Ermittlungsbehörden im Steuerstrafverfahren: Steuerfahndung, Zollfahndung und Bußgeld- und Strafsachenstelle

Bei Verdacht auf Vorliegen einer Steuerstraftat ermittelt die zuständige Finanzbehörde.

Für das Ermittlungsverfahren können folgende Finanzbehörden zuständig sein:

  • das Hauptzollamt,
  • das Finanzamt,
  • das Bundeszentralamt für Steuern oder
  • die Familienkasse.
  • (§ 386 Absatz 1 Abgabenordnung, AO)

    Als Fachanwältin für Steuerrecht steht Ihnen Fachanwältin Kerstin Züwerink-Roek bundesweit kurzfristig für eine Beratung zu allen Fragen in diesem Zusammenhang zur Verfügung. Wenn Sie eine Beratung wünschen, bespricht sie mit Ihnen zunächst telefonisch unverbindlich den Inhalt und Ablauf einer Beratung und nennt Ihnen ihr Beratungshonorar. Nach Prüfung des Sachverhalts ruft sie Sie kurzfristig zurück.


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    Die behördlichen Aufgaben und Befugnisse im Ermittlungsverfahren hängen davon ab, welche Finanzbehörde beteiligt ist.

    Sie sind von einer steuerstrafrechtlichen Maßnahme der Steuerfahndung, der Zollfahndung oder der Bußgeld- und Strafsachenstelle eines Finanzamts betroffen?

    Dann sollten Sie sich zeitnah mit einem im Steuerstrafecht erfahrenen Fachanwalt für Steuerrecht in Verbindung setzen. Die Rechtsexpertin Rechtsanwältin Züwerink-Roek in Berlin berät Sie sorgfältig und stimmt die am besten geeignete Verteidigungsstrategie mit Ihnen ab. Gegenüber dem Finanzamt und vor Gericht kämpft sie kompetent und engagiert für Ihre Interessen.

    Die Steuerfahndung

    Die Steuerfahndung ist in den meisten Bundesländern als eine Abteilung des Finanzamts organisiert. In Berlin, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen wurden spezielle Schwerpunkt-Finanzämter für Fahndung und Strafsachen eingerichtet.

    Spezielle Organisationseinheiten der Steuerfahndung konzentrieren sich (dauerhaft oder zeitlich begrenzt) auf fachliche Schwerpunkte wie

    • Geldwäsche,
    • organisierte Kriminalität,
    • Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung,
    • Umsatzsteuer-Betrug oder
    • Internet-Kriminalität.

    Zudem verfügt die Steuerfahndung über spezielle Ermittlungseinheiten wie SEG (Sonderermittlungsgruppe) oder SEK (Sondereinsatzkommando).

    Steuerfahnder sind berechtigt, im gesamten Bundesgebiet Ermittlungen durchzuführen. Dabei informieren sie die regionalen Steuerfahndungsstellen und ersuchen gegebenenfalls um Amtshilfe.

    Doppelfunktion

    Der Steuerfahndung kommt eine Doppelfunktion zu:
    • Einerseits nimmt die Steuerfahndung mit den Instrumenten der Abgabenordnung Aufgaben der Finanzverwaltung wahr.
    • Andererseits wird die Steuerfahndung mit Maßnahmen nach der Strafprozessordnung als Strafverfolgungsbehörde tätig.

    Das „Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren“ regelt § 393 Absatz 1 AO. Danach richten sich die Rechte und Pflichten von Steuerpflichtigen und Steuerfahndung „nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften“.

    Zollfahndung

    Die Zollfahndung ist Bestandteil der Bundeszollverwaltung, die wiederum zur Bundesfinanzverwaltung und damit zum Bundesministerium der Finanzen gehört.

    Die bundesweit acht Zollfahndungsämter verfügen über 24 Außenstellen. Die Zollfahndungsämter sind dem Zollkriminalamt in Köln unterstellt.

    Die Aufgaben der Zollfahndung werden nicht nur in der Abgabenordnung (AO), sondern auch im „Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter“ (ZFdG) geregelt.

    Danach gehört zu den Aufgaben der Zollfahndung
    • die Mitwirkung bei der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs (§ 24 Absatz 1 ZFdG) und
    • die Verhütung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung (§ 24 Absatz 2 ZFdG).

    Aufgaben von Steuerfahndung und Zollfahndung

    Die Aufgaben von Steuerfahndung und Zollfahndung sind in § 208 Absatz 1 Abgabenordnung niedergelegt:

    Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
    Ermittlung der für diese Fälle maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen und
    Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.

