Rechtslexikon: Spamming & ungewollte Emailwerbung
Spamming nennt man eine Belästigung durch ungewollte Email-Werbung. Besteht zwischen Werbenden und Email-Empfänger ein Wettbewerbsverhältnis, dann handelt es sich um einen unlauteren Wettbewerb und damit einen Verstoß gegen § 1 UWG. Oftmals senden sich aber nicht Mitbewerber Werbe-Emails zu. Erhalten potentielle Kunden ungefragt Werbe-Emails, kommt nach § 823 BGB ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht. Dem Firmeninhaber entstehen durch das Lesen ungewollter Werbe-Emails Kosten. Zudem besteht eine Ausuferungsgefahr. Wird ein Unternehmer mit Werbe-Emails überschwemmt, kann seine Speicherkapazität überschritten werden.
Werbe-Emails sind nur dann zulässig, wenn man ausdrücklich dem Erhalt zugestimmt hat oder aufgrund bestehender geschäftlicher Beziehungen von einer Zustimmung ausgegangen werden darf. Ansonsten ist der Versand rechtswidrig und kann abgemahnt werden. Wegen der vermuteten Wiederholungsgefahr hat der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.
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