Fachanwältin in Berlin: tatkräftige Unterstützung gegen rufschädigende Äußerungen und Bewertungen

– gezieltes und engagiertes Vorgehen gegen rufschädigende Äußerungen und unzulässige negative Bewertungen –

Rufschädigende Äußerungen in der Öffentlichkeit (nicht zuletzt im Internet) können Privatpersonen und Unternehmen schnell erhebliche persönliche Verletzungen und große wirtschaftliche Schäden zufügen. Niemand muss jedoch unwahre Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen oder herabsetzende Äußerungen Dritter einfach hinnehmen.

Als erfahrene Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz in Berlin berät Rechtsanwältin Züwerink-Roek Sie sorgfältig zum Umgang mit rufschädigenden Äußerungen Dritter. Sie verteidigt Ihre persönliche Integrität und die Rechte Ihres Unternehmens engagiert gegen Rufschädigung – außergerichtlich und auch vor Gericht.

Rufschädigung durch öffentliche Äußerungen

Eine Rufschädigung kann durch verschiedenste Formen öffentlicher Äußerungen verursacht werden wie durch ehrverletzende Negativ-Bewertungen auf Internet-Portalen, Beleidigungen oder Schmähkritik in den Sozialen Medien. Beispiele für rufschädigende Äußerungen sind ebenfalls unwahre oder tendenziöse Presse-Berichterstattung sowie unzulässige Verdächtigungen in klassischen Printmedien oder in Internet-Journalen. Aber auch Verletzungen der Privatsphäre, Veröffentlichungen von vertraulichen Daten oder Anprangerungen und Stigmatisierungen gehören zu rufschädigenden Äußerungen.

    Als Fachanwältin im Gewerblichen Rechtsschutz steht Ihnen Fachanwältin Kerstin Züwerink-Roek bundesweit kurzfristig für eine Beratung zu allen Fragen in diesem Zusammenhang zur Verfügung. Wenn Sie eine Beratung wünschen, bespricht sie mit Ihnen zunächst telefonisch unverbindlich den Inhalt und Ablauf einer Beratung und nennt Ihnen ihr Beratungshonorar. Nach Prüfung des Sachverhalts ruft sie Sie kurzfristig zurück.


    Ihr Name (Pflichtfeld)

    Ihre Email-Adresse (Pflichtfeld)

    Ihre Telefonnumer

    Wie sollen wir mit Ihnen Kontakt aufnehmen?

    Wann sind Sie am besten erreichbar?

    Betreff (Pflichtfeld)

    Soll Ihr Mitbewerber ein Verhalten unterlassen?Wollen Sie Werbeaussagen Ihres Mitbewerbers überprüfen lassen?Soll Ihr eigener Internetauftritt zum Ausschluss von Gegenabmahnungen geprüft werden?Hält sich die Gegenseite nicht an eine bereits früher abgegebene Unterlassungserklärung?Sind Sie selber abgemahnt worden?Laufen bereits irgendwelche Fristen?

    Hier können Sie uns eine Text- oder Grafikdatei übermitteln, auf die sich ihre Anfrage bezieht

    Ihre Nachricht

    Mit dem Versenden des Kontaktformulars, erteilen Sie Ihre Einwilligung, dass Ihre Daten für die Bearbeitung der Anfrage im Rahmen der Datenschutzerklärung verarbeitet werden dürfen. Sie haben jederzeit das Recht, die erteilte Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu widerrufen. Dies kann durch eine formlose Mitteilung erfolgen, z.B. eine Mail an die im Impressum angegebene Mail-Adresse. Dieser Widerruf berührt die Rechtmäßigkeit der bis dahin vorgenommenen Datenverarbeitung nicht.

    Ihre Daten werden verschlüsselt an die Kanzlei übertragen. Nach Prüfung des Sachverhalts rufen wir Sie kurzfristig zurück oder senden ein Email (Je nach Wunsch der Kontaktaufnahme).

    Online-Bewertungs-Portale: Müssen sich Unternehmen öffentlich bewerten lassen?

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen Unternehmen Bewertungen auch auf Online-Bewertungsportalen dulden. Dies gilt auch wenn sie das Profil ihres Unternehmens, das sich auf einem Bewertungsprofil befindet, nicht selbst erstellt haben.

    Das aus der Meinungsfreiheit (Artikel 5 Grundgesetz) abgeleitete Recht Dritter, Bewertungen über ein Unternehmens zu veröffentlichen, ergibt sich daraus, dass ein Unternehmen durch seine geschäftliche Tätigkeit selbst an die Öffentlichkeit getreten ist. Ein Unternehmen muss daher hinnehmen, dass die öffentlich zugänglichen Unternehmensdaten in Profilen gebündelt und auch bewertet werden.

    Welche Bewertungen sind unzulässig, welche zulässig?

    Unternehmen müssen allerdings nicht jeglichen Inhalt öffentlicher Bewertungen klaglos akzeptieren.

    Bewertungen sind unzulässig, wenn sie als Tatsachenbehauptung unwahr sind oder als Meinungsäußerung Schmähkritik enthalten (dies gilt insbesondere für herabsetzende Äußerungen und für Beleidigungen).

