Fachanwalt Wettbewerbsrecht Alleinstellungswerbung
Rechtsanwältin Züwerink-Roek wurde von einer Firma in Potsdam für den Bereich Wettbewerbsrecht Alleinstellungswerbung mandatiert. Ein Konkurrenzunternehmer, ebenfalls aus Potsdam, warb auf einem Plakat mit dem Slogan „…anbieter Nr. 1„. Der Mandant hielt das für unlauteres wettbewerbswidriges Verhalten, das er nicht hinnehmen wollte. Anwältin Züwerink-Roek mahnte den Konkurrenzunternehmer aufgrund wettbewerbsrechtlicher Vorschriften ab und forderte diesen wegen der bestehenden Wiederholungsgefahr auf, eine strafbewehrte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung abzugeben sowie die durch unsere Beauftragung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu übernehmen.
berechtigte Abmahnung
Die Abmahnung war berechtigt. Der Unterlassungsanspruch folgte aus § 3UWG, da sich die Gegenseite fälschlich einer Spitzenstellung gerühmt hatte.
Die Werbung des Mitbewerbers stellte eine unzulässige wettbewerbsrechtliche Alleinstellungswerbung dar. Die mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreise konnten dem Wortsinn der Werbeaussage nur entnehmen, dass das Konkurrenzunternehmen regional in Potsdam auf dem ersten Platz und damit vor jeder anderen Firma dieser Branche steht.
unzulässige Alleinstellungswerbung durch Mitbewerber
Die Alleinstellungswerbung, wie Rechtsanwältin Züwerink-Roek ermittelt hatte, ist unzulässig, weil der Mitbewerber auf dem Potsdamer Markt eine derart herausgehobene Position nicht hatte. Die Werbeaussage des Konkurrenzunternehmers war daher nicht richtig.
Der Mandant, der Anwältin Kerstin Roek gegenüber belegen konnte, den gleichen Kundenkreis wie die Gegenseite zu haben, wurde durch den festgestellten Wettbewerbsverstoß wesentlich beeinträchtigt. Die fälschlicherweise behauptete Alleinstellung übte einen besonderen Anreiz auf die Verbraucher aus und provozierte in besonderem Maße die Nachahmungsgefahr bei Konkurrenten.
Irreführende Werbung
Bei der soeben geschilderten Werbeform handelt es sich sogleich um eine besondere Form der Irreführung im Sinne des § 5 UWG. Der Mitbewerber verglich sich mit Konkurrenten in einer unzulässigen Art und Weise. Seine Werbung, die besagt, dass sie die „Nr. 1“ in Potsdam sind, beinhaltet Komparativ, dass sie „besser sind als alle anderen“ Anbieter in Potsdam. Hierdurch wurden die Verbraucher in die Irre geführt, da die Wirklichkeit nicht mit der Vorstellung, die hervorgerufen wird, im Einklang steht. Der Konkurrenzunternehmer verstieß damit gegen §§ 3; 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG.
Entscheidung Landgericht Potsdam
Die Gegenseite gab die von Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek geforderte strafbewehrte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung gegenüber dem Mandanten ab. Gemäß § 12 Abs. 1 S.2 UWG war der Mitbewerber verpflichtet, auch die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung, die durch Anwältin Kerstin Züwerink-Roek erfolgt ist, zu erstatten. Der Mandant war berechtigt, den rechtswidrigen Störungszustand, den die Gegenseite durch ihr Werbeplakat geschaffen hatte, durch ein Abmahnschreiben zu beseitigen und konnte daher von dem Mitbewerber auch den dafür erforderlichen Aufwand, nämlich die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts, hier durch Rechtsanwältin Züwerink-Roek, erstattet verlangen. Der Mandant ging mittels Abmahnung gegen die Verletzung der Vorschriften Wettbewerbsrecht Alleinstellungswerbung nicht nur im eigenen Interesse vor, sondern handelte auch für den Konkurrenzunternehmer als Abgemahnten selbst und mit dessen wirklichen und mutmaßlichen Willen, damit ein kostspieliger Prozess vermieden wird.
glücklicher Mandant
Leider kam keine außergerichtliche Einigung zustande, so dass Rechtsanwältin Züwerink-Roek vor dem Landgericht Potsdam auf Erstattung der Kosten klagen musste. Durch die gerichtliche Geltendmachung fielen der Gegenseite weitere Kosten an, die diese zu tragen hatte. Das Landgericht Potsdam entschied zu Gunsten des Mandanten, der mit der Tätigkeit von Rechtsanwältin Züwerink-Roek vollends glücklich war.