Inhaber von Urheberrechten: Urheberrechts-Verträge professionell und rechtssicher gestalten!
Als Inhaber von Urheberrechten können Sie die mit dem Urheberrecht verbundenen Nutzungsrechte gegen Entgelt an einen Dritten übertragen. Die Übertragung der Nutzungsrechte geschieht durch Vertrag.
Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek ist Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz und zugleich Fachanwältin für Steuerrecht. Die erfahrene Rechtsanwältin berät Inhaber von Urheberrechten umfassend beim Abschluss von Urheberrechts-Verträgen und unterstützt kompetent und engagiert bei der Vertragsgestaltung.
Wer ist Urheber im Sinne des Urheberrechts?
Urheber im Sinne des Urheberrechts ist der „Schöpfer eines Werks“. Rechtlich geschützt sind Werke („persönliche geistige Schöpfungen“) aus dem Bereich von „Literatur, Wissenschaft und Kunst“.
Das Wichtigste zur Gestaltung von Verträgen über Urheberrechte
Empfehlung: Schließen Sie Urheberrechts-Verträge schriftlich ab!
Zwar ist die Schriftform bei Verträgen über Urheberrechte nur in ganz bestimmten Fällen durch das Gesetz zwingend vorgeschrieben (§ 31a Urhebergesetz, UrhG).
Sie sollten als Urheber aber unbedingt einen schriftlichen Vertrag über die Verwertung von Urheberrechten abschließen, um ansonsten möglichen zukünftigen Streitfällen vorzubeugen.
Vertrag über Urheberrechte: für den Urheber wichtige Vertragsklauseln
Einräumung von Verwertungsrechten
Der Urheberrechtsvertrag regelt, welche Verwertungsrechte im einzelnen an einen Werk-Nutzer übertragen werden sollen.
Zu den möglichen Verwertungsrechten gehören insbesondere das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG), das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG), das Aufführungsrecht (§ 19 UrhG), das Senderecht (§ 20 UrhG), das Bearbeitungs- und Umgestaltungsrecht (§ 23 UrhG) und das Recht zur öffentlichen Wiedergabe (§ 22 UrhG).
Als Urheber können Sie mit Ihrem Vertragspartner eine zeitliche, räumliche oder inhaltliche Beschränkung der übertragenen Rechte vereinbaren.
a.) Bei einer zeitlichen Beschränkung endet das Nutzungsrecht zu einem festgelegten Zeitpunkt; alternativ kann auch ein Nutzungs-Zeitraum vereinbart werden.
b.) Eine räumliche Beschränkung bezieht sich auf bestimmte Orte, Regionen oder auch auf einen Sprachraum.
c.) Eine inhaltliche Beschränkung liegt vor, wenn einzelne Nutzungsarten an verschiedene Verwerter übertragen werden.
Zudem können Sie entscheiden, ob Sie dem Vertragspartner die ausschließliche Nutzung von Rechten einräumen möchten oder ob Sie sich das Recht vorbehalten, auch anderen Lizenznehmern das in Frage stehende Recht einzuräumen (letzteres bedeutet eine nicht ausschließlich einem einzigen Lizenznehmer gewährte Rechte-Nutzung).
Möglich ist ferner, dem Vertragspartner das Recht einzuräumen, Unterlizenzen zu vergeben.
Vergütung
Gemäß § 32 Absatz 1 UrhG haben Sie als Urheber einen Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“. Um Unklarheiten und späteren Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, sollten Sie die Höhe der Vergütung vertraglich fixieren.
Zur Bestimmung angemessener Vergütungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Vergütungsregeln herangezogen werden, die von Urheber-Vereinigungen und Werknutzer-Vereinigungen (oder einzelnen Werknutzern) gemeinsam aufgestellt werden (§ 36 Absatz 1 UrhG).
Bei einer Pauschallizenz entrichtet der Lizenznehmer zu bestimmten Zeitpunkten ein festes Entgelt.
Die Lizenzgebühr kann sich aber auch an der Höhe von Umsatz oder Gewinn oder an der Produktions- oder Vertriebsmenge (zum Beispiel: Stückzahl oder Volumen) orientieren. Für den Fall einer solchen variablen Lizenzgebühr liegt es vor allem im Interesse des Urhebers, dass eine Abrechnungspflicht des Lizenznehmers in den Urheberrechtsvertrag aufgenommen wird.
Wettbewerbsverbote
Je nach den Umständen des Einzelfalls kann es sinnvoll sein, dass Sie dem Lizenznehmer ein vertraglich fixiertes Wettbewerbsverbot auferlegen, um zum Beispiel unerwünschten Wettbewerb in bestimmten Regionen oder Konkurrenz mit ähnlichen Produkten zu unterbinden.
Nebenpflichten
Zudem sollten Sie prüfen, welche Nebenpflichten des Werknutzers in Ihrem Interesse in den Urhebervertrag aufgenommen aufgenommen werden sollten.
Beispiele:
Pflicht zur Dokumentation der Arbeitsergebnisse des Werknutzers (zum Beispiel als Grundlage für die Berechnung einer Lizenz-Vergütung), Pflicht zur Abrechnung, Pflicht zur Verschwiegenheit, Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe (etwa für den Fall, dass der Lizenznehmer ein Wettbewerbsverbot nicht einhält).
Vereinbarungen zur Vertragslaufzeit und zur Kündigung des Vertrags
Auch Regelungen zur Beendigung des Vertrags sollten Sie als Urheber mit dem Lizenznehmer vereinbaren durch Bestimmung einer festen Vertragslaufzeit und / oder durch Festlegung von Kündigungsgründen, Kündigungszeitpunkten und Kündigungsfristen.
Fachanwältin in Berlin unterstützt bundesweit Inhaber von Urheberrechten bei der Gestaltung von Urheberverträgen
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