuerlich begünstigt durch
Befreiung von Gewerbesteuer und Grundsteuer,
Befreiung von Körperschaftsteuer (grundsätzlich bei Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von bis zu 45.000 Euro jährlich, § 64 Absatz 3 AO) und
durch einen zumindest ermäßigten Umsatzsteuersatz (§ 12 Absatz 2 Nummer 8 Umsatzsteuergesetz; gegebenenfalls auch Wegfall der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 22 UStG).
Für zufließende Spenden dürfen gemeinnützige Körperschaften zudem Spendenbescheinigungen ausstellen. Die Spenden sind beim Spender bis zu bestimmten Obergrenzen als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig (§ 10b EStG).
Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit
Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind in § 52 der Abgabenordnung (AO) niedergelegt.
Danach verfolgt eine eine Körperschaft einen gemeinnützigen Zweck, wenn „ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“
Eine Förderung der Allgemeinheit ist insbesondere bei Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke gegeben (siehe § 52 Absatz 2 AO).
Selbstlosigkeit bedeutet insbesondere, dass die Körperschaft ihre Mittel vorwiegend für gemeinnützige Zwecke („nicht in erster Linie für eigenwirtschaftliche Zwecke“) verwendet, die Mittel nur für den satzungsmäßig festgelegten Zweck genutzt werden, niemand durch „unverhältnismäßig hohe Vergütungen“ begünstigt wird und die Körperschaft ihre Mittel „zeitnah“ verwendet (55 Absatz 1 AO).
Zudem setzt Gemeinnützigkeit die Einhaltung des Ausschließlichkeitsgebots voraus. Gemeinnützig ist eine Körperschaft danach nur, wenn sie ausschließlich ihre gemeinnützige Zielsetzung verfolgt – und nicht etwa weitere, nicht gemeinnützige Zwecke (§ 56 AO).
Rechtsanwältin in Berlin: Engagement und Kompetenz im Gemeinnützigkeitsrecht
Sie vertreten einen gemeinnützigen Verein, eine Stiftung, eine gemeinnützige GmbH oder eine andere gemeinnützige Körperschaft und möchten sich zu Fragen des Gemeinnützigkeitsrechts beraten lassen? Oder beabsichtigen Sie, eine gemeinnützige Körperschaft zu gründen?
Dann wenden Sie sich am besten noch heute an Fachanwältin Kerstin Züwerink-Roek und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.
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