Schutz geistigen Eigentums: Expertise im Urheberrecht Fachanwältin Kerstin Züwerink-Roek

Kanzlei ZR Berlin – Schutz geistigen Eigentums: bundesweite Beratung und Rechtsvertretung im Urheberrecht

Urheberrechte schützen geistiges Eigentum – an Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst.

Als langjährige Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz verfügt Rechtsanwältin Züwerink-Roek über eine umfangreiche Expertise im Urheberrecht.

Rechtsanwältin Züwerink-Roek steht Ihnen für eine fundierte Rechtsberatung im Urheberrecht und eine engagierte Rechtsvertretung bundesweit gerne zur Verfügung – außergerichtlich und vor Gericht.

 

Rechtsanwältin Züwerink-Roek berät Sie und vertritt Ihre Interessen aber auch, wenn Sie als Privatperson oder Unternehmen wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Urheberrecht eine Abmahnung erhalten haben oder bereits eine Klage vor Gericht eingereicht wurde.

 

    Schicken Sie uns Ihr Anliegen zu, wir prüfen dieses und melden uns bei Ihnen sobald wie möglich. Die Ersteinschätzung ist grundsätzlich kostenlos.


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    Was regelt das Urheberrecht?

    Das Urheberrecht umfasst alle rechtlichen Regeln, die dem Schutz geistigen Eigentums dienen, bestimmt Inhalt und Umfang der Rechte des Urhebers und legt die Rechtsfolgen bei einer Rechtsverletzung fest.

     

    Auf welchen rechtlichen Grundlagen basiert das Urheberrecht?

    Zu den Rechtsgrundlagen des Urheberrechts gehören das Urheberrechtsgesetz (UrhG), das Kunsturhebergesetz (wichtig für das Recht am eigenen Bild), das Verlagsgesetz, das das Rechtsverhältnis zwischen Verlagen und Autoren regelt, das Halbleiterschutzgesetz (für technische Sonderfälle) und das Verwertungsgesellschaftengesetz, das sich mit der Urheberrechts-Verwertung durch spezialisierte Gesellschaften befasst.

    Wer ist „Urheber“ und was ist ein „Werk“ im Sinne des Urheberrechts?

    Als Urheber gilt derjenige, der ein Werk geschaffen hat (der „Schöpfer eines Werks“, § 7 UrhG).

    Als Werk gelten nur „persönliche geistige Schöpfungen“ (§ 2 Absatz 2 UrhG).

    Das Urheberrecht dient dem Schutz des Urhebers in Bezug auf sein Werk sowie hinsichtlich der Werknutzung (§ 11 UrhG).

    Welche Werke werden durch das Urheberrecht geschützt?

    Zu den Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst, die durch das Urheberrechtsgesetz geschützt sind, gehören unter anderem

    Sprachwerke (zum Beispiel Schriftwerke, Reden und Computerprogramme),

    Musikwerke,

    Werke der bildenden Kunst und deren Entwürfe (einschließlich Baukunst),

    Lichtbildwerke und Filmwerke sowie

    wissenschaftliche und technische Darstellungen (zum Beispiel Zeichnungen, Karten und plastische Darstellungen)

    (§ 2 UrhG).

    Welche einzelnen Rechte umfasst das Urheberrecht?

    Zum Urheberrecht gehören folgende Verwertungsrechte:

    Vervielfältigungsrecht,

    Verbreitungsrecht,

    Ausstellungsrecht,

    Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht,

    Recht der öffentlichen Zugänglichmachung,

    Senderecht,

    Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und

    Recht der Wiedergabe von Funksendungen

    (§ 15 UrhG).

    Außerdem hat der Urheber bestimmte Rechte auf Zugänglichmachung (gegenüber dem Besitzer eines Werks, § 25 UrhG) und auf Zahlung einer angemessenen Vergütung bei Einräumung von Nutzungsrechten (§ 32 UrhG), bei Vervielfältigungen (§§ 54 und 55 UrhG) und bei Vermietung eines Werks (27 UrhG).

