KindergeldKindergeld Ablehnung: Was tun bei Rückforderung von Kindergeld durch die Familienkasse?

Die Familienkasse kann die Rückzahlung von Kindergeld verlangen, wenn sie feststellt, dass in der Vergangenheit die Voraussetzungen für eine Kindergeld Ablehnung vorlagen.

Die Rückforderungsansprüche der Familienkasse können sich auf mehrere Kalenderjahre erstrecken und summieren sich dann schnell zu großen Beträgen. Manche zur Rückzahlung verpflichtete Familie kommt so in finanzielle Bedrängnis.

Anlässlich der Kindergeld Ablehnung werden häufig auch Ermittlungsverfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung oder wegen Steuerhinterziehung eingeleitet.

Die Rechtsmaterie einer Rückforderung von Kindergeld ist hoch komplex.

Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek empfiehlt ihren Mandanten daher dringend:

Lassen Sie sich bei einer Kindergeld Ablehnung durch die Familienkasse von einem im Steuerrecht und Steuerstrafrecht erfahrenen Fachanwalt beraten.

Als langjährige Rechtsanwältin, erfahrene Fachanwältin für Steuerrecht und Zertifizierte Beraterin im Steuerstrafrecht berät sie Sie sorgfältig und individuell.

Sie vertritt die Interessen ihrer Mandanten gegenüber den Familienkassen bundesweit – fachkompetent und engagiert.

Aber auch dann, wenn ein Strafvorwurf gegen Sie erhoben werden sollte, ist sie gegenüber Behörden und auch vor Gericht stets die engagierte Fachanwältin an Ihrer Seite.

Kindergeld Ablehnung: Wann erlischt der Kindergeldanspruch?

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes (in bestimmten Fällen auch darüber hinaus).

Verändert sich jedoch die Lebenssituation des Kindes oder der Eltern, dann kann ein Kindergeld Ablehnung die Folge sein.

Wer Kindergeld beantragt oder erhält, ist bei Änderung von Verhältnissen, die für die Kindergeld-Zahlung leistungserheblich sind oder zu denen im Zusammenhang mit Kindergeld-Leistung eine Erklärung abgegeben wurde, zu einer Mitteilung an die Familienkasse verpflichtet (§ 68 Absatz 1 Einkommensteuergesetz, EStG).

Beispiele für ein Erlöschen eines Kindergeldanspruchs:

Abschluss der Ausbildung des Kindes,

Abbruch einer Ausbildung ohne Neuaufnahme einer anderen Ausbildung,

krankheitsbedingte längerfristige Beurlaubung des Kindes,

Umzug des Kindes in das Ausland,

Bezug von Leistungen aus dem Ausland, die dem deutschen Kindergeld entsprechen.

Auch eine Ehescheidung der Eltern hat Auswirkungen auf die Kindergeld-Anspruchsberechtigung.

Wann müssen Sie Kindergeld zurückzahlen?

Wer Kindergeld ohne Rechtsgrund erhalten hat, der ist zur Rückzahlung verpflichtet (§ 37 Absatz 2 Abgabenordnung).

Wichtig zu wissen

Der Rückzahlungsanspruch gegen den Kindergeld-Berechtigten besteht unabhängig davon, ob der Kindergeld-Berechtigte für die unrechtmäßige Zahlung verantwortlich ist, sie „verschuldet“ hat oder das Kindergeld auf Veranlassung der Kindergeld-Berechtigten von der Familienkasse an einen Dritten überwiesen wurde.

Rückforderungsanspruch: Höhe der Kindergeld-Rückzahlung und Verjährungsfristen

Der Rückforderungsanspruch der Familienkasse wird begrenzt durch die tatsächlich zu Unrecht gezahlten Kindergeldbeträge und die Verjährungsfristen, die für den Rückzahlungsanspruch gelten.

 

    Als Fachanwältin für Steuerrecht steht Ihnen Fachanwältin Kerstin Züwerink-Roek bundesweit kurzfristig für eine Beratung zu allen Fragen in diesem Zusammenhang zur Verfügung. Wenn Sie eine Beratung wünschen, bespricht sie mit Ihnen zunächst telefonisch unverbindlich den Inhalt und Ablauf einer Beratung und nennt Ihnen ihr Beratungshonorar. Nach Prüfung des Sachverhalts ruft sie Sie kurzfristig zurück.


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    Verjährungsfristen begrenzen den Rückzahlungsanspruch der Familienkasse

    Bei ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen gilt grundsätzlich eine vierjährige Verjährungsfrist für die Festsetzung der Kindergeld-Rückzahlung durch die Familienkasse („Festsetzungsfrist“) (§ 50 Absatz 4 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches, SGB X).

    Kindergeld gehört zum Steuerrecht: mögliche Straftatbestände und Verjährungsfristen

    Die gesetzlichen Regelungen zum Kindergeld gehören zum Steuerrecht:

    „Kindergeld wird als Steuervergütung gezahlt“ (§ 31 Satz 3 EStG).

    Wer also unrechtmäßig Kindergeld bezieht, der nimmt für sich zu Unrecht Steuervorteile in Anspruch.

    Wer Kindergeld unrechtmäßig vereinnahmt, der erfüllt daher möglicherweise die Voraussetzungen einer Steuerstraftat.

    Bei Vorliegen einer Steuerstraftat gelten spezielle Festsetzungsfristen („Verjährungsfristen“):

    Bei leichtfertiger (grob fahrlässiger) Steuerverkürzung (§ 378 AO) beträgt die „Festsetzungsfrist“ fünf Jahre.

