Prüfung AGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen – Kanzlei ZR Berlin
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind von zentraler Bedeutung für den Geschäftsverkehr. Die Nutzung von AGB erfolgt im Verhältnis von Unternehmen zu Verbrauchern (B2C), aber auch bei Vertragsabschlüssen zwischen Unternehmen (B2B). Die Prüfung von AGB ist daher unerlässlich.
Als Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz in Berlin unterstützt Rechtsanwältin Züweink-Roek Unternehmen und Privatpersonen in allen Fragen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen – mit kompetenter Rechtsberatung und durch außergerichtliche und gerichtliche Rechtsvertretung.
Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen?
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbedingungen, die von einer Vertragspartei (Verwender) vorformuliert sind und die für eine Vielzahl von Vertragsabschlüssen gelten (§ 305 Absatz 1 BGB).
AGB können beispielsweise folgende Inhalte regeln:
Lieferbedingungen
Zahlungsbedingungen
Gewährleistungsrechte
Widerrufsbelehrung
Vertragsstrafen
Datenschutz-Erklärung
Für welche Verträge gelten die gesetzlichen Regelungen zu den AGB?
Die gesetzlichen Bestimmungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen (Verbraucherverträge, B2C) sowie für Verträge zwischen Unternehmen (B2B) eingeschränkt (§ 310 Absatz 1 BGB).
Welche Vorteile haben AGB?
Zwar besteht keine rechtliche Verpflichtung zum Einsatz von AGB, doch ist die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen meistens zweckmäßig:
AGB vereinfachen und beschleunigen den Geschäftsverkehr. Die Inhalte von AGB müssen nicht mehr bei jedem einzelnen Vertragsabschluss individuell ausgehandelt werden.
(Wenn allerdings beim Abschluss eines Vertrags individuelle Vertragsabreden getroffen werden, so haben solche Absprachen Vorrang vor den in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen (§ 305b BGB)).
Der Verwender kann mithilfe AGB-Regelungen Risiken ausschließen, die für seine Vertragsabschlüsse branchen- oder unternehmenstypisch sind.
Klare Regelungen in AGB beugen möglichen Streitfällen vor.
Zudem eignen sich AGB dazu, gesetzliche Regelungslücken zu schließen – wie beispielsweise bei Leasing-, Factoring- und Franchise-Verträgen.
In Gesetzestexten vorhandene unbestimmte Rechtsbegriffe (Beispiel: „angemessene Frist“) lassen sich durch eine klarstellende AGB-Regelung konkretisieren.
Wann werden AGB Vertragsbestandteil?
AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verwender seinen Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages ausdrücklich – gegebenenfalls auch durch einen Aushang – auf die AGB hinweist, der Verwender seinem Vertragspartner die Möglichkeit verschafft, von den AGB Kenntnis zu nehmen und der Vertragspartner mit der Geltung der AGB einverstanden ist.
(§ 305 Absatz 2 BGB).
Unterliegen AGB bestimmten Formvorschriften?
Unabhängig davon sind AGB wirksam, ob sie in einen Vertragstext integriert sind oder einen vom Vertrag getrennten Text darstellen.
Prüfung AGB: Unwirksame Klauseln: unangemessene Benachteiligung, überraschende Klauseln und Auslegungszweifel
AGB-Klauseln sind unwirksam, wenn sich bei einer Inhaltskontrolle ergibt, dass sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen (§ 307 Absatz 1 BGB).
Ungewöhnliche AGB-Bestimmungen, mit denen der Vertragspartner des Verwenders nach den Umständen des Einzelfalls nicht zu rechnen brauchte (überraschende Klauseln), werden nicht Bestandteil des Vertrages (§ 305c Absatz 1 BGB).
Zweifel bei der AGB-Auslegung gehen immer zu Lasten des Verwenders (§ 305c Absatz 2 BGB).
Prüfung AGB: Klauseln, die wegen ihres Regelungsinhalts unwirksam sind
Gesetzlich verboten sind unter anderem Klauseln, die die Möglichkeit kurzfristiger Preiserhöhungen vorsehen, eine pauschale Abgeltung von Schadenersatzansprüchen ermöglichen, eine Beweislastumkehr zu Lasten des Vertragspartners des Verwenders herbeiführen oder bestimmte Haftungsausschlüsse zugunsten des Verwenders bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden festschreiben (§ 309 BGB).
Bestimmte AGB-Klauseln können auch dann unwirksam sein, wenn sich bei einer rechtlichen Abwägung insbesondere ihre Unangemessenheit oder fehlende sachliche Rechtfertigung ergibt (§ 308 BGB).
Erhebliche Rechtsfolgen bei unkorrekten AGB: Prüfung AGB: warum Sie Ihre AGB nicht selbst erstellen sollten
Bei einem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften muss der AGB-Verwender möglicherweise mit erheblichen Rechtsfolgen rechnen. Wer seine AGB selbst erstellt, der geht das Risiko unwirksamer Klauseln und möglicherweise sogar die Gefahr von Abmahnungen ein.
Durch Verwendung unzulässiger AGB-Klauseln kommt bei einem Streitfall die jeweilige gesetzliche Regelung zur Anwendung, die für den Verwender des AGB-Textes zumeist ungünstiger ist.
Bei Nutzung unwirksamer AGB-Klauseln können gegen den Verwender Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf geltend gemacht werden.
AGB sollten zudem stets genau abgestimmt sein auf das die AGB verwendende Unternehmen und auf die Branche, der das Unternehmen angehört.
Aus allen diesen Gründen rät Rechtsanwältin Züwerink-Roek von der Verwendung standardisierter AGB-Texte und von der Verwendung fremder Texte ab. Lassen Sie Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem erfahrenen Fachanwalt erstellen – genau zugeschnitten auf Ihr Unternehmen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Als Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz berät Rechtsanwältin Züwerink-Roek Sie sorgfältig zu allen Fragen zu Allgemeine Geschäftsbedingungen und zum AGB-Recht. Ihre Interessen nimmt sie sorgfältig und engagiert wahr – sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.
Rechtsanwältin Züwerink-Roek erstellt für Sie individuelle Allgemeine Geschäftsbedingen – abgestimmt auf Ihr Unternehmen und auf Ihre Wirtschaftsbranche, überprüft vorhandene AGB auf Vollständigkeit und Rechtssicherheit, verteidigt Sie bei Streitigkeiten um möglicherweise fehlerhafte AGB, beispielsweise, wenn Sie eine Abmahnung wegen angeblich unzulässiger AGB-Klauseln erhalten haben und nimmt Ihre Interessen bei streitigen Auseinandersetzungen mit einem dritten Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen wahr.
Rechtsanwältin in Berlin: langjährige Erfahrung und Fachkompetenz im AGB-Recht
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