    Darüber hinaus führt die Steuerfahndung auf Ersuchen einer Finanzbehörde steuerliche Ermittlungen einschließlich von Außenprüfungen durch.

    • Allerdings kann die Finanzbehörde eine Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben.
    • Die Staatsanwaltschaft wiederum ist berechtigt, ein Strafverfahren an sich zu ziehen (§ 386 Absatz 4 AO).
    • Die Finanzbehörde ist verpflichtet, die Staatsanwaltschaft zu unterrichten, wenn der vorliegende Sachverhalt eine Übernahme des Vorgangs durch die Staatsanwaltschaft nahelegt

    Der Begriff „Vorfeldermittlung“

    Die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle durch Steuerfahndung oder Zollfahndung wird als „Vorfeldermittlung“ bezeichnet.

    Die Vorfeldermittlung beinhaltet eine Überwachungsfunktion im Sinne einer allgemeinen Steueraufsicht. Ermittelt werden unbekannte Steuersachverhalte sowohl bei bekannten als auch bei unbekannten Steuerpflichtigen.

    Der erforderliche hinreichende Anlass für eine Vorfeldermittlung ist gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte oder die allgemeine Erfahrung für die Möglichkeit eines Steuervergehens sprechen.

    Steuerfahnder und Zollfahnder als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

    Steuerfahnder und Zollfahnder sind als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft tätig (§ 105 Absatz 1 Satz 1 StPO, § 404 AO). Diese Ermittlungspersonen sind bei Gefahr im Verzug zu bestimmten strafprozessualen Maßnahmen berechtigt, ohne zuvor eine staatsanwaltliche Anordnung einholen zu müssen.

    Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn ohne unverzügliches Handeln ein Schaden eintreten würde oder Beweismittel verloren gingen.

    Zu den Befugnissen der Ermittlungspersonen bei Gefahr im Verzug zählen zum Beispiel

    • körperliche Untersuchungen von Beschuldigten und Zeugen (§§ 81 a, 81 c StPO),
    • Beschlagnahmen (§ 98 StPO),
    • Durchsuchungen (§§ 102ff StPO) und
    • Festnahmen (§ 127 Absatz 2 StPO)

    Bußgeld- und Strafsachenstelle

    In Steuerstrafverfahren ist grundsätzlich die Bußgeld- und Strafsachsenstelle (BuStra) als Verfolgungsbehörde zuständig. Falls die BuStra ein Steuerstrafverfahren einleitet, trifft sie alle gemäß Abgabenordnung (§§ 386 und 390 AO) erforderlichen Maßnahmen.

    Steuerordnungswidrigkeiten werden gewöhnlich nicht von der Steuerfahndung, sondern von der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) verfolgt und geahndet.

    Das Zusammenwirken von BuStra, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft

    Während die BuStra staatsanwaltschaftliche Funktionen wahrnimmt (bis zur Übernahme eines Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft), hat die Steuerfahndung polizeiliche Aufgaben.

    Die BuStra verliert ihre alleinige Zuständigkeit als Strafverfolgungsbehörde an die Staatsanwaltschaft,

    • wenn der Beschuldigte nicht nur einer Steuerstraftat, sondern auch anderer Vergehen verdächtigt wird oder
    • wenn ein Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen wurde

    Die Steuerfahndung kann sowohl im Auftrag der Staatsanwaltschaft als auch der BuStra tätig werden.

    Sobald die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen führt, handeln auch die Bediensteten der BuStra als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§§ 402 Absatz 1, 399 Absatz 2 AO).

    Rechtsanwältin Züwerink-Roek in Berlin: sie unterstützt Sie aktiv bei allen behördlichen Maßnahmen im Steuerstrafverfahren!

    Wenn Sie von einer Maßnahme der Steuerfahndung, der Zollfahndung oder der Bußgeld- und Strafsachenstelle eines Finanzamts betroffen sind, unterstützt Rechtsanwältin Züwerink-Roek Sie mit Rat und Tat. Zögern Sie nicht, ihre Rechtsanwaltskanzlei Züwerink-Roek in Berlin unverzüglich anzusprechen!

    Frau Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek, ihre erfahrene und engagierte Fachanwältin für Steuerrecht und zertifizierte Beraterin für Steuerstrafrecht, steht zeitnah an Ihrer Seite. Nutzen Sie ihr Kontaktformular oder wenden Sie sich telefonisch an sie, um Ihre Fachanwältin für Steuerstrafrecht schnellstmöglich und direkt zu erreichen!