    Liegt eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) vor, so gilt eine zehnjährige Festsitzungsfrist.

    (zu den Festsetzungsfristen: § 169 Absatz 2 AO)

    Je länger die Festsetzungsfrist, desto höher ist der maximal mögliche Rückzahlungsanspruch der Familienkasse.

    Komplizierter Sonderfall: Rückforderung von Kindergeld bei Anrechnung auf Sozialleistungen

    Besonders komplex und schwierig ist die Rechtslage bei Rückforderung von Kindergeld, wenn der Kindergeld-Anspruchsberechtigte bestimmte Sozialleistungen bezieht

    entweder Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) nach dem SGB II oder

    Sozialhilfe nach dem SGB XII.

    Da das Kindergeld als Einkommen gewertet wird, erfolgt eine Anrechnung des Kindergelds bei den Sozialleistungen: das ALG II beziehungsweise die Sozialhilfe werden um die Kindergeld-Beträge gekürzt.

    Wenn nun die Familienkasse das Kindergeld zurückfordert, weil dessen Auszahlung unrechtmäßig erfolgte, dann wird die (aufgrund der tatsächlich erfolgten Kindergeldzahlung) gekürzte Sozialleistung nicht nachträglich wieder erhöht.

    Der Rückzahlungsanspruch der Familienkasse bleibt grundsätzlich bestehen.

    Antrag auf Billigkeitserlass

    In solchen Fällen kann möglicherweise ein Antrag an die Familienkasse auf Erlass der Kindergeldrückzahlung aus „Billigkeitsgründen“ Abhilfe schaffen (§ 227 AO).

    Es liegt im Ermessen der Familienkasse, einem solchen Antrag auf „Billigkeitserlass“ stattzugeben.

    Gerade in rechtlich komplexen Fällen sollten Sie sich unbedingt durch einen kompetenten Fachanwalt beraten lassen.

    Kindergeld Rückforderung durch die Familienkasse:

    Rechtsanwältin Züwerink-Roek unterstützt Sie kompetent und engagiert!

    Sie berät Sie eingehend über die Rechtslage und bespricht gemeinsam die weitere Vorgehensweise.

    Folgende Einzelmaßnahmen können – je nach den Umständen des Einzelfalls – sinnvoll sein:

    (a) Rechtsanwältin Züwerink-Roek überprüft den Bescheid der Familienkasse zunächst in formeller und inhaltlicher Hinsicht.

    Beispiel: Fehlt dem Bescheid die vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung, dann verlängert sich die Ihnen zustehende Einspruchsfrist (§ 356 Absatz 2 AO).

    (b) Gegebenenfalls legt Rechtsanwältin Züwerink-Roek in Ihrem Auftrag schriftlich und fristgerecht Einspruch gegen den Rückzahlungsbescheid der Familienkasse ein.

    Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.

    Der Einspruch hat allerdings keine aufschiebende Wirkung – das heißt, dass sie den zurückgeforderten Betrag an die Familienkasse (trotz Einspruch) zunächst überweisen müssen.

    (c) Wurde die Einspruchsfrist versäumt, weil Sie aus bestimmten Gründen daran gehindert waren, einen Einspruch fristgerecht zu stellen, dann ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.

    Dieser Antrag zielt darauf ab, Ihnen trotz Fristversäumnis die Erhebung eines Einspruchs zu ermöglichen.

    d.) Ein Antrag an die Familienkasse auf Billigkeitserlass (§ 227 AO) kommt in Betracht, wenn die Rückforderung des Kindergelds unangemessen und ungerechtfertigt wäre (zum Beispiel, weil dem Kindergeld-Berechtigten zustehende Sozialleistungen wegen des Kindergeld-Bezugs gekürzt worden waren).

    e.) Um die finanzielle Belastung durch eine Kindergeld-Rückzahlung zeitlich zu strecken, kann ein Antrag an die Familienkasse auf Ratenzahlung gestellt werden. möglichst verbunden mit einem Ratenzahlungs-Vorschlag, der für den Rückzahlungs-Pflichtigen tragbar ist.

    Beispiel: Bei erkennbar fehlender Zahlungsfähigkeit des Rückzahlungs-Verpflichteten dürfte die Familienkasse einer Ratenzahlung zustimmen.

    f.) Lehnt die Familienkasse eine Aufhebung ihres Rückzahlungsbescheids ab, dann kann Rechtsanwältin Züwerink-Roek in Ihrem Auftrag Klage vor Gericht erheben:

    Grundsätzlich ist das Finanzgericht zuständig.

    Ausnahmsweise kommt auch eine Klage vor dem Sozialgericht in Betracht, wenn nämlich der Rückzahlungs-Verpflichtete nur einer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegt.

    (Beschränkt steuerpflichtig sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Einkünften in Deutschland.)

    Familienkasse verlangt Kindergeld-Rückzahlung?

    Rechtsanwältin Züwerink-Roek setzt sich engagiert für Ihre Interessen ein – bundesweit!

    Wenn Sie von der Familienkasse einen Bescheid auf Rückzahlung von Kindergeld erhalten haben, dann lassen Sie sich schnellstmöglich beraten, um keine Fristen zu versäumen und keine finanziellen Nachteile zu erleiden.

    Verwenden Sie gerne ihr Online-Kontaktformular, um Frau Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek direkt und auf schnellstem Weg zu erreichen.

    Ihre Fachanwältin wird sich kurzfristig bei Ihnen zurückmelden!