Wichtiges Grundrecht: das Recht am eigenen Bild

– Kanzlei ZR Berlin: effektiver Schutz vor Verletzung Recht am eigenen Bild, aber auch Abwehr unberechtigter Ansprüche Dritter –

Das Recht am eigenen Bild ist ein wichtiger Bestandteil des vom Grundgesetz geschützten Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Wenn Ihr Recht am eigenen Bild verletzt ist oder eine solche Verletzung droht, berät Sie Rechtsanwältin Züwerink-Roek als erfahrene Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz kompetent sowie sorgfältig und verteidigt Ihre Rechte sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.

Ebenso steht Rechtsanwältin Züwerink-Roek zuverlässig und engagiert an Ihrer Seite, wenn Sie eine Abmahnung wegen angeblicher Verletzung des Rechts am eigenen Bild einer anderen Person erhalten haben oder wenn Sie bereits verklagt sind.

Aufgrund der komplexen Rechtslage zum Recht am eigenen Bild empfiehlt Rechtsanwältin Züwerink-Roek ihren Mandanten eine gründliche Rechtsberatung.

Nachfolgend erhalten Sie wichtige Informationen zum Recht am eigenen Bild.

Durch welche Rechtsvorschriften ist das Recht am eigenen Bild geschützt?

Rechtliche Grundlagen des Rechts am eigenen Bild sind insbesondere das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Kunsturhebergesetz und (seit 2018) die Datenschutz-Grundverordnung.

    Schicken Sie uns Ihr Anliegen zu, wir prüfen dieses und melden uns bei Ihnen sobald wie möglich. Die Ersteinschätzung ist grundsätzlich kostenlos.


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    Ihre Daten werden verschlüsselt an die Kanzlei übertragen. Nach Prüfung des Sachverhalts rufen wir Sie kurzfristig zurück oder senden ein Email (Je nach Wunsch der Kontaktaufnahme).

    Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht

    Das Recht am eigenen Bild gehört zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das vom Bundesverfassungsgericht aus Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz (freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (Menschenwürde) abgeleitet wurde. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet das Recht jedes Menschen, selbst darüber zu bestimmen, ob und in welchen Zusammenhängen Abbildungen von ihm verbreitet werden dürfen.

    Eine vergleichbare Norm zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht enthält Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

    Das Kunsturhebergesetz: Spezialgesetz zum Recht am eigenen Bild

    Auf spezialgesetzlicher Ebene ist das Recht am eigenen Bild in § 22 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) verankert.

    § 22 Satz 1 KunstUrhG besagt, dass „Bildnisse … nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.“

    Sogar nach dem Tod eines Abgebildeten lebt das Recht am eigenen Bild fort:

    „Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.“ (§ 22 Satz 3 KunstUrhG)

    Ausdrückliche, stillschweigende, widerrufene Einwilligung?

    Die Einwilligung eine Rechteinhabers kann in ausdrücklicher oder in stillschweigender Form erfolgen. Zudem kann eine erteilte Einwilligung später möglicherweise widerrufen worden sein. Ob eine rechtswirksame Einwilligung vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls festzustellen.

    Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einholung einer Einwilligung

    § 23 Absatz 1 KunstUrhG benennt folgende Ausnahmetatbestände, bei denen Bildnisse auch ohne Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen:

    Bildnisse aus der Zeitgeschichte,

    Bilder, auf denen Personen nur als „Beiwerk“ erscheinen (zum Beispiel bei Aufnahmen von Landschaften oder anderen Örtlichkeiten),

    Bilder von Versammlungen, an denen abgebildete Personen teilgenommen haben und

    Bildnisse, die „einem höheren Interesse der Kunst“ dienen (bei Bildern, die nicht auf Bestellung angefertigt wurden).

    Hintergrund Kunsturhebergesetz

    Mit dem 1907 erlassenen Kunsturhebergesetz ist die Verletzung des Rechts am eigenen Bild unter Strafe gestellt. Anlass für die Schaffung des Gesetzes war der Versuch zweier Fotografen, unbefugt Bilder des verstorbenen ehemaligen Reichskanzlers Bismarck in dessen Sterbezimmer anzufertigen.

    Die Datenschutz-Grundverordnung

    Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in allen Staaten der Europäischen Union.

    Seither bemühen sich Rechtsprechung und Rechtswissenschaft um eine Klärung der Frage, ob hinsichtlich des Rechts am eigenen Bild nunmehr die DS-GVO oder weiterhin das Kunsturhebergesetz Vorrang genießt – ob also die DS-GVO das Kunsturhebergesetz verdrängt, da das Europarecht grundsätzlich Vorrang vor dem nationalen Recht hat.

    Recht am eigenen Namen: Gilt die DS-GVO oder das Kunsturhebergesetz?

