Wettbewerbsnachteile vermeiden: Werbemaßnahmen von Mitbewerbern kontinuierlich auf unlautere Werbung überprüfen!
– unlautere Werbung: ZR Berlin schützt systematisch Unternehmen vor Konkurrenten mit unlauterer Werbung –
Werbung ist ein wesentliches Instrument zur Positionierung eines Unternehmens am Markt. Unlautere Werbung gefährdet den Wettbewerb und den wirtschaftlichen Erfolg von Mitbewerbern. Unternehmen sollten daher ihre wirtschaftlichen Interessen konsequent verteidigen und sich gegen unlautere Werbung durch Mitbewerber entschlossen zur Wehr setzen.
Als erfahrene Rechtsanwältin in Berlin und langjährige Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz schützt Rechtsanwältin Züwerink-Roek Ihr Unternehmen tatkräftig vor unlauteren Werbemaßnahmen von Mitbewerbern – nicht nur im Nachgang zu einem bestimmten Wettbewerbsverstoß, sondern auch präventiv durch kontinuierliche Überprüfung des Marktauftritts von Wettbewerbern.
Was ist unlautere Werbung?
Werbung muss den Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) entsprechen. Unlautere geschäftliche Handlungen sind gemäß § 3 Absatz 1 UWG unzulässig.
Der Begriff der „Unlauterkeit“ ist gesetzlich jedoch nicht umfassend definiert. Bei der Beurteilung, ob unlautere Werbung vorliegt, kommt es deshalb für die Beurteilung einer geschäftlichen Handlung als unlauter auf die Umstände des Einzelfalls an.
Unlauter sind insbesondere
das Zuwiderhandeln gegen eine gesetzliche Vorschrift, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (sogenannte „Marktverhaltensregeln“, zum Beispiel Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten), falls der Gesetzesvorstoß dazu geeignet ist, Interessen von Marktteilnehmern (einschließlich von Mitbewerbern) „spürbar zu beeinträchtigen“ (§ 3a UWG)
die Herabsetzung oder Verunglimpfung zum Beispiel von Waren oder Dienstleistungen, persönlichen oder geschäftlichen Verhältnissen eines Mitbewerbers (§ 4 Nummer 1 UWG),
die Verbreitung von nicht erweislichen Tatsachen über einen Mitbewerber, die geeignet sind, den Betrieb des Mitbewerbers oder dessen Ruf zu schädigen (§ 4 Nummer 2 UWG),
das Anbieten nachgeahmter Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers, wenn dadurch eine vermeidbare Täuschung herbeigeführt oder die Wertschätzung eines Produkts ausgenutzt oder beeinträchtigt wird oder die Kenntnisse, die für die Nachahmung erforderlich waren, unredlich erlangt wurden (§ 4 Nummer 3 UWG) und
die gezielte Behinderung eines Mitbewerbers (§ 4 Nummer 4 UWG).
Werbung muss stets als solche gekennzeichnet sein: Falls Werbebotschaften so ausgestaltet sind, dass nicht zwischen Werbung und redaktionellen Inhalten unterschieden werden kann, so liegt ein Fall unzulässiger Schleichwerbung vor.
Strafbar sind unter anderem der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.
Aggressive Werbung
Werbung ist aber auch dann unzulässig, wenn sie „aggressiv“ und geeignet ist, einen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 4a Absatz 1 Satz 1 UWG).
Als „aggressiv“ definiert § 4a Absatz 1 Satz 2 UWG eine geschäftliche Handlung, die geeignet ist, die Entscheidung eines Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen – durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung.
Unzulässig ist eine Beeinflussung, wenn der Werbende eine Machtposition gegenüber einem Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck so ausnutzt, dass die Entscheidungsfähigkeit des Marktteilnehmers erheblich eingeschränkt wird.
§ 4a Absatz 2 UWG definiert Kriterien und Sachverhalte, anhand derer zu prüfen ist, ob eine Werbemaßnahme möglicherweise als „aggressiv“ zu bewerten ist:
Zeitpunkt, Ort, Art und Dauer einer Werbemaßnahme,
Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen,
Ausnutzung von schwerwiegenden Umständen (zum Beispiel Unglücksfälle), um das Urteilsvermögen eines Marktteilnehmers auszunutzen und seine Entscheidung damit zu beeinflussen,
Vorliegen unverhältnismäßiger oder belastender Hindernisse außervertraglicher Art, die einen Marktteilnehmer an der Ausübung vertraglicher Rechte hindern sollen und
Drohungen mit rechtlich unzulässigen Mitteln.
Irreführende Werbung
Unlauter und damit unzulässig ist ferner irreführende Werbung. Irreführende Werbung ist dazu geeignet, einen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte (§ 5 Absatz 1 Satz 1 UWG).
Irreführung ist anzunehmen, wenn Werbung unwahre Tatsachen oder zur Täuschung geeignete Umstände (beispielsweise zu den Merkmalen eines Produkts, zu den Umständen des Verkaufs wie beispielsweise einem besonderen Preisvorteil) enthält oder wenn Werbung eine Verwechslungsgefahr mit Produkten eines Mitbewerbers auslöst.
Irreführung kann auch bei Verschweigen von entscheidungsrelevanten Tatsachen vorliegen – wenn also der Werbende für die Entscheidung eines Marktteilnehmers wesentliche Informationen vorenthält.
Als Vorenthalten von Informationen gilt nicht nur das Verheimlichen, sondern auch eine unklare oder nicht rechtzeitige Bereitstellung von Informationen.
Öffentliches irreführendes Werben wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 16 Absatz 1 UWG).
Unlautere vergleichende Werbung
Vergleichende Werbung ist Werbung, in der Mitbewerber oder deren Produkte erkennbar sind (§ 6 Absatz 1 UWG).
