Markenrecht bei selektiv vertriebenen Luxusprodukten

Markenrechte haben für Unternehmen eine zentrale wirtschaftliche Bedeutung. Die Nutzung des Internets als Vertriebskanal wirft neue markenrechtliche Fragen auf.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg urteilte kürzlich über die Reichweite vom Markenrecht bei selektiv vertriebenen Luxusprodukten, die ein Händler über eine Online-Plattform anbieten wollte.

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Der Sachverhalt: internationaler Luxus-Kosmetik-Konzern klagt gegen Online-Händler

Die Tochtergesellschaft eines internationalen Kosmetik-Konzerns vertreibt in Deutschland Luxus-Kosmetikprodukte, für die sie die Markenrechte besitzt. Der Verkauf dieser Produkte erfolgt durch selektiven Vertrieb.

Ein lizenzierter Onlinehändler bot zahlreiche Luxuswaren des Kosmetik-Unternehmens über das Onlineportal www.real.de an. Real.de ist der Internetaufritt der real-SB-Warenhaus GmbH, die zum Handelskonzern Metro Group gehört. www.real.de kann auch von Drittanbietern für den Produktvertrieb genutzt werden.

Mit dem Warenvertrieb über www.real.de war die Markeninhaberin nicht einverstanden: Sortiment, allgemeine Preisgestaltung und Erscheinungsbild der vom Händler gewählten Online-Plattform entsprächen nicht den Anforderungen, die an den Vertrieb exklusiver Luxuswaren zu stellen seien. Der Produktvertrieb über www.real.de schade dem Luxus-Image der Kosmetikwaren und verletze die Markenrechte des Kosmetikkonzerns.

Nach erfolgloser Abmahnung klagte die Markeninhaberin vor dem Landgericht Hamburg gegen den Online-Händler auf Unterlassung des Vertriebs ihrer Luxuswaren über www.real.de.

Das Landgericht folgte der Argumentation der Antragstellerin und erließ gegen den Online-Händler eine für das Marktgebiet der Europäischen Union geltende einstweilige Verfügung (Beschluss LG Hamburg vom 13. März 2017, Aktenzeichen 315 O 95/17). Diesen vorläufigen Beschluss bestätigte das Landgericht mit einem Urteil am 31. Juni 2017.

Der Lizenznehmer legte gegen diese Gerichtsentscheidung Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamburg ein.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg wies die Berufungsklage des Onlinehändlers zurück. Die Markeninhaberin habe einen Unterlassungsanspruch gemäß Unionsmarkenverordnung (UMV, EU-Verordnung 207/2009 vom 26. Februar 2009).

Als Rechtsgrundlage dieses Unterlassungsanspruchs benannte das Gericht insbesondere Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a UMV: Nach dieser Vorschrift hat der Inhaber einer Unionsmarke das Recht, einem Dritten die Nutzung eines mit einer eingetragenen Unionsmarke identischen Produktzeichens zu verbieten.

Kein „Einwand der Erschöpfung“

Der Onlinehändler könne sich, so das Gericht, nicht auf Artikel 15 UMV berufen („Einwand der Erschöpfung“). Nach dieser Vorschrift könnte sich das Markenrecht „erschöpft“ haben, da das Kosmetik-Unternehmen der Inverkehrbringung der Ware durch den Onlinehändler grundsätzlich zugestimmt hatte. Der Einwand der Erschöpfung kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn sich der Inhaber des Markenrechts „aus berechtigten Gründen“ dem weiteren Warenvertrieb widersetzt.

Im vorliegenden Fall könne der Kosmetikkonzern ein solches berechtigtes Interesse geltend machen, entschied das Oberlandesgericht, da dem guten Ruf der Luxusprodukte durch den Vertrieb über das Portal www.real.de erheblicher Schaden drohe.

Das OLG Hamburg berücksichtigte auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Danach kann ein „berechtigter Grund“ im Sinne von Artikel 15 UMV vorliegen, wenn die Verwendung einer Marke zur Rufschädigung geeignet ist.

Verantwortlichkeit des Onlinehändlers für die Unterlassung

Das Gericht stellte fest, dass im vorliegenden Fall der Onlinehändler (und nicht nur die Online-Plattform www.real.de) für die Unterlassung der Online-Veröffentlichung verantwortlich sei. Nach den für das Strafrecht geltenden Grundsätzen seien Online-Händler und Real als Mittäter zu behandeln. (Mittäterschaft ist gekennzeichnet durch eine gemeinschaftliche Tatbegehung, nämlich durch „bewusstes und gewolltes Zusammenwirken.“)

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