Widerspruch im Markenrecht: Schutz bei Eintragung ähnlicher oder identischer Marken
Marken und Kennzeichen sind für Unternehmen von zentraler wirtschaftlicher Bedeutung.
Die bloße Anmeldung einer Marke im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) oder beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gewährleistet keinen dauerhaften Markenschutz.
Vielmehr müssen Markeninhaber durch kontinuierliches Monitoring sicherstellen, dass ihre Markenrechte nicht durch neu angemeldete Marken Dritter verletzt werden.
Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek, erfahrene Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz unterstützt Sie durch ein sorgfältiges Marken-Monitoring als auch bei einem Widerspruchs-Verfahren gegen Dritte, deren Marken- und Kennzeichen-Nutzung Ihre Markenrechte verletzen.
Markenschutz: Warum ein regelmäßiges Monitoring so wichtig ist
Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft anlässlich der Anmeldung einer Marke nicht, ob bereits identische oder ähnliche Marken im Markenregister eingetragen sind.
Daher empfiehlt das Deutsche Patent- und Markenamt, nicht nur vor den Anmeldung einer Marke eine sorgfältige Markenrecherche durchzuführen. Auch nach erfolgter Markeneintragung sollten Markeninhaber, so das DPMA, Neueintragungen anderer Marken „regelmäßig recherchieren und gegebenenfalls gegen identische oder ähnliche Marken vorgehen“.
Wer eingetragene Marken besitzt, der sollte sie also durch ein kontinuierliches Monitoring überwachen und seine Markenrechte konsequent verteidigen.
Bei Verletzung der eigenen Marke durch eine jüngere Marke: Widerspruch im Markenrecht beim Patentamt einlegen
Stellt ein Markeninhaber fest, dass eine neu eingetragene Marke eines Dritten gegen seine Markenrechte verstößt, so kann er Widerspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt einlegen.
Ein Verstoß gegen Ihre Markenrechte liegt dann vor, wenn eine jüngere Marke ähnlich oder identisch mit einer älteren Marke ist. Es besteht dann Verwechslungsgefahr.
Warum ein Widerspruch im Markenrecht beim Patentamt einem Klageverfahren vorzuziehen ist
Der Widerspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt ist ein besonders effizient. Zugleich ist dieses Verfahren ein kostengünstiges Rechtsmittel, um gegen eine Verletzung Ihrer Markenrechte vorzugehen.
Eine ebenfalls mögliche Klage vor Gericht (mit einem Ziel der Löschung der gegnerischen Marke) nimmt deutlich mehr Zeit in Anspruch und ist zudem deutlich kostenaufwändiger.
Die Widerspruchsfrist im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren
Der Inhaber eines Markenrechts kann Widerspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung einer rechtsverletzenden jüngeren Marke im Markenregister erheben (§ 42 Absatz 1 Markengesetz).
Der Fristlauf beginnt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der Marke im Online-Markenblatt des DPMA (§ 41 Absatz 2 MarkenG).
Ein Antrag auf Verlängerung der dreimonatigen Frist zur Erhebung eines Widerspruchs ist nicht möglich (§ 132 MarkenG in Verbindung mit § 131 Absatz 2 Satz 2 MarkenG). Nach Ablauf der Antragsfrist kann allenfalls noch eine Klage vor Gericht auf Löschung der gegnerischen Marke erhoben werden.
Markenrecht: Kosten Widerspruch im Markenrecht beim Deutschen Patent- und Markenamt
Wenn Sie als Markeninhaber beim Deutschen Patent- und Markenamt Widerspruch gegen die Eintragung einer fremden Marke einlegen, dann wird eine Widerspruchsgebühr von 250 Euro fällig. Sollte Ihre Zahlung erst nach Ablauf der dreimonatigen Widerspruchsfrist beim DPMA eingehen, so gilt Ihr Widerspruch als nicht erhoben.
Zusätzlich zu den Widerspruchsgebühren entstehen gegebenenfalls Rechtsanwaltskosten. Die Anwaltskosten trägt jede der beteiligten Parteien grundsätzlich selbst (§ 63 Absatz 1 Satz 3 MarkenG).
Widerspruch gegen eine Markeneintragung: was ist formell und inhaltlich zu beachten?
Bei einer Markeneintragung sind bestimmte formelle und inhaltliche Voraussetzungen zu beachten.
Formelle Voraussetzungen eines Widerspruchs
Gegenstand eines Widerspruchs beim DPMA können deutsche Marken sein, aber auch sogenannte Unionsmarken (die für die Europäische Union oder für einzelne EU-Länder gelten), oder auch IR-Marken (internationale Marken), soweit sich deren Schutzbereich auf die Europäische Union oder auf Deutschland erstreckt.
Der Widerspruch ist schriftlich beim DPMA einzulegen. Für den Widerspruch sollte das hierfür vorgesehene Formblatt des Deutschen Patent- und Markenamtes genutzt werden.
Gemäß § 29 Absatz 1 der Markenverordnung (MarkenV) ist für jede einzelne Marke und für jede Bezeichnung, gegen die Widerspruch erhoben werden soll, ein gesonderter Widerspruch einzulegen.
Inhaltliche Voraussetzungen eines Widerspruchs
Ein Widerspruch kann nur dann erfolgreich sein, wenn eine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken oder sonstigen Bezeichnungen vorliegt.
Bei der Beurteilung, ob eine Verwechslungsgefahr gegeben ist, kommt es sehr auf den Einzelfall an, insbesondere auf
Vergleichbarkeit eingetragener Waren und Dienstleistungen,
Ähnlichkeiten in optischer oder phonetischer Hinsicht und
Übereinstimmungen im Bedeutungsgehalt.
Für die Frage, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, kann auch die Unterscheidungskraft der älteren Marke eine wichtige Rolle spielen.
Die erforderlichen Inhalte eines Widerspruchs sind in § 30 MarkenV aufgeführt. Ein Widerspruch muss danach insbesondere Angaben enthalten, die eine Feststellung der Identität der angegriffenen Marke erlauben.
Widerspruchsverfahren im komplexen Markenrecht: Einschaltung eines Fachanwalts wird dringend empfohlen
Die komplexen markenrechtlichen Prüfungen (zum Beispiel auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr durch identische oder ähnliche Marken) berücksichtigen zahlreiche Gesichtspunkte einschließlich der aktuellen Rechtsprechung.
Daher sollten Sie einen erfahrenen Fachanwalt beauftragen
mit einem regelmäßigen Marken-Monitoring,
bei Verletzungen Ihrer Markenrechte mit der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens
und gegebenenfalls mit der Erhebung einer markenrechtlichen Klage.
Erfahrene Fachanwältin in Berlin: kompetente Unterstützung bei Verletzung Ihrer Markenrechte
Sprechen Sie die erfahrene Fachanwältin Kerstin Züwerink-Roek möglichst umgehend an, wenn Sie Anhaltspunkte für eine Verletzung Ihrer Markenrechte haben.
Frau Rechtsanwältin Züwerink-Roek wird Sie umfassend beraten. In Ihrem Auftrag legt sie für Sie fristgerecht einen Widerspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt ein, um Ihre Markenrechte zu schützen.
Verwenden Sie gerne das Online-Kontaktformular, mit dem Sie Ihre Fachanwältin auf direkten Weg erreichen!
Frau Rechtsanwältin Züwerink-Roek freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme!