Abmahnung wegen Downloads auf TauschbörseAbmahnungen erhalten wegen Filesharing

Immer wieder kommen Mandanten (nicht nur aus Berlin) in die Rechtsanwaltskanzlei Züwerink-Roek, die eine Abmahnung erhalten wegen Filesharing. Dabei begegnet sie auf der Gegenseite immer wieder denselben Rechtsanwaltskanzleien, vor allem den Rechtsanwälten Rasch, Waldorf Frommer, Nümann & Lang, U + C, Schutt Waetke und Sasse & Partner. Den Mandanten wird vorgeworfen, wegen einer angeblichen unerlaubten Verwertung eines Musikalbums  oder Films die Urheber- und Leistungsschutzrechte eines Musikverlages oder einer Film- bzw. Fernsehgesellschaft verletzt zu haben.

 

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    Abmahnung erhalten wegen Filesharing als Internetanschlussinhaber

    Die Mandanten sind Inhaber des Internetanschlusses und erhalten deshalb die Abmahnung. In der Regel bestreiten die Mandanten den Vorwurf der unerlaubten Verwertung eines Musikalbums. Manche Mandanten waren zum angeblichen Tatzeitpunkt nachweislich nicht einmal zu Hause. Sie können daher die Tauschbörse nicht selbst genutzt haben.

    Folglich könnten die Mandanten lediglich im Rahmen der Störerhaftung zur Verantwortung gezogen werden. Um im rechtlichen Sinne Störer zu sein, muss man nicht selbst Täter einer Urheberrechtsverletzung sein. Aber man muss in irgendeiner Weise willentlich oder adäquat kausal zur Verletzung beigetragen haben. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Mandanten überhaupt keine Kenntnis der Nutzung ihres Anschlusses für rechtswidrige Zwecke haben, falls eine solche überhaupt vorgelegen hat.

    Störerhaftung bei Filesharing

    Die Störerhaftung ist zwar verschuldensunabhängig, setzt jedoch einen willentlichen Tatbeitrag voraus. Nach gewichtigen Stimmen in Wissenschaft und Rechtsprechung kann der Inhaber eines Internetanschlusses, über den möglicherweise Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, nicht automatisch als Störer herangezogen werden (vgl. nur LG Mannheim v. 30.01.2007, – 2 O 71/06 – ; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 01.07.2008, – 11 U 52/07 -).

    Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek legt dar, dass die Mandanten kein Störer sind und in keiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beigetragen haben. Die bloße Unterhaltung eines hinreichend gesicherten Internetanschlusses reicht für die Störerhaftung nicht aus. Die höchste Verschlüsselung des WLANs, die es derzeit gibt, ist das WPA/WPA2 mit pre-shared key.