    Hat die DS-GVO bezüglich des Rechts am eigenen Namen Vorrang vor dem Kunsturhebergesetz? Nach derzeitiger Rechtslage ist zwischen der Aufnahme und der Veröffentlichung eines Bildes wie folgt zu differenzieren:

    1. Aufnahme von Fotografien

    Hinsichtlich der Aufnahme einer Fotografie kommt es auf den Zweck des Fotos an:

    a.) Die DS-GVO gilt hinsichtlich des Rechts am eigenen Bild für gewerblich tätige Fotografen, Public-Relations-Mitarbeiter von Unternehmen, soweit diese nicht als Journalisten tätig sind, Influencer und Blogger, die nicht journalistisch tätig sind sowie Behörden.

    b.) Das Kunsturhebergesetz (und nicht die DS-GVO) gilt weiterhin für Privataufnahmen im persönlichen oder Familien-Kreis („Haushaltsausnahme“), Presse, Rundfunk und sonstige Medien (journalistische Tätigkeit), journalistisch tätige Personen und Unternehmen, analoge Fotografien, soweit diese nicht eingescannt und weder in einer analogen noch in einer digitalen Datei verwaltet sind sowie Bildnisse von Verstorbenen.

    2. Veröffentlichung von Fotografien

    Ob der Anwendungsbereich des Kunsturhebergesetzes (hinsichtlich der Veröffentlichung von Fotografien) über den Anwendungsbereich hinausgeht, der für Aufnahmen von Fotografien gilt (siehe oben), ist rechtlich umstritten.

    Empfehlung Rechtsberatung:

    Wegen der nach dem Inkrafttreten der DS-GVO komplizierter gewordenen Rechtslage empfehle ich meinen Mandanten dringend eine sorgfältige Rechtsberatung, um die (jeder rechtlichen Bewertung zugrunde liegenden) Umstände des Einzelfalls genau abklären und berücksichtigen zu können.

    Was ist ein „Bildnis“? Worauf genau bezieht sich das Recht am eigenen Bild?

    Als Bild (oder „Bildnis“) gelten im Rechtssinn nicht nur Fotografien und Filmaufnahmen, sondern zum Beispiel auch Zeichnungen, Cartoons, Karikaturen oder Doppelgänger-Auftritte, die das äußere Erscheinungsbild einer bestimmten Person erkennbar wiedergeben.

    Zumeist wird eine Person anhand ihrer Gesichtszüge identifiziert. Die „Erkennbarkeit“ einer abgebildeten Person kann aber auch dann gegeben sein, wenn das Bildnis typische Merkmale der Person wie die individuelle Figur oder Frisur oder auch eine charakteristische Körperhaltung oder Pose wiedergibt.

    Welche Ansprüche bestehen bei Verletzung des Rechts am eigenen Namen?

    Bei einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild hat der verletzte Rechteinhaber möglicherweise Ansprüche insbesondere auf Auskunft über Art und Umfang der Bildrechte-Verletzung, Unterlassung, Herausgabe, Vernichtung oder Löschung von Bildmaterial (gegebenenfalls auch gegen Plattform- und Suchmaschinen-Betreiber), Schadenersatz (zum Beispiel in Form einer fiktiven Lizenzgebühr), gesonderte Geldentschädigung bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen, Herausgabe eines Gewinns, den der Rechtsverletzer mit dem Bildmaterial erzielt hat (ungerechtfertigte Bereicherung) und Ersatz von Rechtsanwaltskosten.

    Mögliche Strafbarkeit einer Verletzung Recht am eigenen Bild

    Die Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist zudem strafbar:

    Gemäß § 201a Strafgesetzbuch (StGB) droht bei Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.

    Ebenso ist eine Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen strafbar (§ 184k StGB).

    Zudem kann die rechtswidrige Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisse nach § 33 KunstUrhG mit Geldstrafe oder mit bis zu einjähriger Freiheitsstrafe geahndet werden.

    Fachanwältin Züwerink-Roek unterstützt Sie in allen Fragen bei Verletzung Recht am eigenen Bild

    Als langjährig erfahrene Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz berät Rechtsanwältin Züwerink-Roek Sie sorgfältig und fachkompetent, wenn Ihr Recht am eigenen Namen möglicherweise verletzt wurde.

    In Abstimmung mit Ihnen stellt Rechtsanwältin Züwerink-Roek dem Rechtsverletzer eine Abmahnung zu, die sie regelmäßig mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verbindet.

    Kommt der Rechtsverletzer ihrer Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht nach, so erhebt sie in in Ihrem Auftrag gerichtliche Klage.

    Rechtsanwältin Züwerink-Roek vertritt Ihre Interessen aber auch dann, wenn Ihnen eine Abmahnung wegen angeblicher Verletzung des Rechts am eigenen Namen einer anderen Person vorgeworfen wird. Auch in diesem Fall steht sie engagiert an Ihrer Seite – sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.

    Verletzung Recht am eigenen Bild: Ihre Rechtsanwältin in Berlin steht für kompetente Rechtsberatung und Rechtsvertretung

    Sie haben noch Fragen zum Recht am eigenen Bild?

    Sie möchten sich gegen eine Verletzung Ihres Rechts am eigenen Bild zur Wehr setzen?

    Oder wird gegen Sie der Vorwurf einer Verletzung fremder Rechte am eigenen Bild erhoben?

    Dann zögern Sie nicht – setzen Sie sich am besten sofort mit Rechtsanwältin Züwerink-Roek in Verbindung, um sich gründlich beraten zu lassen und die weitere Vorgehensweise besprechen zu können.

    Nutzen Sie ihr Online-Kontaktformular, mit dem Sie sie auf direktem Weg erreichen! Rechtsanwältin Züwerink-Roek wird sich schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen!