Tatkräftige Unterstützung im Wettbewerbsrecht: gerichtliche Vertretung bei wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung
– wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung: einstweiliges Verfügungsverfahren, Klageverfahren, Schutzschriften bei drohender einstweiliger Verfügung –
Die Sicherung eigener Rechte bei wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzung ist für Unternehmen von zentraler Bedeutung. Lassen sich Rechtspositionen auf außergerichtlichem Weg nicht durchsetzen, so steht das Klageverfahren vor Gericht offen.
Als erfahrene Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz berät Rechtsanwältin Züwerink-Roek Sie sorgfältig und vertritt Ihre wettbewerbsrechtlichen Interessen bundesweit auch vor Gericht. Rechtsanwältin Züwerink-Roek hilft Ihnen, wenn Sie gegen den Wettbewerbsverstoß eines Mitbewerbers gerichtlich vorgehen wollen oder sich gegen eine einstweilige Verfügung oder eine Klage eines Dritten verteidigen möchten.
Die wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung
Bei wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen kommen im Wettbewerbsrecht das gerichtliche Verfahren der einstweiligen Verfügung sowie eine Klage vor Gericht in Betracht.
Das einstweilige Verfügungsverfahren
Die Wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung ist zumeist von hoher Dringlichkeit gekennzeichnet. Beide Parteien haben ein großes Interesse daran, die Beeinträchtigung von Wettbewerbsrechten schnellstmöglich zu beseitigen. Gelingt dies nicht, so droht oft eine nachhaltige Schädigung der Marktposition, insbesondere durch Rufschädigung oder durch Irreführung von Kunden und Geschäftspartnern.
Für diese Situation höchster Dringlichkeit ist die einstweilige Verfügung das geeignete Rechtsinstrument. Das Verfahren der einstweilige Verfügung ermöglicht eine schnelle, wenn auch nur vorläufige Klärung einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung.
Daher werden viele wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten vorzugsweise im Rahmen eines Verfügungsverfahrens beendet. Im Anschluss an den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist eine endgültige Klärung der Rechtsfrage herbeizuführen. Dies erfolgt insbesondere durch eine sogenannte Abschlusserklärung, durch einen Vergleich oder ein Gerichtsurteil.
Die Beantragung einer einstweiligen Verfügung
Vor der Beantragung einer einstweiligen Verfügung soll zunächst ein außergerichtliches Abmahnungsverfahren durchgeführt werden (§ 13 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG), das ich für Sie gerne durchführe.
Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der sich gegebenenfalls an eine erfolglose Abmahnung anschließt, reicht Rechtsanwältin Züwerink-Roek in Ihrem Auftrag beim zuständigen Gericht ein.
Die sachliche Zuständigkeit liegt bei wettbewerbsrechtlichen Fragen bei den Landgerichten (§ 14 Absatz 1 UWG).
Die örtliche Zuständigkeit liegt bei demjenigen Gericht, das auch in der Hauptsache zuständig wäre (§ 937 Absatz 1 Zivilprozessordnung, ZPO).
Dabei kommt es auf den Ort an, an dem der Beklagte seinen Gerichtsstand hat. Zusätzlich ist auch dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde.
Bei Wettbewerbsverstößen im Internet gilt allerdings der sogenannte fliegende Gerichtsstand: Da die Inhalte des Internets überall im Bundesgebiet abrufbar sind, haben alle Landgerichte bundesweit eine Zuständigkeit (§ 14 Absatz 2 UWG).
Wenn Sie gegen einen Mitwerber wegen eines Wettbewerbsverstoßes vorgehen wollen, dann wird Rechtsanwältin Züwerink-Roek bei Online-Wettbewerbsverstößen ein Landgericht auswählen, bei dem die Erfolgsaussichten Ihres Antrags auf einstweilige Verfügung nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts besonders groß sind.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung
Das Gericht wird eine einstweilige Verfügung erlassen, wenn ein Verfügungsgrund (nämlich ein Wettbewerbsstoß; § 8 UWG) und ein Verfügungsgrund (nämlich die Dringlichkeit der Beendigung des Verstoßes; § 936 ZPO in Verbindung mit § 917 ZPO) dargelegt und glaubhaft gemacht ist.
Zwar wird gemäß § 12 Absatz 2 UWG vermutet, dass bei Wettbewerbsverstößen Dringlichkeit (Eilbedürftigkeit) vorliegt.
Diese rechtliche Vermutung kann allerdings widerlegt werden – beispielsweise dadurch, dass der Antragsteller zu lange mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wartet. Wenn es dem Antragsteller offenkundig nicht eilig ist, dann wird auch das Gericht keine Dringlichkeit annehmen.
