OLG Bamberg zur Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen

Das Oberlandesgericht Bamberg befasste sich in einem Revisionsverfahren mit Voraussetzungen und Grenzen der Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen (Urteil OLG Bamberg vom 22. Juni 2018, Aktenzeichen 3 OLG 110 Ss 38/18). Insbesondere nahm das Gericht zu den rechtlichen Auswirkungen von Verschleierungshandlungen und zum strafrechtlichen Rückwirkungsverbot Stellung.

    Als Fachanwältin für Steuerrecht steht Ihnen Fachanwältin Kerstin Züwerink-Roek bundesweit kurzfristig für eine Beratung zu allen Fragen in diesem Zusammenhang zur Verfügung. Wenn Sie eine Beratung wünschen, bespricht sie mit Ihnen zunächst telefonisch unverbindlich den Inhalt und Ablauf einer Beratung und nennt Ihnen ihr Beratungshonorar. Nach Prüfung des Sachverhalts ruft sie Sie kurzfristig zurück.


    Ihr Name (Pflichtfeld)

    Ihre Email-Adresse (Pflichtfeld)

    Ihre Telefonnumer

    Wie sollen wir mit Ihnen Kontakt aufnehmen?

    Wann sind Sie am besten erreichbar?

    Betreff (Pflichtfeld)

    Benötigen Sie eine Beratung zur strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 der Abgabenordnung?Soll aufgrund einer streitigen Außenprüfung Steuerbescheide im Zusammenhang mit der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens geändert werden?Wird Ihnen eine Steuerstraftat vorgeworfen?Laufen bereits irgendwelche Fristen?

    Hier können Sie uns eine Text- oder Grafikdatei übermitteln, auf die sich ihre Anfrage bezieht

    Ihre Nachricht

    Mit dem Versenden des Kontaktformulars, erteilen Sie Ihre Einwilligung, dass Ihre Daten für die Bearbeitung der Anfrage im Rahmen der Datenschutzerklärung verarbeitet werden dürfen. Sie haben jederzeit das Recht, die erteilte Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu widerrufen. Dies kann durch eine formlose Mitteilung erfolgen, z.B. eine Mail an die im Impressum angegebene Mail-Adresse. Dieser Widerruf berührt die Rechtmäßigkeit der bis dahin vorgenommenen Datenverarbeitung nicht.

    Ihre Daten werden verschlüsselt an die Kanzlei übertragen. Nach Prüfung des Sachverhalts rufen wir Sie kurzfristig zurück oder senden ein Email (Je nach Wunsch der Kontaktaufnahme).

    Der Verfahrensgang im vorliegenden Fall

    Das Oberlandesgericht hatte über einen Revisionsantrag eines wegen Steuerhinterziehung Angeklagten zu entscheiden. Durch Amtsgericht und Landgericht war der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen verurteilt worden.

    Die Vorinstanzen hatten den Angeklagten wegen schwerer Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren für schuldig befunden. Diese Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem wurde bereits vom Amtsgericht eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen verhängt. Die Einziehung von 238.000 Euro als Wertersatz wurde angeordnet.

    Im Revisionsverfahren vor dem OLG Bamberg ging es insbesondere um das Strafmaß und um die Rechtsfrage, ob für bestimmte Veranlagungszeiträume besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung vorlagen. Zudem befasste sich das Gericht mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Steuerhinterziehung in einem schweren Fall.

    Einfache und besonders schwere Steuerhinterziehung

    Die Einordnung einer Steuerhinterziehung als einfacher oder besonders schwerer Fall hat gravierende Folgen auf Strafmaß und Verjährung.

    Strafmaß
    Einfache Steuerhinterziehung wird mit „Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“ (§ 370 Absatz 1 Abgabenordnung).

    Auf einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung steht eine „Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren“ (§ 370 Absatz 3 AO).

    In einem schweren Fall ist also eine Freiheitsstrafe als Regelstrafe vorgesehen (und nicht mehr nur eine Geldstrafe). Eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren kann allerdings zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 Absatz 2 Strafgesetzbuch).

    • Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung bei einem Steuerschaden ab einer Million Euro nur noch dann in Betracht kommt, wenn besondere Milderungsgründe vorliegen (BGH-Urteil vom 2. Dezember2008, Aktenzeichen 1 StR 416/08).

    § 370 Absatz 3 AO benennt einige Fallgruppen, in denen eine Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall „in der Regel“ vorliegt. Zu diesen Fallgruppen, die nicht abschließend zu verstehen sind, zählen unter anderem folgende Tatbestände:

    • Steuerverkürzung in großem Ausmaß,
    • Missbrauch von Befugnissen durch einen Amtsträger,
    • fortgesetzte Steuerverkürzung durch verfälschte Belege und
    • durch Mitglieder einer Bande begangene Verkürzung von Umsatz- oder Verbrauchssteuern.

    Verjährung einer Steuerhinterziehung

    Die Unterscheidung zwischen einfacher und besonders schwerer Steuerhinterziehung hat Auswirkungen auch auf die anzuwendende Verjährungsfrist:

    • einfache Steuerhinterziehung: fünf Jahre Verjährungsfrist (allgemeine strafrechtliche Verjährungsfrist nach § 78 Absatz 3 Ziffer 4 Strafgesetzbuch)
    • Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall: zehn Jahre Verjährungsfrist (§ 376 Absatz 1 AO).

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur besonders schweren Steuerhinterziehung

    Für das Steuerstrafverfahren vor dem OLG Bamberg war auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung der Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall von Bedeutung.

