Steuerstrafverfahren: Durchsuchung und Beschlagnahme

Die Durchsuchung privater Wohnräume oder von Räumlichkeiten eines Unternehmens und die Beschlagnahme von Unterlagen bedeuten einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen. Schon ein Anfangsverdacht auf Vorliegen einer Steuerstraftat genügt für die Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses durch einen Richter oder Staatsanwalt.

    Als Fachanwältin für Steuerrecht steht Ihnen Fachanwältin Kerstin Züwerink-Roek bundesweit kurzfristig für eine Beratung zu allen Fragen in diesem Zusammenhang zur Verfügung. Wenn Sie eine Beratung wünschen, bespricht sie mit Ihnen zunächst telefonisch unverbindlich den Inhalt und Ablauf einer Beratung und nennt Ihnen ihr Beratungshonorar. Nach Prüfung des Sachverhalts ruft sie Sie kurzfristig zurück.


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    Eine Durchsuchung durch Steuerfahnder stellt für Betroffene zumeist eine psychische Ausnahmesituation dar. Denn gewöhnlich erfolgen Durchsuchung und Beschlagnahme ohne vorherige förmliche Mitteilung der Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens.

    Ihren Mandanten empfiehlt Rechtsanwältin Züwerink-Roek dringend eine fachkundige Beratung und Begleitung bei einer Durchsuchung, um steuer- und strafrechtlich relevante Fehler zu vermeiden.

    Ihre Rechtsexpertin
    • schützt Ihre Rechte und Interessen während und nach einer Durchsuchung und
    • entwickelt eine auf die jeweilige Situation genau ausgerichtete Verteidigungsstrategie.

    Um anlässlich einer Durchsuchung schwerwiegende Fehler zu vermeiden, rät Rechtsanwältin Züwerink-Roek ihren Mandanten zu einer präventiven Rechtsberatung zum richtigen Verhalten bei möglichen künftigen Durchsuchungen und Beschlagnahmen.

    Worauf bezieht sich eine Durchsuchung?

    Eine Durchsuchung kann sich beziehen auf
    • die Wohnung eines Beschuldigten,
    • andere Räume,
    • die Person selbst (Leibesvisitation) und
    • der verdächtigten Person gehörende Sachen.

    Handelt der Beschuldigte als Vertreter einer juristischen Person, so umfasst eine Durchsuchung auch deren Räumlichkeiten.

    Elektronische Speichermedien und E-Mails in einer Mail-Box

    Eine Durchsuchung schließt auch elektronische Speichermedien ein – sowohl solche, die sich in den Räumlichkeiten des Beschuldigten befinden als auch externe Speichermedien (§ 110 Absatz 3 StPO).

    Von einer Durchsuchung nach § 102 StPO werden nicht E-Mails erfasst, die sich in einer Mailbox befinden. Eine Durchsicht von E-Mails ist nur unter den besonderen Voraussetzungen zulässig, die für die Überwachung der Telekommunikation gelten (§ 110a StPO).

    Zulässig ist eine Durchsicht von E-Mails nur bei Verdacht auf das Vorliegen bestimmter schwerer Straftaten wie zum Beispiel
    • Landesverrat,
    • Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern,
    • Mord, Totschlag, Raub, Erpressung und Geldwäsche sowie
    • bandenmäßige Steuerhinterziehung (§ 370 Absatz 3 Satz 2 Ziffer 5 Abgabenordnung, AO) und
    • Steuerhehlerei (§ 374 Absatz 2 AO).

    Die rechtlichen Voraussetzungen für Durchsuchung und Beschlagnahme

    Eine Durchsuchung der Wohnung, anderer Räume oder einer Person setzt voraus, dass
    • eine Person der Beteiligung an einer Straftat verdächtig ist und
    • die Durchsuchung vermutlich zum Auffinden von Beweismitteln führen wird (§ 102 Strafprozessordnung, StPO).

    Durchsuchung und Beschlagnahme stellen schwerwiegende Eingriffe in die Grundrechte eines Betroffenen dar. Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes schützt nach überwiegender Meinung nicht nur privat genutzte Wohnungen vor staatlichen Eingriffen, sondern auch Geschäftsräume.
    Die Anordnung einer Durchsuchung bei Verdächtigen darf daher grundsätzlich nur durch einen Richter erfolgen.
    Bei Gefahr im Verzug kann auch die Staatsanwaltschaft eine Durchsuchung anweisen.
    • Ferner dürfen Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzug beim Beschuldigten selbst (nicht aber bei Dritten) eine Durchsuchung anordnen (§ 105 Absatz 1 StPO).

    Gefahr im Verzug liegt vor, wenn zu befürchten ist, dass ein Verdächtiger bis zum Zeitpunkt einer richterlichen Durchsuchungsanordnung Beweismittel vernichtet hat.

