Verstoß gegen das BuchpreisbindungsgesetzVerstoß Buchpreisbindungsgesetz

Die Rechtsanwaltskanzlei Züwerink-Roek vertritt abgesehen von Privatpersonen auch kleine und mittelständische Unternehmen sowie gerade die Sparte der Künstler. So kann sie viele Musiker, Schauspieler, Autoren, Verlage und Regisseure zu ihrem Mandantenkreis zählen.

Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek mahnte in diesem Sinne für einen Verlag, der als Mitbewerber zu einem Buchhändler auf Amazon stand, Buchveräußerungen wegen Verstoß Buchpreisbindungsgesetz ab. Das Buch wurde unter dem Festbuchpreis angeboten.

Der Verkauf des Buches unter dem festgelegten Ladenpreis verstieß gegen §§ 3, 5 Buchpreisbindungsgesetz. Der daraus resultierende Anspruch aus §§ 9 Buchpreisbindungsgesetz sowie 8 und 9 UWG verpflichtete den Buchhändler zur Unterlassung und zum Schadensersatz.

Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr forderte Anwältin Züwerink-Roek den Buchhändler auf, eine strafbewehrte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung abzugeben.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nur eine mit einem Vertragsstrafeversprechen angemessen gesicherte Unterlassungserklärung die Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ausräumt. Weder hätte eine tatsächliche Einstellung des Verstoßes gegen das Buchbindungsgesetz und wettbewerbswidrigen Verhaltens, noch die Zusage vom Verletzer von Wiederholungen künftig Abstand zu nehmen genügt, um der Gläubigerin die Ansprüche adäquat zu sichern.

Ferner war der Buchhändler verpflichtet, Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er Bücher der Mandantin unter dem festgelegten Ladenpreis vertrieben hat. Hinsichtlich dieser Auskünfte war der Buchhändler auch zur Rechnungslegung gemäß § 259 BGB verpflichtet.

Der Buchhändler musste weiterhin die Mandantin von den Anwaltskosten im Rahmen des Aufwendungsersatzes nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 670 i.V.m. 257 BGB und aus dem Rechtsgrund des Schadensersatzes sowie aus §§ 9 Buchpreisbindungsgesetz sowie § 9 UWG freihalten.

Die Einleitung gerichtlicher Schritte durch Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek wurde nicht notwendig. Der Buchhändler kam den Ansprüchen fristgerecht nach.

 

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