    Zulässig sind jedoch die Verbreitung wahrer Tatsachen sowie überspitzte Kritik, selbst wenn solche Äußerungen dem Ruf eines Unternehmens durchaus schaden können.

    Unzulässige öffentliche Äußerungen: Welche Rechte können verletzt sein?

    Unzulässige öffentliche Äußerungen können das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, das sich aus Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz ergibt.

    Ein allgemeines Persönlichkeitsrecht steht nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmen zu – wenngleich Unternehmen das Persönlichkeitsrecht nur in abgeschwächter Weise für sich in Anspruch nehmen können, da sich Unternehmen durch ihre Tätigkeit am Markt der Öffentlichkeit bewusst ausgesetzt haben.

    Rufschädigende Äußerungen oder Bewertungen können außerdem eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb darstellen, durch das auch der Kundenstamm eines Unternehmens geschützt wird. Bei einer Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stehen Ihnen möglicherweise Schadenersatzansprüche nach § 823 Absatz 1 BGB zu.

    Zudem stellen unzulässige öffentliche Äußerungen eventuell einen Wettbewerbsverstoß dar. Bei einem Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb können Sie als Betroffener unter Umständen Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz geltend machen.

    Unzulässige Äußerung oder Bewertung: mögliche Ansprüche von Betroffenen

    Wenn Sie oder Ihr Unternehmen von einer unzulässigen öffentlichen Äußerung betroffen sind, dann kommen folgende Ansprüche gegen den Rechtsverletzer in Betracht:

    Gegendarstellungsanspruch (bei unwahren Tatsachen-Behauptungen),

    Unterlassungsanspruch (mit dem Ziel der Vermeidung weiterer zukünftiger Verletzungen des Persönlichkeitsrechts),

    Beseitigungsanspruch (um Störungen zu beseitigen, die aufgrund der Rechtsverletzung eingetreten sind und noch fortdauern),

    Anspruch auf Widerruf oder Berichtigung,

    Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Kreditgefährdung und / oder sittenwidriger Schädigung.

    Bei unzulässigen Bewertungen auf Online-Portalen kommt als Anspruchsgegner der störende Rechtsverletzer, unter Umständen aber auch das Onlineportal in Betracht. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Rechtsverletzer, der sich auf einem Onlineportal äußert, seine Identität nicht preisgibt, sondern sich hinter einem anonymen Decknamen verbirgt.

    Was tun gegen rufschädigende öffentliche Äußerungen und Bewertungen?

    Wenn Sie oder Ihr Unternehmen von einer negativen Äußerung oder Bewertung eines Dritten betroffen, dann sollten Sie zuallererst Beweise sichern – bei Veröffentlichungen im Internet zum Beispiel durch Erstellung eines Screenshots, durch den die öffentliche Äußerung des möglichen Rechtsverletzers dokumentiert wird.

    Möchten Sie gegen eine öffentliche Äußerung oder Bewertung eines Dritten vorgehen, dann sollten Sie sich wegen der Komplexität der Rechtsmaterie zunächst unbedingt von einem erfahrenen Rechtsexperten beraten lassen.

    Als erfahrene Fachanwältin prüft Rechtsanwältin Züwerink-Roek für Sie, ob eine Äußerung oder Bewertung zulässig ist oder aber Ihre Rechte verletzt.

    Insbesondere klärt sie ab, ob die öffentliche Äußerung eines Dritten rechtlich als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung einzuordnen ist.

    Handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, so muss festgestellt werden, ob sie wahr oder unwahr ist (und damit zulässig oder unzulässig).

    Handelt es sich um eine Meinungsäußerung, so prüft Rechtsanwältin Züwerink-Roek, ob die Grenzen zur unzulässigen Schmähkritik überschritten sind.

    Wie unterstützt Rechtsanwältin Züwerink-Roek Sie gegen rufschädigende Äußerungen und Veröffentlichungen

    Sorgfältige Rechtsberatung zur rechtlichen Einordnung der negativen öffentlichen Äußerung und zur weiteren Vorgehensweise

    außergerichtliche Abmahnung des Rechtsverletzers (einschließlich einer strafbewehrten Unterlassungserklärung)

    Falls der Rechtsverletzer der in der Abmahnung enthaltenen Aufforderung nicht nachkommt: gegebenenfalls Antrag auf Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung

    Klageerhebung: Geltendmachung von Ansprüchen auf Widerruf, Gegendarstellung, Unterlassung, Beseitigung und / oder Schadenersatz

    Wenn eine belastende öffentliche Äußerung oder Bewertung die Straftatbestände der Beleidigung, der üblen Nachrede oder der Verleumdung erfüllt, so kommt zudem die Erstattung einer Strafanzeige in Betracht.

    Rechtsanwältin in Berlin: kompetente Unterstützung gegen rufschädigende Äußerungen und negative Bewertungen!

    Fühlen Sie sich durch eine rufschädigende Äußerung oder eine negative Online-Bewertung belastet?

    Dann zögern Sie nicht und lassen Sie sich sorgfältig beraten. Verwenden Sie das Kontaktformular von Rechtsanwältin Züwerink-Roek, um sie schnellstmöglich und auf direktem Weg anzusprechen.

    Nach Eingang des ihr zugesandten Kontaktformulars wird sie Sie unverzüglich kontaktieren!