Rechtssichere Datenschutzerklärungen – unerlässlich für Webseitenbetreiber
– ohne rechtskonforme Datenschutzerklärung drohen Webseitenbetreibern Abmahnungen, Schadenersatz- und Strafzahlungen –
Webseitenbetreiber sind verpflichtet, eine Datenschutzerklärung in ihre Webseite zu integrieren, die den Anforderungen der europäischen Datenschutzgrundverordnung in vollem Umfang entspricht.
Fehlt eine solche Datenschutzerklärung oder ist sie unvollständig, dann drohen dem Webseitenbetreiber strafbewehrte Abmahnungen, Schadenersatzansprüche und Bußgelder.
Rechtsanwältin Züwerink-Roek verfügt als Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz über langjährige Erfahrungen im Datenschutzrecht. Für Webseitenbetreiber im gesamten Bundesgebiet erstellt Fachanwältin Züwerink-Roek professionelle Datenschutzerklärungen im Einklang mit den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung.
Webseitenbetreiber: Verpflichtung zur Erstellung einer Datenschutzerklärung
Webseitenbetreiber sind gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zur Veröffentlichung einer Datenschutzerklärung verpflichtet, wenn sie personenbezogene Daten von natürlichen Personen erheben oder in anderer Weise verarbeiten.
Was genau sind personenbezogene Daten?
Personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung sind „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person „betroffene Person“ beziehen.“ (Artikel 4 DSGVO)
Zu den Informationen, die eine Identifizierung von natürlichen Person ermöglichen, gehören zum Beispiel Namen, Kennnummern, Standortdaten, Online-Kennungen (IP-Adresse oder Cookies mit Personenzuordnung) sowie besondere Merkmale einer Person (unter anderem wirtschaftliche, kulturelle, soziale oder psychische Merkmale).
Welchen Zwecken dient die Datenschutzgrundverordnung?
Die DSGVO dient dem Schutz personenbezogener Daten. Außerdem soll die Verordnung den freien Datenverkehr innerhalb der EU sicherstellen (Artikel 1 Absatz 1 DSGVO).
Die Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) vereinheitlicht EU-weit die Rechtsvorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten.
Welche Inhalte gehören in eine Datenschutzerklärung?
Der Betreiber einer Website hat gegenüber den von der Verarbeitung personenbezogener Daten „Betroffenen“ eine Informationspflicht, und zwar unabhängig davon, ob die Datenverarbeitung automatisiert oder nicht automatisiert erfolgt, ob der für die Datenverarbeitung „Verantwortliche“ die personenbezogenen Daten direkt bei der betroffenen Person erhebt oder nicht.
In einer Datenschutzerklärung muss der Websitebetreiber insbesondere informieren über die Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung „Verantwortlichen“, die Zwecke und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung sowie die Empfänger personenbezogener Daten.
Außerdem muss der „Verantwortliche“ die „betroffenen Personen“ unterrichten über die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sowie über das Bestehen folgender Rechte des Betroffenen:
Auskunftsrecht über die gespeicherten Daten
Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) oder Berichtigung,
Widerspruchsrecht oder Recht auf eingeschränkte Datenverarbeitung,
Recht auf Datenübertragbarkeit,
das Recht des Betroffenen, eine erteilte Einwilligung zur Datenverarbeitung jederzeit zu widerrufen,
Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
(Artikel 12 und 13 DSGVO)
Formale Anforderungen an eine Datenschutzerklärung
Alle genannten Informationen sind den betroffenen Personen „in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln.“
(Artikel 12 Absatz 1 DSGVO)
In einem Rechtsfall aus dem Jahr 2006 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Kriterium der „leichten Erreichbarkeit“ einer bestimmten Online-Kennzeichnung nicht mehr erfüllt ist, wenn die Onlinekennzeichnung nur über mehr als einen Klick (Link) erreichbar ist.
(Urteil des BGH vom 20. Juli 2006, Aktenzeichen I ZR 228/03)
Die Datenschutzerklärung sollte also mit nur einem Klick aufgerufen werden können.
Fehlerhafte Datenschutzerklärung: mit welchen Konsequenzen muss ein Webseitenbetreiber rechnen?
Wer als Webseitenbetreiber über keine ordnungsgemäße Datenschutzerklärung verfügt, obwohl er personenbezogene Daten verarbeitet, der muss damit rechnen, kostenpflichtig abgemahnt zu werden.
Entsteht einem Dritten durch einen Verstoß gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden, so stehen dem Geschädigten Schadenersatzansprüche gegen den verantwortlichen Datenverarbeiter zu.
(Artikel 82 DSGVO)
Zudem kann die Aufsichtsbehörde Verwarnungen aussprechen, dem Verantwortlichen die Datenverarbeitung untersagen und hohe Geldbußen verhängen.
(Artikel 58 DSGVO)
Verstöße gegen die Pflicht zur Erstellung einer Datenschutzverordnung können mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens geahndet werden.
(Artikel 83 Absatz 5 Buchstabe b DSGVO)
Wer also als Webseitenbetreiber gegen die DSGVO verstößt, der riskiert möglicherweise die wirtschaftliche Existenz seines Unternehmens.
Datenschutzerklärung von Webseitenbetreiber: Leistungen der Kanzlei ZR Berlin
Fachanwältin Kerstin Züwerink-Roek berät Sie in allen Fragen des Datenschutzrechts, insbesondere auch zur Datenschutzerklärung.
Rechtsanwältin Züwerink-Roek erstellt eine auf die individuellen Umstände Ihrer Webseite beziehungsweise Ihres Unternehmens individuell abgestimmte Datenschutzerklärung, überprüft aber auch die Ordnungsgemäßheit einer bereits vorhandenen Datenschutzerklärung.
Wenn Sie eine datenschutzrechtliche Abmahnung erhalten, dann vertritt Fachanwältin Züwerink-Roek Ihre Interessen fachkundig und engagiert.
Professionelle Datenschutzerklärung von Ihrer Fachanwältin in Berlin
Sie haben noch eine Frage zum Datenschutzrecht, speziell zur Datenschutzerklärung?
Fachanwältin Züwerink-Roek berät Sie sorgfältig und erstellt für Ihre Webseite eine professionelle Datenschutzerklärung.
Nutzen Sie das Online-Kontaktformular, mit dem Sie Rechtsanwältin Züwerink-Roek auf direktem Weg erreichen.