    Erhöhte Anforderungen bei Durchsuchungen bei Dritten:

    Durchsuchungen können auch außerhalb der Räumlichkeiten eines Verdächtigen, nämlich bei Dritten durchgeführt werden (zum Beispiel in den Geschäftsräumen von Unternehmen, bei Steuerberatern oder in Rechtsanwaltskanzleien).

    Da mit solchen Ermittlungsmaßnahmen in die Rechte unverdächtiger Personen eingegriffen wird, müssen bei solchen Durchsuchungen und Beschlagnahmen höhere Anforderungen erfüllt werden:
    Es müssen Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass sich die gesuchte Person, Sache oder Spur in den Räumlichkeiten befindet.
    (§ 103 Absatz 1 Satz 1 StPO).
    Gesuchte Gegenstände sind in der Durchsuchungsanordnung konkret zu benennen.

    Beispiel: Die bloße Vermutung, ein Steuerberater besitze bestimmte Daten über einen Verdächtigen, reicht für eine Durchsuchung nicht aus.

    Wissenswertes zur Durchführung einer Durchsuchung

    Von einer Durchsuchung Betroffene haben ein Anwesenheitsrecht.
    • Jedoch können Handlungen, die dem Durchsuchungszweck zuwiderlaufen, unterbunden werden.

    Dem Betroffenen muss gestattet werden, seinen Steuerberater oder Rechtsanwalt über die Durchsuchung zu informieren.
    • Steuerberater oder Rechtsberater haben ebenfalls das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein.

    Nur in Ausnahmefällen ist eine nächtliche Durchsuchung zulässig (§ 105 Absatz 1 StPO). Als Nachtzeit gelten folgende Zeiträume:
    • zwischen 1. April und 30. September: 9 Uhr abends bis 4 Uhr morgens
    • zwischen 1. Oktober und 31. März: 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens.

    Wie sich Betroffene einer Durchsuchung verhalten sollten

    Bei einer Durchsuchung sollten Betroffene
    Ruhe bewahren, um Fehler zu vermeiden,
    • sich die Dienstausweise der Steuerfahnder zeigen lassen und deren Namen notieren,
    • sich den Durchsuchungsbeschluss vorlegen lassen und auf Aushändigung einer Kopie bestehen,
    Steuerberater oder Rechtsanwalt telefonisch informieren und um Anwesenheit bei der Durchsuchung bitten,
    keine inhaltlichen Aussagen gegenüber den Steuerfahndern tätigen (um unbedachte Äußerungen zu vermeiden),
    • den Steuerberater nicht von seiner Schweigepflicht entbinden (da der Steuerberater ansonsten sämtliche Unterlagen herausgeben muss),
    • Unterlagen keinesfalls freiwillig herausgeben, sondern auf einer Beschlagnahme bestehen (da Rechtsmittel bei unzulässiger Durchsuchung nur gegen eine Beschlagnahme, nicht aber bei freiwilliger Herausgabe zulässig sind),
    • ein detailliertes Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände erstellen lassen.

    Aus dem Durchsuchungsbeschluss ist insbesondere zu entnehmen,
    • ob es sich um eine Durchsuchung bei einem Verdächtigten oder bei einem Dritten handelt und
    • der Umfang der Durchsuchung.
    • Das Datum des Durchsuchungsbeschlusses darf nicht länger als ein halbes Jahr zurückliegen. Laut Bundesverfassungsgericht verliert ein Beschluss nach Ablauf dieser Zeitgrenze seine Rechtfertigung.
    • Wird kein Durchsuchungsbeschluss vorgelegt, dann kann es sich nur um Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug handeln. Der Betroffene sollte sich die Gründe für eine Gefahr in Verzug erläutern lassen.

    Rechtsanwältin Züwerink-Roek in Berlin: im Steuerstrafverfahren bei Durchsuchung und Beschlagnahme zuverlässig an Ihrer Seite!

    Die Rechtsexpertin Züwerink-Roek steht Ihnen bei Durchsuchungen zuverlässig und kompetent zur Seite. Gerne berät sie Sie auch präventiv gegen solche Ermittlungsmaßnahmen.

    Als erfahrene Fachanwältin für Steuerrecht und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz begleitet Frau Rechtsanwältin Kerstin ZüwerinkRoek, zugleich zertifizierte Beraterin im Steuerstrafrecht Sie zuverlässig und tatkräftig auch bei einer Durchsuchung durch die Steuerfahndung.

    Zögern Sie nicht, Frau Rechtsanwältin Züwerink-Roek anlässlich einer bevorstehenden oder gerade stattfindenden Durchsuchung zu kontaktieren!

    Sprechen Sie Ihre Fachanwältin mit ihrem Kontaktformular an, um einen zeitnahen Gesprächstermin für eine präventive Rechtsberatung zu Durchsuchung und Beschlagnahme zu vereinbaren.