Wenn Sie gegen einen Mitbewerber wegen eines Wettbewerbsverstoßes vorgehen und eine einstweilige Verfügung beantragen möchten, sprechen Sie Rechtsanwältin Züwerink-Roek bitte nach Kenntniserlangung über einen Wettbewerbsverstoß schnellstmöglich an. Nur bei zeitnah gestelltem Antrag wird das Gericht die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung vorausgesetzte Dringlichkeit bejahen.
Was ist eine Abschlusserklärung?
Einstweilige Verfügungen ermöglichen zwar eine schnelle rechtliche Klärung, stellen aber nur eine vorläufige Regelung dar. Um einen – die Rechtsangelegenheit zu einem endgültigen Abschluss führenden, aber kostspieligen – Prozess in der Hauptsache zu vermeiden, ist in der Rechtspraxis das Abschlussverfahren gängig. Mit einer Abschlusserklärung akzeptiert der Anspruchsgegner die Inhalte der einstweiligen Verfügung als endgültig verbindliche Regelung.
Drohende einstweilige Verfügung: Was ist eine Schutzschrift?
Eine einstweilige Verfügung wird vom angerufenen Gericht in der Regel ohne mündliche Verhandlung erlassen (§ 937 Absatz 2 ZPO). Eine einstweilige Verfügung, die sofort vollstreckt werden kann, könnte also ohne Anhörung des Antragsgegners erlassen werden.
Wenn Ihnen von einem Dritten eine Verletzung des Wettbewerbsrechts vorgeworfen wird und Sie befürchten müssen, dass gegen Sie ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt wird, dann unterstützt Rechtsanwältin Züwerink-Roek Sie durch Erstellung einer sogenannten Schutzschrift die sie bei dem zuständigen Gericht hinterlegt. Mit der Schutzschrift soll das Gericht zur Abweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung veranlasst werden, hilfsweise zur Ansetzung einer mündlichen Verhandlung.
Fazit: Für welche wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung eignet sich des Verfahren der einstweiligen Verfügung?
Das Verfahren der einstweiligen Verfügung eignet sich dann zur raschen Beilegung einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit, wenn der Anspruchsteller den von ihm erhobenen Anspruch in unkomplizierter Weise glaubhaft machen kann (§§ 936, 920 Absatz 2 ZPO).
Ungeeignet ist das Eilverfahren hingegen bei Streitigkeiten, die die Einholung von Sachverständigengutachten erfordern oder bei denen komplexe Sach- oder Rechtsfragen geklärt werden müssen.
Wettbewerbsrecht: die Klage in der Hauptsache
Die einstweilige Verfügung stellt nur eine vorläufige Klärung der Rechtsstreitigkeit dar.
Kommt der Antragsgegner einer Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nicht nach und kommt auch kein Vergleich zustande, so muss der Antragsteller Klage beim zuständigen Landgericht erheben, um seine Ansprüche endgültig zu sichern.
Der Antragsteller muss innerhalb von sechs Monaten, nachdem er Kenntnis über seine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche erlangt hat (also nach Zustellung der ihm vom Gericht zugestellten einstweiligen Verfügung) Klage in der Hauptsache einreichen. Versäumt der Antragsteller diese Klagefrist, so verliert er seine Ansprüche aus der einstweiligen Verfügung.
Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang. Das bedeutet, dass sich die Parteien vor Gericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Als erfahrene Rechtsanwältin in Berlin und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz steht Ihnen Rechtsanwältin Züwerik-Roek gerne bei einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung vor dem Landgericht tatkräftig zur Seite.
Wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung: Rechtsanwältin Züwerink-Roek unterstützt Sie fachkundig und engagiert auch vor Gericht
Rechtsanwältin Züwerink-Roek unterstützt Sie bei wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen fachkundig und engagiert durch Rechtsberatung sowie durch außergerichtliche und gerichtliche Rechtsvertretung – einschließlich der Führung von Vergleichsverhandlungen.
Im Rahmen eines Verfahrens vor Gericht übernimmt Rechtsanwältin Züwerink-Roek für Sie die gesamte Kommunikation mit dem Gericht und mit der gegnerischen Partei, stellt für Sie beim Landgericht den Antrag auf einstweilige Verfügung und vertritt Ihre Interessen bei mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht.
Wenn Ihnen eine Verletzung des Wettbewerbsrechts vorgeworfen wird, gestaltet Rechtsanwältin Züwerink-Roek eine Ihre Rechte und Interessen schonende modifizierte Unterlassungserklärung, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden und erstellt ggf. eine Schutzschrift zur Vorlage beim Landgericht, wenn Ihnen der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Antrag der gegnerischen Partei droht.
