Abmahnung wegen Filesharing Rechtsanwältin aus Berlin hilft
Beim sogenannten Filesharing werden Dateien (Computerspiele, Musik, Filme) zwischen Nutzern des Internets unter Verwendung eines Filesharing-Netzwerkes heruntergeladen. Gleichzeitig werden die Dateien an andere Netzwerkteilnehmer hochgeladen. Nach dem Urheberrechtsgesetz machen sich die Teilnehmer strafbar, wenn sie urheberrechtlich geschützte Werke ohne Befugnis Dritten zum Herunterladen anbieten oder selbst Herunterladen. Da meistens bloß über die IP-Adresse der Anschlussinhaber des Internetzuganges ermittelt werden kann, erhält dieser die Abmahnung wegen Filesharing und damit nicht unbedingt der Nutzer der Internettauschbörse. Der Anschlussinhaber unterliegt aber der sogenannten Störerhaftung. Er haftet auf Unterlassung und Schadensersatz, wenn er seinen Internetanschluss als Gefahrenquelle nicht ausreichend durch aktuellen Virenscanner, Firewall, Verschlüsselung des WLAN, getrennte Konten mit eingeschränkten Rechten und Passwörtern sowie Belehrungen übriger Anschlussnutzer durch Eingriffe von innen und außen geschützt hat. Der tatsächliche Nutzer des Filesharings haftet neben dem Anschlussinhaber auf Unterlassung und Schadensersatz.
Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr, die bei Urheberrechtsverletzungen immer vermutet wird, ist eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Hierbei verpflichtet sich der Abgemahnte eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn er den Rechtsverstoß erneut begeht. Die vorformulierte, der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung kann in der Regel nicht einfach unterschrieben werden. Diese sollte immer von einem Rechtsanwalt vorher modifiziert sein. Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek steht Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.