Landgericht München I: Wettbewerbsverstoß eines Online-Händlers bei unzureichender Verbraucher-Information
Wettbewerbsrecht und Internetrecht sind für Unternehmen und Verbraucher von zunehmender Bedeutung. Das Landgericht München I entschied in einem aktuellen Urteil über die gesetzlichen Informationspflichten von Online-Händlern (Urteil Landgericht München I vom 04.04.2018, Aktenzeichen 33 O 9318/17). Eine wichtige Entscheidung, um Wettbewerbsverstoß zu vermeiden.
Interessenverband klagt gegen Amazon
Kläger war im vorliegenden Fall ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, dessen Klageberechtigung sich bei möglichem Wettbewerbsverstoß aus § 8 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergab. Der klagende Interessenverband machte Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Absatz 1 UWG geltend.
Beklagter war der Online-Händler Amazon, der Produkte auch im eigenen Namen vertreibt („Verkauf und Versand durch Amazon“). Der Kläger monierte nunmehr unzureichende Informationen zu bestimmten Produktangeboten (im vorliegenden Fall zu Sonnenschirmen und Bekleidung).
Insbesondere beklagte der Interessenverband, dass – auf der Angebotsseite noch enthaltene – Produktinformationen bei Aufruf der Produktübersicht des digitalen Warenkorbs sowie unter der Webseiten-Option „Zur Kasse gehen“ den die Webseite nutzenden Verbrauchern nicht mehr angezeigt wurden.
Der rechtliche Hintergrund: Verbraucherinformation im Online-Handel
Unternehmer, die im Online-Handel entgeltlich Waren anbieten, sind verpflichtet, Verbrauchern bei Vertragsabschluss bestimmte Informationen „klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zur Verfügung“ zu stellen (§ 312j Abs. 2 BGB).
Die Informationsverpflichtung des Unternehmers bezieht sich unter anderem auf „die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen“ (Artikel 246a § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, EGBGB).
Gemäß § 3 Absatz 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Wer eine unzulässige Geschäftshandlung vornimmt, von dem kann Beseitigung und (bei Wiederholungsgefahr) Unterlassung verlangt werden (§ 8 Absatz 1 UWG).
Die Entscheidung des Landgerichts München I
Information über die „wesentlichen Eigenschaften“ eines Produkts
Das Landgericht München I stellte zunächst fest, dass ein Online-Händler über folgende „wesentliche Eigenschaften“ informieren müsse:
• bei Bekleidung: mindestens über das Material,
• bei Sonnenschirmen: über das Bezugsstoff- und das Gestell-Material sowie über das Gewicht.
Notwendig: Information auf Bestellabschlussseite
Entscheidend für die Frage, ob ein Onlinehändler seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt habe, so das Gericht, seien ausschließlich die Informationen auf derjenigen Internet-Seite, auf der sich der Button „Jetzt kaufen“ befinde.
• Informationen auf vorgelagerten Webseiten (zum Beispiel auf der Produkt-Angebots- oder auf der „Warenkorb“-Seite) seien, so das Gericht, hinsichtlich der Erfüllung der Informationspflichten nicht relevant.
• Die erforderliche Unmittelbarkeit der Information werde auch nicht durch nicht durch Verlinkung der Bestellabschlussseite mit der Produktangebotsseite erfüllt. Eine unmittelbar vor der Bestellung (nochmals) erfolgende Anzeige sei notwendig, um Verbraucher vor übereilten Entscheidungen zu bewahren.
Die Beklagte hielt auf den jeweiligen Bestellabschlussseiten keine ausreichenden Informationen zu Produktmaterial und Produktgewicht bereit. Daher hatte die Beklagte nach Meinung des Landgerichts ihre gesetzlichen Informationspflichten nicht erfüllt.
Gesetzesverstoß: keine Information auf der Bestellabschlussseite
Nach Auffassung des Gerichts lag somit ein Verstoß gegen die Verbraucher-Schutzvorschriften § 312j Absatz 2 BGB und Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EGBGB vor.
• Bei diesen Vorschriften handele es sich, so das Landgericht, um Marktverhaltensregelungen gemäß § 3a UWG. Ein Verstoß gegen diese Regelungen war auch geeignet, Verbraucherinteressen zu beeinträchtigen.
• Ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel ist unlauter und damit unzulässig (§ 3a, § 3 Absatz 1 UWG).
Das Landgericht München I gab daher der Klage des Interessenverbandes gegen Amazon auf Unterlassung statt.
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