    Die bisherige BGH-Rechtsprechung

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen
    Nach der bis Oktober 2015 geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war das Tatbestandsmerkmal der Steuerverkürzung „in großem Ausmaß“ ab einem Steuerschaden von 100.000 Euro erfüllt, wenn
    es sich um einen reinen Unterlassungsfall handelte (Nichtabgabe oder verspätete Abgabe einer Steuererklärung)

    Steuerhinterziehung in aktiven Steuerbetrugsfällen
    Bei durch aktives Handeln begangenen Steuerhinterziehungen (zum Beispiel: Vortäuschen einer Betriebsausgabe, unrechtmäßige Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen) hielt der Bundesgerichtshof eine schwere Steuerhinterziehung bereits ab einem Steuerschaden über 50.000 Euro gegeben.

    Die neue BGH-Rechtsprechung
    Mit seinem Urteil vom 27. Oktober 2015 gab der BGH seine bisherige Differenzierung der Wertgrenzen zur schweren Steuerhinterziehung auf.
    Seither gilt jede Steuerhinterziehung ab einem Steuerschaden von mehr als 50.000 Euro als „Steuerverkürzung in großem Ausmaß“ und damit als ein „in der Regel besonders schwerer Fall“ der Steuerhinterziehung. Es ist hierbei egal, ob die Steuerstraftat durch aktives Handeln oder durch Unterlassen begangen wurde.

    Änderung der BGH-Rechtsprechung 2015: Rückwirkungsverbot?

    Der Angeklagte machte im Revisionsverfahren geltend, dass die im Oktober 2015 erfolgte Änderung der BGH-Rechtsprechung (Wertgrenze zur schweren Steuerhinterziehung von nur noch 50.000 Euro auch bei Unterlassungstaten) nicht auf seine vor diesem Zeitpunkt begangenen Steuerstraftaten Anwendung finden dürfe.

    Vielmehr habe er einen aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Anspruch auf Anwendung des zum Tatzeitpunkt (vor 2015) geltenden milderen Rechts (Wertgrenze von 100.000 Euro für schwere Steuerhinterziehung). Nach dem Tatzeitpunkt eingetretene, ihn belastende Rechtsänderungen durch eine verschärfte BGH-Rechtsprechung dürften, so der Angeklagte, nicht zu seinen Lasten gehen (Rückwirkungsverbot).

    Das Verbot der Rückwirkung ergibt sich aus den gleichlautenden Vorschriften von Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz und § 1 Strafgesetzbuch:
    „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“

    Das Urteil des OLG Bamberg

    Das Oberlandesgericht urteilte wie folgt (Urteil OLG Bamberg vom 22. Juni 2018, Aktenzeichen 3 OLG 110 Ss 38/18):

    Ein „großes Ausmaß“ einer Steuerhinterziehung (und damit eine schwere Steuerhinterziehung) liegt entsprechend der aktuellen BGH-Rechtsprechung bei jeder Steuerhinterziehung von mehr als 50.000 Euro vor.

    Ohnehin aber, so das OLG, habe der Angeklagte die Steuerhinterziehung begangen, indem er seine Einnahmen auf einem Schweizer Konto verbucht habe. Dieser Umstand stelle eine besondere Verschleierungshandlung dar, die über das reine Verschweigen von Einkünften („Unterlassen“ einer Steuererklärung) weit hinaus gehe. Bereits solche Verschleierungsmaßnahmen rechtfertigten daher die Einordnung der Steuerstraftaten des Angeklagten als besonders schwere Steuerhinterziehung.

    Folglich kam auch die für schwere Steuerhinterziehung geltende zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung. Die Steuerstraftaten des Angeklagten waren daher im vorliegenden Fall nicht verjährt.

    Hinsichtlich der im Jahr 2015 verschärften BGH-Rechtsprechung kommt nach der Auffassung des OLG Bamberg das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot nicht zur Anwendung. Dies ergibt sich aus verschiedenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, nach denen eine Rückwirkung einer für den Angeklagten ungünstigeren neuen Rechtsprechung (hier: Wirkung des rechtsverschärfenden späteren BGH-Urteils auf früher begangene Straftaten) dann zulässig ist, wenn
    die Rechtsverschärfung auf einer Änderung der Erkenntnisgrundlage beruht
    (und nicht lediglich auf einem geänderten strafrechtlichen Unwerturteil). (Beschlüsse Bundesverfassungsgericht unter anderem vom 11. November 1964, Aktenzeichen 1 BvR 488/62 und vom 23. September 1990, Aktenzeichen 2 BvR 752/90).

    OLG moniert Herabsetzung des einzuziehenden Geldbetrags

    Allerdings monierte das OLG, dass die Vorinstanz (Landgericht) den einzuziehenden Geldbetrag gegenüber dem Urteil des Amtsgerichts etwas reduziert hatte.

    Da der Angeklagte seine Berufung ausdrücklich auf das Strafmaß beschränkt hatte, habe das Landgericht mit der Reduzierung des Einziehungsbetrags seine Kompetenzen überschritten. Bei einer Einziehung handelt es sich nämlich nicht um eine Strafe. Es handelt sich um eine „Maßnahme eigener Art“ (§ 11 Nummer 8 StGB).

    Rechtsanwältin Züwerink-Roek – Steuerstrafverfahren: fachkundige Rechtsberatung und engagierte Rechtsvertretung

    Frau Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek ist Ihre tatkräftige Rechtsexpertin für alle Mandanten, die anlässlich eines Steuerstrafverfahrens eine gründliche Rechtsberatung und eine engagierte Rechtsvertretung suchen.

    Kontaktieren Sie Frau Rechtsanwältin Züwerink-Roek telefonisch oder nutzen Sie ihr Kontaktformular, um Ihre Fachanwältin auf direktem Weg zu erreichen!