Rechtsanwältin in Berlin – tatkräftige Unterstützung bei Rechtsverletzungen im Wettbewerbsrecht!
Das Wettbewerbsrecht schützt Verbraucher und Mitbewerber, aber auch die Institution der freien Marktwirtschaft vor unlauterem Wettbewerb.
Die Kanzlei Züwerink-Roek in Berlin berät bundesweit Selbständige, Gewerbetreibende sowie Privatpersonen individuell und kompetent im Wettbewerbsrecht. Sie schützt Ihre Rechte und Interessen und geht in Ihrem Auftrag aktiv und konsequent gegen Rechtsverletzer vor.
Rechtsanwältin in Berlin mit umfangreicher Expertise im Wettbewerbsrecht!
Zum Wettbewerbsrecht gehören das Lauterkeitsrecht (Recht des unlauteren Wettbewerbs) und das Kartellrecht.
• Zum Lauterkeitsrecht zählen unter anderem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Markengesetz und das Heilmittelwerbegesetz. § 3 des UWG verbietet unlautere geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder anderen Marktteilnehmern erheblich zu beeinträchtigen.
• Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist Bestandteil des Kartellrechts.
Von großer Bedeutung für das nationale deutsche Recht sind auch die Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum Wettbewerbsrecht. Nicht zuletzt nimmt auch die Rechtsprechung der deutschen Gerichte und des Europäischen Gerichtshofs erheblichen Einfluss auf die Weiterentwicklung des Wettbewerbsrechts.
Beim Wettbewerbsrecht handelt es sich um eine komplexe Rechtsmaterie, die ständiger Weiterentwicklung unterliegt. Rechtsanwältin Züwerink-Roek steht ihren Mandanten mit ihrer umfangreichen Expertise im Wettbewerbsrecht tatkräftig zur Seite.
Wettbewerbsrecht: Beispiele für unlautere geschäftliche Handlungen
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nennt verschiedene Beispiele und Fallgruppen für unlautere geschäftliche Handlungen.
Aggressive geschäftliche Handlungen
Als unlauter gelten „aggressive“ Geschäftshandlungen, die Marktteilnehmer zu Entscheidungen veranlassen können, die sie ansonsten nicht getroffen hätten (§ 4a UWG). „Aggressiv“ sind solche Handlungen, die die Entscheidungsfreiheit eines Marktteilnehmers erheblich beeinträchtigen können – durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung.
Bei der Beurteilung der „Aggressivität“ einer geschäftlichen Handlung kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Beurteilungskriterien sind unter anderem
die Art, der Zeitpunkt und der Ort der Handlung,
die verwendeten Formulierungen und Verhaltensweisen,
eine Ausnutzung von Umständen, die das Urteilsvermögen von Marktteilnehmern beeinträchtigen (beispielsweise Alter, Gesundheit, Unerfahrenheit, Angst oder Zwangslage) oder
die Drohung mit einer rechtlich unzulässigen Handlung.
Irreführung
Unlauter ist jede geschäftliche Handlung, die einen Marktteilnehmer durch Irreführung zu einer geschäftlichen Handlung veranlasst (§ 5 UWG).
Als irreführend gelten Geschäftshandlungen, die unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über bestimmte Umstände enthalten, zum Beispiel über
wesentliche Waren-Merkmale,
einen besonderen Verkaufsanlass,
die Art der Preis-Berechnung,
die Identität des Unternehmers oder
Verbrauchern zustehende Gewährleistungsrechte oder Garantieversprechen.
Unlautere vergleichende Werbung
In einen vergleichenden Werbung ist ein Mitbewerber oder dessen Warenangebot erkennbar (§ 6 UWG).
Unlauter ist vergleichende Werbung unter anderem, wenn
sich die Produkte des Mitbewerbers auf einen anderen Bedarf beziehen oder für einen anderen Zweck bestimmt sind als die Produkte des vergleichend Werbenden,
sich der Vergleich nicht auf typische und nachprüfbare Eigenschaften bezieht oder
Verwechslungsgefahr zwischen dem Werbenden und dem Mitbewerber (oder zwischen deren Produkten) besteht.
Unzumutbare Belästigungen
Unlauter sind auch geschäftliche Handlungen, durch die Marktteilnehmer unzumutbar belästigt werden (§ 7 UWG).
