Urteil im Spamming Prozess
Die Mandantin aus Berlin betreibt ein größeres Unternehmen und fühlte sich von den immer häufiger werdenden Zusendungen unerlaubter Werbeemails zunehmend belästigt. Unerwünschte Werbeemails stellen bereits ab der ersten Zusendung (BGH I ZR 218/07 vom 20. Mai 2009, Urteil im Spamming Prozess) eine Wettbewerbsverletzung dar, so dass der Absender der Werbeemail im Sinne der §§ 7 Abs. 2 Nr. 3, 3 UWG unlauter handelt.
Überdies stellt das Zusenden einer unerwünschten werbenden email einen objektiv widerrechtlichen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als ein sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB dar. Die online abgerufene email erzeugt zusätzliche Gebühren, da sich die Übertragungszeit des Abrufs der Nachrichten insgesamt verlängert. Darüber hinaus muss der Empfänger Arbeitszeit aufwenden, um die unerwünschte email auszusondern. Insbesondere ist das Einsetzen von Spam-Filtern nicht ohne weiteres möglich, ebenso wie das Löschen einer email ohne vorherige Prüfung. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass bereits die Einordnung des Adressaten einigen Zeitaufwand für den Empfänger bedeutet. Zudem droht die kostengünstige Emailwerbung insgesamt auszuufern, was sich schon darin zeigt, dass das durch die Gegenseite vorgenommene Spamming gegenüber der Mandantin mehrfach erfolgte.
Diese Eingriffe waren rechtswidrig. Zwischen der Mandantin und der Gegenseite lag weder eine Zustimmung noch ein geschäftlicher Kontakt vor. Gerechtfertigt ist das Versenden einer werbenden Email aber lediglich dann, wenn der Empfänger der Werbung vorher zugestimmt hat oder das Einverständnis aufgrund bestehender geschäftlicher Kontakte vermutet werden darf.
Zur Beseitigung der bestehenden Wiederholungsgefahr nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB hatte die Gegenseite eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Weiterhin musste sie unser Honorar gemäß § 12 Abs.1 S.2 UWG sowie nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag erstatten.