Fachanwältin in Berlin: im Wettbewerbsrecht zuverlässig und engagiert an Ihrer Seite
Sie haben noch Fragen zum außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren bei einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung?
Dann sprechen Sie Rechtsanwältin Züwerink-Roek schnellstmöglich an, um rechtliche und wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden. Nutzen Sie gerne ihr Online-Kontaktformular, um sie auf direktem Weg zu erreichen. Sie wird sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen!
Das einstweilige Verfügungsverfahren
Die Wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung ist zumeist von hoher Dringlichkeit gekennzeichnet. Beide Parteien haben ein großes Interesse daran, die Beeinträchtigung von Wettbewerbsrechten schnellstmöglich zu beseitigen. Gelingt dies nicht, so droht oft eine nachhaltige Schädigung der Marktposition, insbesondere durch Rufschädigung oder durch Irreführung von Kunden und Geschäftspartnern.
Für diese Situation höchster Dringlichkeit ist die einstweilige Verfügung das geeignete Rechtsinstrument. Das Verfahren der einstweilige Verfügung ermöglicht eine schnelle, wenn auch nur vorläufige Klärung einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung.
Daher werden viele wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten vorzugsweise im Rahmen eines Verfügungsverfahrens beendet. Im Anschluss an den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist eine endgültige Klärung der Rechtsfrage herbeizuführen. Dies erfolgt insbesondere durch eine sogenannte Abschlusserklärung, durch einen Vergleich oder ein Gerichtsurteil.
Die Beantragung einer einstweiligen Verfügung
Vor der Beantragung einer einstweiligen Verfügung soll zunächst ein außergerichtliches Abmahnungsverfahren durchgeführt werden (§ 13 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG), das ich für Sie gerne durchführe.
Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der sich gegebenenfalls an eine erfolglose Abmahnung anschließt, reicht Rechtsanwältin Züwerink-Roek in Ihrem Auftrag beim zuständigen Gericht ein.
Die sachliche Zuständigkeit liegt bei wettbewerbsrechtlichen Fragen bei den Landgerichten (§ 14 Absatz 1 UWG).
Die örtliche Zuständigkeit liegt bei demjenigen Gericht, das auch in der Hauptsache zuständig wäre (§ 937 Absatz 1 Zivilprozessordnung, ZPO).
Dabei kommt es auf den Ort an, an dem der Beklagte seinen Gerichtsstand hat. Zusätzlich ist auch dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde.
Bei Wettbewerbsverstößen im Internet gilt allerdings der sogenannte fliegende Gerichtsstand: Da die Inhalte des Internets überall im Bundesgebiet abrufbar sind, haben alle Landgerichte bundesweit eine Zuständigkeit (§ 14 Absatz 2 UWG).
Wenn Sie gegen einen Mitwerber wegen eines Wettbewerbsverstoßes vorgehen wollen, dann wird Rechtsanwältin Züwerink-Roek bei Online-Wettbewerbsverstößen ein Landgericht auswählen, bei dem die Erfolgsaussichten Ihres Antrags auf einstweilige Verfügung nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts besonders groß sind.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung
Das Gericht wird eine einstweilige Verfügung erlassen, wenn ein Verfügungsgrund (nämlich ein Wettbewerbsstoß; § 8 UWG) und ein Verfügungsgrund (nämlich die Dringlichkeit der Beendigung des Verstoßes; § 936 ZPO in Verbindung mit § 917 ZPO) dargelegt und glaubhaft gemacht ist.
Zwar wird gemäß § 12 Absatz 2 UWG vermutet, dass bei Wettbewerbsverstößen Dringlichkeit (Eilbedürftigkeit) vorliegt.
Diese rechtliche Vermutung kann allerdings widerlegt werden – beispielsweise dadurch, dass der Antragsteller zu lange mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wartet. Wenn es dem Antragsteller offenkundig nicht eilig ist, dann wird auch das Gericht keine Dringlichkeit annehmen.
Wenn Sie gegen einen Mitbewerber wegen eines Wettbewerbsverstoßes vorgehen und eine einstweilige Verfügung beantragen möchten, sprechen Sie Rechtsanwältin Züwerink-Roek bitte nach Kenntniserlangung über einen Wettbewerbsverstoß schnellstmöglich an. Nur bei zeitnah gestelltem Antrag wird das Gericht die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung vorausgesetzte Dringlichkeit bejahen.
Was ist eine Abschlusserklärung?