Zu den unzumutbaren Belästigungen zählen zum Beispiel
telefonische Werbemaßnahmen ohne vorherige ausdrückliche Verbraucher-Einwilligung (bei „sonstigen Marktteilnehmern“ genügt hier eine mutmaßliche Einwilligung) und
Werbemaßnahmen, bei denen die Absender-Identität verheimlicht oder verschleiert wird.
Fachanwältin im Wettbewerbsrecht: ihre Leistungen im aktiven Wettbewerbsschutz
Rechtsanwältin Züwerink-Roek berät Sie umfassend und sorgfältig – stets genau abgestimmt auf Ihre individuelle Situation. Rechtsanwältin Züwerink-Roek in Berlin vertritt Ihre Interessen sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht mit vollem Engagement.
Ihre Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht
Rechtsanwältin Züwerink-Roek stimmt ihre Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht präzise auf die Anforderungen und Interessen ihrer Mandanten ab.
Sie berät ihre Mandanten nicht nur im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten, sondern beispielsweise auch
bei der Gestaltung von AGB-Klauseln, Widerrufsbelehrungen und Preisangaben,
anlässlich der Vorbereitung von Werbemaßnahmen,
über die Zulässigkeit von Kontaktaufnahmen zu anderen Marktteilnehmern und
über die Rechtmäßigkeit bestimmter Maßnahmen vergleichender Werbung.
Engagierte Rechtsvertretung – außergerichtlich und vor Gericht
Wenn das Wettbewerbsrecht durch einen Wettbewerber verletzt wurde, dann stellen wir dem Rechtsverletzer in Ihrem Auftrag üblicherweise zunächst eine Abmahnung zu, durch die er zur Unterlassung der Rechtsverletzung aufgefordert wird. Je nach Art der Rechtsverletzung kommen nicht nur Ansprüche auf Unterlassung, sondern auch auf Auskunft, Beseitigung, Schadenersatz oder Gewinnabschöpfung in Betracht.
Ihre Abmahnung verbindet Rechtsanwältin Züwerink-Roek mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, für deren Unterzeichnung sie dem Rechtsverletzer eine angemessen kurze Frist setzt. Begeht der Abgemahnte nach Abgabe seiner Unterlassungserklärung eine weitere Rechtsverletzung, so wird die vom Rechtsverletzer rechtsverbindlich zugesagte Vertragsstrafe fällig.
Auch vor Gericht vertritt sie Ihre Interessen mit Nachdruck: Verweigert der abgemahnte Rechtsverletzer die Abgabe einer Unterlassungserklärung (oder gibt er eine Unterlassungserklärung nicht in erforderlichem Umfang ab), so beantragt sie in Ihrem Auftrag beim zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung. Eine einstweilige Verfügung sichert Ihnen einen sofortigen effektiven Rechtsschutz – lange bevor das Gericht (vielleicht erst einige Monate später) ein endgültiges Urteil fällt.
Wettbewerbsrecht: Rechtsanwältin Züwerink-Roek verteidigt Sie konsequent und tatkräftig gegen Rechtsverletzungen!
Gehen Sie im Wettbewerbsrecht auf Nummer sicher: Lassen Sie sich in allen wettbewerbsrechtlichen Fragen von einem kompetenten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz beraten. Rechtsanwältin Züwerink-Roek verfügt über die erforderliche Erfahrung und über das notwendige Fachwissen im Wettbewerbsrecht.
Die Kanzlei Züwerink-Roek in Berlin begleitet Mandanten im Wettbewerbsrecht bundesweit. Sie unterstützt Sie umfassend und engagiert durch sorgfältige Rechtsberatung und engagierte Rechtsvertretung.
Fachanwältin Kerstin Züwerink-Roek für gewerblichen Rechtsschutz ist Ihre kompetente und engagierte Ansprechpartnerin in allen Fragen des Wettbewerbsrechts.
Nutzen Sie ihr Onlineformular, um sich mit Ihrer Fachanwältin auf schnellstem Weg in Verbindung zu setzen. Frau Rechtsanwältin Züwerink-Roek wird kurzfristig Kontakt zu Ihnen aufnehmen!