    Bestimmte Arten der Werknutzung sind in begrenztem Umfang gesetzlich erlaubt, so zum Beispiel zur Nutzung durch Bildungseinrichtungen (§§ 60a und 60b UrhG), zum Zweck wissenschaftlicher Forschung (§ 60c UrhG) sowie die Nutzung durch Bibliotheken, Archive und Museen (§§ 60e und 60f UrhG).

    Auch in diesen Fällen hat der Urheber jedoch Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (§ 60h UrhG).

    Urheberrecht: welchen Schutz geistigen Eigentums genießen ausübende Künstler?

    Auch ausübende Künstler sind urheberrechtlich geschützt.

    Ausübende Künstler haben Anspruch auf Anerkennung ihrer Darbietung als Kunst (§ 74 UrhG), können eine Beeinträchtigung ihrer Darbietungen unter bestimmten Voraussetzungen verbieten (§ 75 UrhG) und haben das ausschließliche Recht auf öffentliches Zugänglichmachen einer Darbietung (§ 78 Absatz 1 UrhG).

    Zudem verfügen ausübende Künstler über einen Anspruch auf angemessene Vergütung (§§ 78 Absatz 2, 79a und 79b UrhG).

    Weitere Personenkreise, die durch das Urheberrechtsgesetz geschützt sind

    Zu den weiteren Personenkreisen, die in bestimmten Umfang einen Urheberrechtsschutz genießen, zählen unter anderem Veranstalter von Darbietungen ausübender Künstler (§ 81 UrhG), Hersteller von Tonträgern (§ 85 UrhG), Sendeunternehmen (§ 87 UrhG), Datenbankhersteller (§ 87a UrhG) und Presseverleger (§ 87f UrhG).

    Rechtsverletzung: welche Ansprüche kann der Urheber geltend machen?

    Wird ein Urheberrecht verletzt, so kann der Urheber möglicherweise Ansprüche insbesondere auf Auskunft, Unterlassung, Schadenersatz geltend machen.

    Leistungen von Rechtsanwältin Züwerink-Roek für Sie im Urheberrecht

    Rechtsanwältin Züwerink-Roek berät Sie als Fachanwältin im Gewerblichen Rechtsschutz zu allen Fragen des Urheberrechts.

    Sie gestaltet für Sie Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen unter sorgfältiger Berücksichtigung aller urheberrechtlichen Bestimmungen.

    Sie unterstützt Sie aber auch in benachbarten Rechtsgebieten wie dem Namensrecht, dem Gebrauchsmusterrecht oder dem Geschmacksmusterrecht.

    Bei einer Verletzung Ihrer Urheberrechte übersendet Rechtsanwältin Züwerink-Roek dem Rechteverletzer in Ihrem Auftrag eine Abmahnung, die sie gewöhnlich mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verbindet.

    Zudem macht sie für Sie gegebenenfalls Auskunfts-, Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüche geltend.

    Kommt es nicht zu einer außergerichtlichen Einigung, so wird sie – nach Abstimmung mit Ihnen – beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung stellen.

    Wenn Ihnen als Unternehmen oder als Privatperson die Verletzung fremder Urheberrechte vorgeworfen wird und Sie möglicherweise eine Abmahnung erhalten haben haben oder eine Einstweilige Verfügung gegen Sie beantragt wurde, dann verteidigt Rechtsanwältin Züwerink-Roek Ihre Interessen und wehrt nicht berechtigte Ansprüche ab.

    Urheberrecht: Nutzen die Expertise von Rechtsanwältin Züwerink-Roek zum Schutz geistigen Eigentums

    Sie haben Fragen zum Urheberrecht? Dann sprechen Sie Rechtsanwältin Züwerink-Roek möglichst zeitnah an, um mögliche rechtliche Nachteile vorzubeugen.

    Nutzen Sie das auf dieser Webseite hinterlegte Kontaktformular, um sie auf direktem Weg zu erreichen. Sie wird schnellstmöglich Kontakt zu Ihnen aufnehmen.

    Als erfahrene Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz unterstützt Rechtsanwältin Züwerink-Roek Sie gerne tatkräftig im Urheberrecht!