Einstweilige Verfügungen ermöglichen zwar eine schnelle rechtliche Klärung, stellen aber nur eine vorläufige Regelung dar. Um einen – die Rechtsangelegenheit zu einem endgültigen Abschluss führenden, aber kostspieligen – Prozess in der Hauptsache zu vermeiden, ist in der Rechtspraxis das Abschlussverfahren gängig. Mit einer Abschlusserklärung akzeptiert der Anspruchsgegner die Inhalte der einstweiligen Verfügung als endgültig verbindliche Regelung.
Drohende einstweilige Verfügung: Was ist eine Schutzschrift?
Eine einstweilige Verfügung wird vom angerufenen Gericht in der Regel ohne mündliche Verhandlung erlassen (§ 937 Absatz 2 ZPO). Eine einstweilige Verfügung, die sofort vollstreckt werden kann, könnte also ohne Anhörung des Antragsgegners erlassen werden.
Wenn Ihnen von einem Dritten eine Verletzung des Wettbewerbsrechts vorgeworfen wird und Sie befürchten müssen, dass gegen Sie ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt wird, dann unterstützt Rechtsanwältin Züwerink-Roek Sie durch Erstellung einer sogenannten Schutzschrift die sie bei dem zuständigen Gericht hinterlegt. Mit der Schutzschrift soll das Gericht zur Abweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung veranlasst werden, hilfsweise zur Ansetzung einer mündlichen Verhandlung.
Fazit: Für welche wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung eignet sich des Verfahren der einstweiligen Verfügung?
Das Verfahren der einstweiligen Verfügung eignet sich dann zur raschen Beilegung einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit, wenn der Anspruchsteller den von ihm erhobenen Anspruch in unkomplizierter Weise glaubhaft machen kann (§§ 936, 920 Absatz 2 ZPO).
Ungeeignet ist das Eilverfahren hingegen bei Streitigkeiten, die die Einholung von Sachverständigengutachten erfordern oder bei denen komplexe Sach- oder Rechtsfragen geklärt werden müssen.
Wettbewerbsrecht: die Klage in der Hauptsache
Die einstweilige Verfügung stellt nur eine vorläufige Klärung der Rechtsstreitigkeit dar.
Kommt der Antragsgegner einer Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nicht nach und kommt auch kein Vergleich zustande, so muss der Antragsteller Klage beim zuständigen Landgericht erheben, um seine Ansprüche endgültig zu sichern.
Der Antragsteller muss innerhalb von sechs Monaten, nachdem er Kenntnis über seine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche erlangt hat (also nach Zustellung der ihm vom Gericht zugestellten einstweiligen Verfügung) Klage in der Hauptsache einreichen. Versäumt der Antragsteller diese Klagefrist, so verliert er seine Ansprüche aus der einstweiligen Verfügung.
Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang. Das bedeutet, dass sich die Parteien vor Gericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Als erfahrene Rechtsanwältin in Berlin und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz steht Ihnen Rechtsanwältin Züwerik-Roek gerne bei einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung vor dem Landgericht tatkräftig zur Seite.
Wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung: Rechtsanwältin Züwerink-Roek unterstützt Sie fachkundig und engagiert auch vor Gericht
Rechtsanwältin Züwerink-Roek unterstützt Sie bei wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen fachkundig und engagiert durch Rechtsberatung sowie durch außergerichtliche und gerichtliche Rechtsvertretung – einschließlich der Führung von Vergleichsverhandlungen.
Im Rahmen eines Verfahrens vor Gericht übernimmt Rechtsanwältin Züwerink-Roek für Sie die gesamte Kommunikation mit dem Gericht und mit der gegnerischen Partei, stellt für Sie beim Landgericht den Antrag auf einstweilige Verfügung und vertritt Ihre Interessen bei mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht.
Wenn Ihnen eine Verletzung des Wettbewerbsrechts vorgeworfen wird, gestaltet Rechtsanwältin Züwerink-Roek eine Ihre Rechte und Interessen schonende modifizierte Unterlassungserklärung, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden und erstellt ggf. eine Schutzschrift zur Vorlage beim Landgericht, wenn Ihnen der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Antrag der gegnerischen Partei droht.
Fachanwältin in Berlin: im Wettbewerbsrecht zuverlässig und engagiert an Ihrer Seite
Sie haben noch Fragen zum außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren bei einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung?
Dann sprechen Sie Rechtsanwältin Züwerink-Roek schnellstmöglich an, um rechtliche und wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden. Nutzen Sie gerne ihr Online-Kontaktformular, um sie auf direktem Weg zu erreichen. Sie wird sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen!