Wettbewerbsrechtliche Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten – was tun?
– modifizierte Unterlassungserklärung, Abschlusserklärung, Vergleichsverhandlungen –
Bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht droht wettbewerbsrechtliche Abmahnung Abmahnungen, einstweilige Verfügung und ein Gerichtsverfahren.
Wenn Sie wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes eine Abmahnung erhalten haben oder sogar bereits eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, dann sollten Sie sich von einem Fachanwalt sorgfältig beraten lassen.
Die im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz berät Sie zur bestmöglichen weiteren Vorgehensweise.
Fachanwältin Züwerink-Roek wehrt unberechtigt gegen Sie erhobene Ansprüche ab, wahrt Ihre Rechte und Interessen aber auch durch Führung professioneller Vergleichsverhandlungen sowie durch Erstellung einer rechtssicheren modifizierten Unterlassungserklärung und einer den Rechtsstreit beendenden, sogenannter Abschlusserklärung.
Die Bedeutung einer Unterlassungserklärung
Wenn Sie eine Unterlassungserklärung unterzeichnen, dann schließen Sie einen Vertrag ab, in dem Sie sich verpflichten, in der Zukunft eine bestimmte Handlung zu unterlassen.
Zudem enthält die Unterlassungserklärung die Androhung einer Vertragsstrafe für den Fall, dass Sie der Unterlassungsvereinbarung künftig zuwiderhandeln.
Außerdem stimmen Sie mit Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung regelmäßig der Übernahme der mit der Abmahnung verbundenen Kosten (einschließlich der Anwaltskosten der Gegenseite) zu.
Der Empfänger einer Unterlassungserklärung ist nicht zur Unterzeichnung der Erklärung verpflichtet. Bevor Sie eine Unterlassungserklärung unterzeichnen, sollten Sie die Ihnen vorgelegte Unterlassungserklärung durch einen Fachanwalt sorgfältig prüfen und gegebenfalls entsprechend Ihrer Rechte und Interessen ändern lassen.
Beachten Sie:
Der mit dem Unterzeichnen einer Unterlassungserklärung zustande gekommene Vertrag besitzt lebenslange Wirksamkeit. Daher ist eine sorgfältige Überprüfung der Ihnen vorgelegten Unterlassungserklärung von großer Bedeutung – selbst und gerade für den Fall, dass Sie tatsächlich das Wettbewerbsrecht verletzt haben sollten.
Lassen Sie sich vor dem Unterzeichnen einer Unterlassungserklärung fachkundig beraten!
Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung?
Wenn der Abmahnungsadressat die Unterlassungserklärung vor der Unterzeichnung verändert, dann liegt eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung vor.
Unterlassungserklärung: Was kann modifiziert werden?
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Inhalte und Formulierungen in einer von der gegnerischen Seite vorformulierten Unterlassungserklärung zu ändern.
Beispiele für mögliche Änderungen:
Abgabe der Erklärung als zwar rechtsverbindlich, aber „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“,
inhaltliche Begrenzung der Unterlassungserklärung auf bestimmte konkrete Rechtsverstöße,
Reduzierung der vorgesehenen Vertragsstrafe,
Reduzierung der geforderten Abmahnkosten (insbesondere der Forderungen nach Schadenersatz und nach Übernahme der Rechtsanwaltskosten).
Zu beachten ist allerdings, dass der Absender der Abmahnung die von Ihnen vorgenommenen Modifizierungen der Unterlassungserklärung nicht akzeptieren muss. Der Abmahnende kann Unterlassungsklage erheben, wenn er mit den vorgenommenen Änderungen nicht einverstanden ist.
Änderungen der vorgelegten Unterlassungserklärung müssen daher gut durchdacht sein und dürfen nicht über das rechtlich angemessene Maß hinausgehen.
Welche Bedeutung hat eine Abschlusserklärung?
Eine sogenannte Abschlusserklärung dient dem schnellen und kostengünstigen Abschluss eines Rechtsstreits. Nachdem bereits eine einstweilige Verfügung wegen einer Verletzung des Wettbewerbsrechts erlassen wurde, beendet die Abschlusserklärung beendet ein laufendes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
Mit der Abgabe einer Abschlusserklärung vermeiden Sie die Durchführung eines kostspieligen Gerichtsverfahrens in der Hauptsache. Denn mit der rechtlich bindenden Abschlusserklärung entfällt die Gefahr einer künftig nochmaligen Rechtsverletzung – und damit auch das Rechtsschutzinteresse desjenigen, der gegen eine vermeintliche Rechtsverletzung vorgeht. (Das gilt allerdings nur dann, wenn der Inhalt der Abschlusserklärung mit dem Inhalt der einstweiligen Verfügung übereinstimmt.)
Eine Abschlusserklärung sollten Sie daher nur dann abgeben, wenn nach reiflicher Überlegung anzunehmen ist, dass Sie im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit unterliegen würden. Wie hoch die Erfolgsaussichten in einem möglichen Hauptsacheverfahren sind, dazu berät sie ein im Wettbewerbsrecht erfahrener Fachanwalt, der in Ihrem Auftrag auch eine rechtssichere Abschlusserklärung gegenüber der Gegenpartei formuliert und abgibt.
Fazit:
Wenn Sie eine Abschlusserklärung abgeben, dann erkennen Sie die Verpflichtungen aus einer gegen Sie bereits ergangenen einstweiligen Verfügung an.
Oft sehr zweckmäßig: Vergleichsverhandlungen bei wettbewerbsrechtliche Abmahnung
Um eine einvernehmliche Lösung mit dem Abmahnenden zu erreichen, sind außergerichtliche Verhandlungen mit der Gegenseite häufig sinnvoll.
Die Verhandlungen können sich auf alle das streitige Verfahren betreffenden Punkte beziehen, zum Beispiel auf die Fristen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung oder einer Abschlusserklärung, die Konkretisierung oder Reduzierung der vom Abmahnenden geltend gemachten Rechtsverletzung, die Höhe der in Rechnung gestellten Abmahnkosten oder die Höhe der für den Wiederholungsfall geforderten Vertragsstrafe.
Wichtiger Hinweis:
Erfahrungsgemäß sind die Aussichten auf Wahrung oder Verbesserung Ihrer Rechtspositionen günstiger, sobald Sie einen qualifizierten Fachanwalt mit der Durchführung der Verhandlungen mit der Gegenseite beauftragen.
Bei erhaltener wettbewerbsrechtliche Abmahnung oder einstweiliger Verfügung:
erfahrene Fachanwältin in Berlin verteidigt Ihre Interessen!
Sie haben wegen einer angeblichen Verletzung des Wettbewerbsrechts eine Abmahnung erhalten?
Oder wurde bereits eine einstweilige Verfügung gegen Sie erlassen?
Dann lassen Sie sich umgehend von der im Wettbewerbsrecht erfahrenen Fachanwältin Kerstin Züwerink-Roek sorgfältig zur weiteren Vorgehensweise beraten.
Fachanwältin Züwerink-Roek wird unberechtigt gegen Sie erhobene Ansprüche abwehren, in Ihrem Auftrag eine modifizierte Unterlassungserklärung oder eine Abschlusserklärung erstellen und gegebenenfalls in Ihrem Interesse Vergleichsverhandlungen mit der Gegenseite führen.
Nutzen Sie zur Kontaktaufnahme gerne das Online-Kontaktformular, um Ihre Fachanwältin auf schnellstem Weg zu erreichen!