Ermittlungsbehörden im Steuerstrafverfahren: Steuerfahndung, Zollfahndung und Bußgeld- und Strafsachenstelle
Bei Verdacht auf Vorliegen einer Steuerstraftat ermittelt die zuständige Finanzbehörde.
Für das Ermittlungsverfahren können folgende Finanzbehörden zuständig sein:
- das Hauptzollamt,
- das Finanzamt,
- das Bundeszentralamt für Steuern oder
- die Familienkasse.
- (§ 386 Absatz 1 Abgabenordnung, AO)
Die behördlichen Aufgaben und Befugnisse im Ermittlungsverfahren hängen davon ab, welche Finanzbehörde beteiligt ist.
Sie sind von einer steuerstrafrechtlichen Maßnahme der Steuerfahndung, der Zollfahndung oder der Bußgeld- und Strafsachenstelle eines Finanzamts betroffen?
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Die Steuerfahndung
Die Steuerfahndung ist in den meisten Bundesländern als eine Abteilung des Finanzamts organisiert. In Berlin, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen wurden spezielle Schwerpunkt-Finanzämter für Fahndung und Strafsachen eingerichtet.
Spezielle Organisationseinheiten der Steuerfahndung konzentrieren sich (dauerhaft oder zeitlich begrenzt) auf fachliche Schwerpunkte wie
- Geldwäsche,
- organisierte Kriminalität,
- Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung,
- Umsatzsteuer-Betrug oder
- Internet-Kriminalität.
Zudem verfügt die Steuerfahndung über spezielle Ermittlungseinheiten wie SEG (Sonderermittlungsgruppe) oder SEK (Sondereinsatzkommando).
Steuerfahnder sind berechtigt, im gesamten Bundesgebiet Ermittlungen durchzuführen. Dabei informieren sie die regionalen Steuerfahndungsstellen und ersuchen gegebenenfalls um Amtshilfe.
Doppelfunktion
Der Steuerfahndung kommt eine Doppelfunktion zu:
• Einerseits nimmt die Steuerfahndung mit den Instrumenten der Abgabenordnung Aufgaben der Finanzverwaltung wahr.
• Andererseits wird die Steuerfahndung mit Maßnahmen nach der Strafprozessordnung als Strafverfolgungsbehörde tätig.
Das „Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren“ regelt § 393 Absatz 1 AO. Danach richten sich die Rechte und Pflichten von Steuerpflichtigen und Steuerfahndung „nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften“.
Zollfahndung
Die Zollfahndung ist Bestandteil der Bundeszollverwaltung, die wiederum zur Bundesfinanzverwaltung und damit zum Bundesministerium der Finanzen gehört.
Die bundesweit acht Zollfahndungsämter verfügen über 24 Außenstellen. Die Zollfahndungsämter sind dem Zollkriminalamt in Köln unterstellt.
Die Aufgaben der Zollfahndung werden nicht nur in der Abgabenordnung (AO), sondern auch im „Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter“ (ZFdG) geregelt.
Danach gehört zu den Aufgaben der Zollfahndung
• die Mitwirkung bei der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs (§ 24 Absatz 1 ZFdG) und
• die Verhütung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung (§ 24 Absatz 2 ZFdG).
Aufgaben von Steuerfahndung und Zollfahndung
Die Aufgaben von Steuerfahndung und Zollfahndung sind in § 208 Absatz 1 Abgabenordnung niedergelegt:
Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
Ermittlung der für diese Fälle maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen und
Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.
Darüber hinaus führt die Steuerfahndung auf Ersuchen einer Finanzbehörde steuerliche Ermittlungen einschließlich von Außenprüfungen durch.
- Allerdings kann die Finanzbehörde eine Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben.
- Die Staatsanwaltschaft wiederum ist berechtigt, ein Strafverfahren an sich zu ziehen (§ 386 Absatz 4 AO).
- Die Finanzbehörde ist verpflichtet, die Staatsanwaltschaft zu unterrichten, wenn der vorliegende Sachverhalt eine Übernahme des Vorgangs durch die Staatsanwaltschaft nahelegt
Der Begriff „Vorfeldermittlung“
Die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle durch Steuerfahndung oder Zollfahndung wird als „Vorfeldermittlung“ bezeichnet.
Die Vorfeldermittlung beinhaltet eine Überwachungsfunktion im Sinne einer allgemeinen Steueraufsicht. Ermittelt werden unbekannte Steuersachverhalte sowohl bei bekannten als auch bei unbekannten Steuerpflichtigen.
Der erforderliche hinreichende Anlass für eine Vorfeldermittlung ist gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte oder die allgemeine Erfahrung für die Möglichkeit eines Steuervergehens sprechen.
Steuerfahnder und Zollfahnder als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
Steuerfahnder und Zollfahnder sind als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft tätig (§ 105 Absatz 1 Satz 1 StPO, § 404 AO). Diese Ermittlungspersonen sind bei Gefahr im Verzug zu bestimmten strafprozessualen Maßnahmen berechtigt, ohne zuvor eine staatsanwaltliche Anordnung einholen zu müssen.
Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn ohne unverzügliches Handeln ein Schaden eintreten würde oder Beweismittel verloren gingen.
Zu den Befugnissen der Ermittlungspersonen bei Gefahr im Verzug zählen zum Beispiel
- körperliche Untersuchungen von Beschuldigten und Zeugen (§§ 81 a, 81 c StPO),
- Beschlagnahmen (§ 98 StPO),
- Durchsuchungen (§§ 102ff StPO) und
- Festnahmen (§ 127 Absatz 2 StPO)
Bußgeld- und Strafsachenstelle
In Steuerstrafverfahren ist grundsätzlich die Bußgeld- und Strafsachsenstelle (BuStra) als Verfolgungsbehörde zuständig. Falls die BuStra ein Steuerstrafverfahren einleitet, trifft sie alle gemäß Abgabenordnung (§§ 386 und 390 AO) erforderlichen Maßnahmen.
Steuerordnungswidrigkeiten werden gewöhnlich nicht von der Steuerfahndung, sondern von der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) verfolgt und geahndet.
Das Zusammenwirken von BuStra, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft
Während die BuStra staatsanwaltschaftliche Funktionen wahrnimmt (bis zur Übernahme eines Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft), hat die Steuerfahndung polizeiliche Aufgaben.
Die BuStra verliert ihre alleinige Zuständigkeit als Strafverfolgungsbehörde an die Staatsanwaltschaft,
- wenn der Beschuldigte nicht nur einer Steuerstraftat, sondern auch anderer Vergehen verdächtigt wird oder
- wenn ein Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen wurde
Die Steuerfahndung kann sowohl im Auftrag der Staatsanwaltschaft als auch der BuStra tätig werden.
Sobald die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen führt, handeln auch die Bediensteten der BuStra als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§§ 402 Absatz 1, 399 Absatz 2 AO).
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