Steuerbescheide, Haftungsbescheide, Einspruchsentscheidungen
Den Entscheidungen der Finanzverwaltung liegt eine sehr komplexe Rechtsmaterie zugrunde. Wenn Sie sich durch einen Bescheid Ihres Finanzamts in Ihren Rechten verletzt fühlen, sollten Sie deshalb unbedingt fachkundigen Rat einholen.
Die Expertin Rechtsanwältin Züwerink-Roek verteidigt Ihre Rechte gegenüber den Finanzbehörden, legt für Sie die gebotenen Rechtsbehelfe ein und vertritt Sie auch vor Gericht.
Die wichtigsten Bescheide der Finanzverwaltung
Zu den wichtigsten Verwaltungsakten der Steuerverwaltung gehören Steuerbescheide, Haftungsbescheide, Einspruchsentscheidungen.
Was ist ein Steuerbescheid?
Der Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt (§ 118 Abgabenordnung, AO), mit dem das Finanzamt eine Steuer festsetzt. Zugleich dient ein Steuerbescheid der Information des Steuerpflichtigen über die Höhe der festgesetzten Steuer, eine eventuell erforderliche Nachzahlung oder auch eine Steuererstattung (§§ 155 Absatz 1 und 122 Absatz 1 AO).
Ein Steuerbescheid wird schriftlich oder auf elektronischem Weg an den Steuerpflichtigen übermittelt (§ 157 AO). Die Bekanntgabe des Steuerbescheids gilt drei Tage nach Versand als erfolgt (§ 122 Absätze 2 und 2a Abgabenordnung). Mit der Bekanntgabe des Bescheids beginnt der Lauf der Rechtsmittelfristen.
Zu einem Steuerbescheid gehört eine Rechtsbehelfsbelehrung, die über folgende Punkte informieren muss:
- die zulässigen Rechtsbehelfe,
- die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und
- die Behörde, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist.
Haftungsbescheid – wenn nicht nur der Steuerpflichtige für die Steuerschuld haftet
Für Steuerschulden haften oftmals nicht nur die Steuerpflichtigen selbst, sondern insbesondere auch
gesetzliche Vertreter juristischer und natürlicher Personen sowie Geschäftsführer nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen (§ 69 AO in Verbindung mit § 34 Absatz 1 AO),
- Verfügungsberechtigte – unabhängig davon, ob sie in eigenem oder fremdem Namen auftreten (§§ 69, 35 AO),
- bei einer Betriebsübernahme der Erwerber eines Unternehmens (§ 75 AO),
- Arbeitgeber für die von ihnen einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer (§ 42d Einkommensteuergesetz),
- Teilnehmer an einer Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei (§ 71 AO).
Das Finanzamt kann diese sogenannten Haftungsschuldner durch einen Haftungsbescheid für die Steuerschulden des Hauptschuldners in Anspruch nehmen (§ 191 Absatz 1 AO).
Mit einem Haftungsbescheid stellt die Finanzbehörde lediglich klar, dass eine Haftung aufgrund bestimmter gesetzlicher Vorschriften rechtlich ohnehin gegeben ist (deklaratorische Wirkung des Haftungsbescheids).
Liegt einem Haftungsbescheid keine entsprechende gesetzliche Haftungsvorschrift zugrunde, so ist der Bescheid rechtswidrig.
Ein Haftungsbescheid bedarf der Schriftform und muss durch folgende Angaben hinreichend bestimmt sein:
- die erlassende Behörde,
- Haftungsschuldner,
- die Art der Steuer, für die gehaftet werden soll und
- der Haftungsbetrag.
Ein nicht hinreichend bestimmter Haftungsbescheid ist nichtig.
Ein wesentlicher Bestandteil des Haftungsbescheids ist seine Begründung. Die Begründung muss enthalten
- die gesetzliche Grundlage (Haftungsvorschrift), auf die sich der Bescheid bezieht,
- der zur Haftung führende tatsächliche Sachverhalt,
- die von der Finanzbehörde durchgeführten Ermessenserwägungen.
Der Erlass eines Haftungsbescheids beruht auf einer zweifachen Ermessensentscheidung der Finanzbehörde.
• Im Rahmen seines Entschließungsermessens prüft das Finanzamt, ob ein Haftungsbescheid erlassen werden soll. Zu berücksichtigen sind unter anderem das Ausmaß von Pflichtverletzung und Verschulden eines Haftungsschuldners.
• Falls mehrere Haftungsschuldner vorhanden sind, macht das Finanzamt außerdem von einem Auswahlermessen Gebrauch. Die Behörde entscheidet, welcher der Schuldner in Anspruch genommen wird.
Eine nicht ausreichende Begründung ermöglicht die Anfechtbarkeit des Haftungsbescheids.
Einspruch und Einspruchsentscheidung
Wenn der Steuerpflichtige einen Bescheid der Finanzbehörde für fehlerhaft hält, so kann er bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, Einspruch einlegen (bei einem Einspruch gegen einen kommunalen Gewerbesteuer-Bescheid: „Widerspruch“).
Die Frist zur Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Falls ein möglicher Rechtsbehelf vom Steuerpflichtigen nicht innerhalb dieser Rechtsbehelfsfrist eingelegt wird, so wird der Verwaltungsakt bestandskräftig. Bestandskraft bedeutet, dass auch ein fehlerhafter Bescheid rechtlich bindend ist.
Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, so bleibt der Bescheid zwar rechtswirksam. Jedoch beginnt der Lauf der Rechtsmittelfrist nicht ohne ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung. Die Einlegung eines Einspruchs ist dann noch innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe eines Bescheids möglich (§ 356 AO).
wichtiger Hinweis: Möglichkeit einer Verschlechterung nach Einspruch
Steuerpflichtige müssen beachten, dass das Finanzamt nach einem Einspruch gegenüber dem ursprünglichen Bescheid auch eine Verschlechterung („Verböserung“) zulasten des Steuerpflichtigen vornehmen kann.
Anlässlich eines Einspruchs überprüft die Finanzbehörde den zugrundeliegenden Sachverhalt noch einmal in vollem Umfang.
• Gibt das Finanzamt einem Einspruch ganz oder teilweise statt, so ergeht ein Abhilfe- oder Änderungsbescheid.
• Weist die Finanzbehörde einen Einspruch zurück, so trifft sie eine Einspruchsentscheidung (§ 367 AO).
Jede Entscheidung des Finanzamts über einen eingelegten Einspruch kann durch Klage vor dem Finanzgericht angefochten werden (§ 44 Finanzgerichtsordnung, FGO).
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