Markenpiraterie und Produktnachahmung: Wann sind Nachahmungen unzulässig?
Unlautere Produktnachahmung und Markenpiraterie verursachen laut Wirtschaftsverbänden bei Unternehmen nahezu aller Branchen alljährlich Milliardenschäden. Selbständige und Unternehmen sollten sich gezielt gegen unlautere Nachahmungen wehren, um massiven Umsatzeinbußen vorzubeugen. Lassen Sie sich durch einen erfahrenen Fachanwalt sorgfältig beraten!
Frau Rechtsanwältin Züwerink-Roek ist Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwältin für Steuerrecht. Im Markenrecht betreut die langjährige Fachanwältin Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet.
Die Rechtslage bei Produktnachahmung: Sonderrechtsschutz oder Nachahmungsschutz?
Die Rechtslage zu Marken- und Produktnachahmungen befindet sich in einem Spannungsfeld:
zwischen dem Schutz von Rechteinhabern (insbesondere „Sonderrechtsschutz“) und dem Schutz des Rechts auf die Entwicklung von Innovationen.
Sonderrechtsschutz gilt zum Beispiel im Rahmen von Markenrechten. Rechtsschutz besteht aber in gewissem Umfang auch ganz unabhängig von solchen Sonderrechten.
Hintergrund:
Einerseits fördern Nachahmungen den Wettbewerb und bewirken damit häufig niedrigere Marktpreisen. Aus volkswirtschaftlicher Perspektive wie aus Verbrauchersicht ist daher ein gewisser Schutz für Nachahmerprodukte durchaus sinnvoll.
Andererseits sollen sich die oft mit hohem Kostenaufwand entwickelten Innovationen wirtschaftlich lohnen. Nachahmungen dürfen daher jedenfalls nicht ohne jede Ausnahme erlaubt sein. Gesetzgeber und Rechtsprechung haben daher bestimmte Regeln zum Schutz vor Nachahmungen entwickelt.
Markenrecht: Produktnachahmung zulässig oder unlauter – was gilt im Einzelnen?
Grundsatz:
Wenn Sie eine registrierte Marke besitzen, dann sind Nachahmungen im Rahmen Ihrer Schutzrechte grundsätzlich unzulässig. Durch Anmeldung beispielsweise einer Marke sind Sie also bestmöglich geschützt.
Wenn jedoch kein Sonderrechtsschutz vorliegt (also keine Marke angemeldet wurde), dann besteht grundsätzlich Nachahmungsfreiheit. Die rechtlich gewährleistete Nachahmungsfreiheit soll den allgemeinen Produktfortschritt unterstützen.
Ausnahme:
Dennoch können Nachahmungen im Einzelfall aus Gründen des Investitionsschutzes unzulässig sein – selbst wenn Sie als bisheriger Nutzer eines Kennzeichen keine Marken-Anmeldung durchgeführt haben.
Die Grenze der Nachahmungsfreiheit ergibt sich insbesondere aus § 4 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), womit ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz gewährleistet wird.
Gemäß § 4 Nr. 3 UWG sind nachgeahmte Waren oder Dienstleistungen unlauter (und damit rechtlich unzulässig, § 3 Absatz 1 UWG), wenn die Nachahmung
zu einer „vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft“ des Produkts führt oder
die Wertschätzung“ des Produkts „unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt“ oder
„die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse unredlich erlangt“ wurden.
wenn die von Ihnen genutzte Marke durch die Nachahmung vollständig imitiert wird, dann dürfte in aller Regel eine „vermeidbare Täuschung“ (im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG) durch den Dritten vorliegen.
Ansonsten kommt es für die rechtliche Bewertung einer Nachahmung immer auf die Umstände des Einzelfalls an.
Weitere Tatbestände, aus denen sich die Unlauterkeit einer Produktnachahmung ergeben kann
Neben den in § 4 Absatz 3 UWG genannten Fallgruppen (ergänzender Leistungsschutz im Wettbewerbsrecht) gibt es weitere Rechtsnormen, aus denen sich die Unzulässigkeit einer Nachahmung ergeben kann.
a.) Unlauter sind alle irreführende geschäftliche Handlungen, die einen Marktteilnehmer (nicht nur Verbraucher) zu einer Geschäftsentscheidung veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Irreführend ist eine Handlung, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben enthält – zum Beispiel hinsichtlich wesentlicher Produktmerkmale oder zur Person eines Unternehmers (§ 5 UWG).
b.) Auch eine Täuschung von Verbrauchern über die betriebliche Herkunft ist unlauter und damit unzulässig (Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG).
c.) Vergleichende Werbung ist dann unzulässig, wenn der Vergleich zu Verwechslungsgefahren zwischen Mitbewerbern, Produkten oder Kennzeichen führt (§ 6 Absatz 2 Nummer 3 UWG).
d.) Außerdem können Sie gegen eine Nachahmung vorgehen, falls Ihre Urheberrechte oder ein Titelschutzrecht (zum Beispiel bei Druckschriften oder Filmwerken) verletzt wird.
Rechteinhaber und Nachahmer – wer trägt wofür die Beweislast?
Wenn Sie gegen einen Nachahmer rechtlich vorgehen wollen, dann müssen Sie gegenüber einem Gericht zunächst nachweisen, dass Ihr Produkt oder Ihre Marke eine sogenannte „wettbewerbliche Eigenart“ besitzt. Produkte sind „eigenartig“, wenn sich sich von anderen Produkten ersichtlich unterscheiden.
Daraufhin kann der Nachahmer gegebenenfalls Tatsachen benennen, die die Eigenart des ursprünglichen Produkts oder Kennzeichens in Frage stellen.
Fazit:
Wenn Sie keine Marke angemeldet haben, dann ist die bloße Nachahmung der Marke durch einen Dritten noch nicht ausreichend, um die Nutzung der nachgeahmten Kennzeichens als unlauter untersagen zu können. Vielmehr müssen hierzu die Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 UWG oder ein anderer Lauterkeitstatbestand erfüllt sein.
Lassen Sie Ihr Produkt als Marke in ein öffentliches Register eintragen. Erfolgen dann zu einem späteren Zeitpunkt Nachahmungen, dann können Sie sich auf der Grundlage der Registereintragung effektiv gegen eine Nachahmung wehren.
Fachanwältin in Berlin rät: Lassen Sie sich frühzeitig markenrechtlich beraten!
Fachanwältin Züwerink-Roek berät Sie umfassend zu allen Fragen im Markenrecht, begleitet sie auch bei der Eintragung Ihrer Marken und nimmt Ihre Rechte bei unberechtigten Nachahmungen wahr.
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