Steuerstrafverfahren: Was tun bei Vermögensarrest?

Ein Vermögensarrest (§ 111e StPO) dient im Strafverfahren dazu, einem einer Straftat Verdächtigten vorläufig den Zugriff auf Vermögenswerte zu entziehen. Das Sicherungsmittel des Vermögensarrests steht den Strafverfolgungsbehörden seit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung“ am 1. Juli 2017 zur Verfügung.

    Als Fachanwältin für Steuerrecht steht Ihnen Fachanwältin Kerstin Züwerink-Roek bundesweit kurzfristig für eine Beratung zu allen Fragen in diesem Zusammenhang zur Verfügung. Wenn Sie eine Beratung wünschen, bespricht sie mit Ihnen zunächst telefonisch unverbindlich den Inhalt und Ablauf einer Beratung und nennt Ihnen ihr Beratungshonorar. Nach Prüfung des Sachverhalts ruft sie Sie kurzfristig zurück.


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    Der Zweck eines Vermögensarrests ist es,

    • die Opfer einer Straftat mit den sichergestellten Vermögenswerten zu entschädigen sowie

    • potenzielle Täter von der Begehung von Straftaten abzuschrecken.

    Der Vermögensarrest gilt als eines der schärfsten Instrumente der Strafverfolgungsbehörden im Steuerstrafverfahren. Ein Arrest bedeutet oft eine schwere Belastung für den Betroffenen und einen gravierenden Eingriff in Grundrechte.

    Vermögensarrest: Zugriff auf alle Vermögensgegenstände möglich

    Durch Vermögensarrest können sämtliche Vermögenswerte eines Betroffenen sichergestellt werden – einschließlich völlig legal erworbener Vermögensgegenstände.

    • Der Vollzug eines Vermögensarrests in Forderungen, bewegliche Sachen und sonstige Vermögenswerte (die nicht der Zwangsvollstreckung in Immobilien unterliegen) erfolgt durch Pfändung.

    • Bei Sicherstellung von Immobilien wird eine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen.

    Eine besonders häufig Arrestmaßnahme sind Konto-Pfändungen. Bei einer Kontopfändung durch Vermögensarrest darf der Betroffene nicht mehr über sein Kontoguthaben verfügen. Auch die Bedienung laufender Kredite ist dem Kontoinhaber dann nicht mehr möglich.

    Bei Eintragung einer Sicherungshypothek kann der Eigentümer einer Immobilie sein Grundstück nicht mehr lastenfrei übertragen.

    Die Anordnung eines Vermögensarrests auf Antrag der Strafverfolgungsbehörden

    Die Anordnung eines Vermögensarrests nach § 111e StPO erfolgt auf Antrag der Strafverfolgungsbehörden durch ein Gericht. Bei Gefahr im Verzug ist auch die Staatsanwaltschaft zur Anordnung des Vermögensarrests berechtigt (§ 111j StPO).

    Strafverfolgungsbehörden können

    • nach pflichtgemäßem Ermessen

    • bereits während eines Ermittlungsverfahrens
    einen Vermögensarrest beantragen und Vermögenswerte des Betroffenen sicherstellen,

    • wenn die begründete Annahme vorliegt,

    • dass der Betroffene Vermögen durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat.

    Falls dringende Gründe für die Annahme einer rechtswidrigen Vermögenserlangung durch einen Verdächtigten vorliegen, so schreibt das Gesetz sogar ausdrücklich vor, dass ein Vermögensarrest angeordnet werden soll (§ 111e Absatz 1 Satz 2 StPO).

    Doppelte Vollstreckung zulässig: Vermögensarrest und dinglicher Arrest

    Im Steuerstrafverfahren ist aber auch ein dinglicher Arrest gemäß § 324 Abgabenordnung (AO) möglich – entweder alternativ oder aber sogar parallel zu einem Vermögensarrest nach § 111e StPO: Ein dinglicher Arrest bleibt von einem Vermögensarrest unberührt, wenn dem Arrestanspruch eine Straftat zugrunde liegt (§ 111h Absatz 2 Satz 2 StPO).