Vergleichende Werbung ist insbesondere dann unlauter, wenn sich der Vergleich nicht auf Waren bezieht, die denselben Verwendungszweck haben, sich der Vergleich nicht auf wesentliche und nachprüfbare Eigenschaften oder auf den Preis von Produkten bezieht oder wenn der Vergleich zu einer Verwechslungsgefahr führt oder ein Produkt oder einen Mitbewerber herabwürdigt oder verunglimpft.
Unlauter: unzumutbare Belästigung von Marktteilnehmern
Werbung ist auch dann unzulässig, wenn sie einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt. Dies erfolgt insbesondere durch Werbemaßnahmen, die der angesprochene Marktteilnehmer nicht wünscht (§ 7 Absatz 1 UWG).
Mögliche Ansprüche gegen einen unlauter werbenden Konkurrenten
Liegt eine unzulässige Werbemaßnahme vor, dann können möglicherweise folgende Ansprüche gegen den Werbetreibenden geltend gemacht werden:
Beseitigung und Unterlassung (§ 8 UWG),
Schadenersatz (anspruchsberechtigt: Mitbewerber, § 9 UWG) und
Ersatz der für ein Abmahnungsverfahren erforderlichen Aufwendungen ( § 13 Absatz 3 UWG)
Bestimmte berechtigte Verbände und Organisationen (§ 8 Absatz 3 Nummern 2 bis 4) können gegenüber dem Werbetreibenden zudem Abschöpfung des durch die unzulässige Werbung erzielten Gewinns fordern (§ 10 Absatz 1 UWG).
Eine Abmahnung der unzulässig Werbenden ist regelmäßig mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verbunden. Regeln zur Festsetzung einer angemessenen Vertragsstrafe (bei wiederholtem Verstoß) enthält § 13a UWG).
Fachanwältin Züwerink-Roek unterstützt Sie tatkräftig gegen Wettbewerbsnachteile durch unlautere Werbung!
Vermeiden Sie Wettbewerbsnachteile durch unlautere Werbung von Mitbewerbern! Gehen Sie frühzeitig und konsequent gegen Wettbewerbsverstöße vor, um wirtschaftlichen Nachteilen vorzubeugen!
Rechtsanwältin Züwerink-Roek unterstützt Sie durch gründliche Beratung zu allen Fragen des Wettbewerbsrechts und zu einer zweckmäßigen Vorgehensweise gegen unlautere Werbung, Überprüfung der Werbung Ihrer Mitbewerber auf Übereinstimmung mit dem Wettbewerbsrecht, engagiertes Vorgehen gegen einzelne unlautere Werbemaßnahmen anderer Marktteilnehmer und systematische wettbewerbsrechtliche Überprüfung der Werbung Ihrer Konkurrenten.
Bei einem festgestellten Wettbewerbsverstoß durch unlautere Werbung stellt Rechtsanwältin Züwerink-Roek dem Rechtsverletzer in Ihrem Auftrag eine Abmahnung zu, die sie regelmäßig mit einer Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verbindet.
Gegebenenfalls macht Rechtsanwältin Züwerink-Roek auch Ansprüche auf Schadenersatz gegen den unlauter werbenden Mitbewerber geltend.
Kommt der Rechtsverletzer der außergerichtlichen Aufforderung nicht nach, so erhebt Rechtsanwältin Züwerink-Roek in Abstimmung mit Ihnen Klage vor dem zuständigen Gericht.
Sprechen Sie Rechtsanwältin Züwerink-Roek an!
Sie haben noch Fragen zum Themenkomplex der unlauteren Werbung?
Sie möchten wirtschaftliche Nachteile für Ihr Unternehmen durch unlautere Werbung Dritter abwenden? Entweder in einem bestimmten Einzelfall oder durch dauerhafte Überprüfung der Werbemaßnahmen von Mitbewerbern?
Dann sprechen Sie Rechtsanwältin Züwerink-Roek möglichst zeitnah an, um rechtliche und wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden.
Verwenden Sie gerne ihr Online-Kontaktformular, um sie auf schnellstem Weg zu erreichen. Rechtsanwältin Züwerink-Roek wird sich unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Mögliche Ansprüche gegen einen unlauter werbenden Konkurrenten
Liegt eine unzulässige Werbemaßnahme vor, dann können möglicherweise folgende Ansprüche gegen den Werbetreibenden geltend gemacht werden:
Beseitigung und Unterlassung (§ 8 UWG),
Schadenersatz (anspruchsberechtigt: Mitbewerber, § 9 UWG) und
Ersatz der für ein Abmahnungsverfahren erforderlichen Aufwendungen ( § 13 Absatz 3 UWG)
Bestimmte berechtigte Verbände und Organisationen (§ 8 Absatz 3 Nummern 2 bis 4) können gegenüber dem Werbetreibenden zudem Abschöpfung des durch die unzulässige Werbung erzielten Gewinns fordern (§ 10 Absatz 1 UWG).
Eine Abmahnung der unzulässig Werbenden ist regelmäßig mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verbunden. Regeln zur Festsetzung einer angemessenen Vertragsstrafe (bei wiederholtem Verstoß) enthält § 13a UWG).
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Bei einem festgestellten Wettbewerbsverstoß durch unlautere Werbung stellt Rechtsanwältin Züwerink-Roek dem Rechtsverletzer in Ihrem Auftrag eine Abmahnung zu, die sie regelmäßig mit einer Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verbindet.
Gegebenenfalls macht Rechtsanwältin Züwerink-Roek auch Ansprüche auf Schadenersatz gegen den unlauter werbenden Mitbewerber geltend.
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