    Dinglicher Arrest (§ 324 AO): Abgrenzung zum Vermögensarrest (§ 111e StPO)

    Ein dinglicher Arrest nach § 324 AO darf von Finanzbehörden angeordnet werden, um die Vollstreckung von Geldforderungen zu sichern. Ein für die Anordnung eines dinglichen Arrests erforderlicher Arrestgrund liegt vor, wenn die Eintreibung einer Forderung ohne dinglichen Arrest wesentlich erschwert oder sogar vereitelt würde.

    Finanzbehörden können bereits dann einen dinglichen Arrest anordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen einer Steuerschuld vorliegen (§ 38 AO). Ein dinglicher Arrest kann also bereits vor Fälligkeit einer Steuerforderung angeordnet werden.

    • Im Unterschied zum Vermögensarrest darf die Finanzbehörde einen dinglichen Arrest selbst anordnen. Die Finanzbehörde als Gläubiger einer Steuerforderung benötigt keinen gerichtlichen Vollstreckungstitel.

    • Andererseits muss der dingliche Arrest – anders als der Vermögensarrest – innerhalb fester Fristen vollzogen werden.

    Für den von Arrestmaßnahmen Betroffenen ergibt sich bei parallelem Vorgehen von Strafverfolgungsbehörden (Vermögensarrest) und Finanzbehörden (dinglicher Arrest) eine Doppelbelastung.

    • Bei Zuständigkeit verschiedener Gerichte sind unterschiedliche Voraussetzungen für Rechtsbehelfe zu beachten.

    • Sollte ein Rechtsbehelf gegen einen der beiden Arreste erfolgreich sein, so hat dies keine unmittelbaren Auswirkungen auf den zweiten, weiterhin rechtswirksamen Arrest.

    Vermögensarrest und dinglicher Arrest – wie Rechtsanwältin Züwerink-Roek ihre Mandanten tatkräftig unterstützt

    Die Vorgehensweise bei der Verteidigung ihrer von einem Arrest betroffenen Mandanten hängt davon ab, ob als Rechtsgrundlage eines Arrests § 111e StPO (Vermögensarrest) oder § 324 AO (dinglicher Arrest) gewählt wurde.

    • Bei Maßnahmen zur Vollziehung eines Vermögensarrests kann der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 111k Absatz 3 StPO). Das zuständige Gericht ergibt sich aus § 162 StPO.

    • Gegen den dinglichen Arrest ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten zulässig (§ 33 Absatz 1 Nummer 2 Finanzgerichtsordnung, FGO).

    • Außerdem kann sie für ihre Mandanten eine einstweilige Anordnung oder die Aussetzung der Vollziehung des Arrests beantragen.

    Welche Maßnahme am sinnvollsten ist, ergibt sich aus den Umständen des konkreten Einzelfalls. Rechtsanwältin Züwerink-Roek berät ihre Mandanten sorgfältig und stimmt mit ihnen die weitere Vorgehensweise sorgfältig ab.

    Wichtiger Hinweis für Betroffene

    • Machen Sie bei Arrestmaßnahmen gegenüber Strafverfolgungs- beziehungsweise Steuerbehörden (auch telefonisch) zunächst keine Angaben zum Sachverhalt.

    Kontaktieren Sie zuerst unsere Rechtsexpertin, damit Rechtsanwältin Züwerink-Roek Sie schnellstens fachkundig und effektiv verteidigen kann.

    Rechtsanwältin Züwerink-Roek in Berlin: tatkräftige Unterstützung bei Arrestmaßnahmen im Steuerstrafverfahren

    Unsere Rechtsexpertin unterstützt Sie bei Arrestmaßnahmen im Steuerstrafverfahren zeitnah und engagiert. Sprechen Sie schnellstmöglich Frau Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek an, unsere erfahrene Fachanwältin für Steuerrecht und zertifizierte Beraterin im Steuerstrafrecht.

    Nehmen Sie telefonisch Verbindung zu ihr auf oder nutzen Sie ihr Online-Kontaktformular, um Frau Rechtsanwältin Züwerink-Roek auf direktem Weg zu erreichen!